Ausgabe 
27.7.1861
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

JJß tiO. Samstag den 27. Juli t 1861.

Mmtlicher T h e i L.

Zu Nr. K. G. 4109. Gießen, am 24. Juli 1861.

Betreffend: Die Vertilgung der Feldmäuse.

Das

Groß herzogliche Kreisaml Gießen

an

die Groscherzoglichkir Bürgermeistereien des Kreises.

Nach mehrfachen Anzeigen haben sich die Feldmäuse mindestens in einzelnen Gemarkungen unseres Kreises in so bedeutender Weise vermehrt, daß durch solche bereits ein nicht unbeträchtlicher Schaden an Crescenzien angerichtet worden ist und weiterer zu befürchten steht. Wir sind daher veranlaßt, Ihnen in Nachstehendem diejenigen Mittel und Maßregeln zu bezeichnen, welche nach einem Erlaß Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. l. MtS. zu Nr. M. d. I. 8022 den bisherigen Erfahrungen zufolge zur Vertilgung der Mäuse sich am meisten zweckdienlich bewährt haben.

I. Festsetzung angemessener Prämien für Lieferung einer bestimmten Quantität von Mäusen und An­nahme besonderer, zum Wegfangen und zur Vertilgung derselben zu verwendenden Personen.

Die hieraus entstehenden Kosten sind von den Gemeinvekassen als Ausgaben III. Klaffe zu bestreiten.

II. Zwangsweise Anordnung der Lieferung von Feldmäusen- Hierbei ist nach folgenden Grundsätzen verfahren worden:

1) Jeder Grundbesitzer hat von 200 bis 400 □Klaftern seines Vesitzthums 10 Stück, oder wo es von Ihnen als nöthig erkannt werden sollte, eine größere Zahl bis zu 20 Mäusen und für jedes weitere 100 □Klafter eine verhältnißmäßig größere Zahl zu liefern.

2) Die Zeit, innerhalb welcher die Lieferung geschehen muß, ist von Ihnen als der Localpolizeibehörde zu bestimmen.

3) Diejenigen, welche in der bestimmten Zeil die für sie festgesetzte Zahl von Mäusen nicht liefern, haben auf den Grund eines von Ihnen aufzustellenden und von uns für executorisch zu erklärenden Hebregisters einen Heller für jede nicht gelieferte Maus an die Gemeindekasse (III. Classe) zu zahlen.

4) Die nach Nr. 3 eingehenden Gelder sind vorzugsweise zu Prämien für freiwillig gelieferte Mäuse zu verwenden.

III. Anwendung von Vergiftungsmitteln, namentlich Krähenaugen, Phosphor u. s. w-, die wir jedoch nur unter ganz besonderen Umständen angewendet wissen möchten, und werden wir daher auch nur auf besondere Anfragen Aus­kunft über die Zubereitung und den Bezug dieser Mittel ertheilen.

Außerdem sind in der Zeitschrift für Die landwirthschaftlichen Vereine des Großherzogthums vom Jahr 1834 noch einige andere zweckdienlichen Mittel angegeben, namentlich Fangen und Tödten der Mäuse in einzugrabenden Töpfen oder in mit dem Erd­bohrer zu bohrenden Löchern, Ersticken durch Schwefelvampf, fortgesetztes Zutreten und Zustampfen der Mäuselöcher u. s. w., auf welche Zeitschrift wir im Näheren verweisen.

Wir fordern Sie nun auf, ungesäumt mit den Ortsvorständen darüber in Berathung zu treten, ob eine Vertilgung der Feld- mäuse in Ihren betreffenden Gemarkungen durch die Umstände geboten ist, und welche Mittel zu diesem Zwecke in Anwendung gebracht werden sollen.

Zugleich empfehlen wir Ihnen die schleunigste Ausführung der gefaßt werdenden Beschlüsse und erwarten, insofern nach allge­meinen Verwaltungsgrundsätzen unsere Mitwirkung hierzu erforderlich ist, demnächst weitere Vorlage.

In Verhinderung des Kreisraths :

Wolf, _____________Kreis - Assessor.

Bekanntmachung.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben von den erschienenen Regierungsblättern zu publieiren: aus Nr. 18: Bekanntmachung, die Brandentschädigungsbeiträge für 1860 betreffend.

20: Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände, insbesondere die Bildung der Wahlbe­zirke betreffend.

22: Bekanntmachung, die Gesetze über das Pfandrecht, über die Rangordnung der Gläubiger und über das Verfahren der Hypothekenbehörven, wie auch das dazu gehörige Einführungsgesetz betreffend.