AnzcheblM
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags z zz. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. :— In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Ar. 1).
JYo 17. Mittwoch den 27. Februar 18G1<
Polizeitaren
für d en Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt GieHen:
Fleischt are.
Ochsenfleisch .
Kuhfleisch . . ......
Rinvfleisch . . . .
Kalbfleisch
Schweinefleisch .......
Hammelfleisch
Schaaffleisch -
Leberwurst
Bratwurst ^. . . .
Schwartenmagen ’ . .
Blutwurst
geräucherter Speck
Schinken .....
Dörrfleisch .......
per Pfund kr. ■ • „ ,, 17
. - „ „ 14
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. • „ „ 30
per Pfund
Rindsfett . . . . „
Nierenfett . . . . . . . . . . . . „ „
Schweineschmalz „
desgleichen ausgelassenes ....... „
Brodt ar e.
Pfund
2/ ordinäres s Gerste- und f ß h b . • .
41 Brod aus | % Korn-Mehl s " > yeno , . .
2[ gemischtes । Waizen- und s ft 6 b . . .
4s Brod aus \ '/2 Korn-Mehl s CE,te°etlD . . .
Loth Quint
5 — Wafferweck .
4 — Milchbrov
2) Für die andern Städte und Arte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heiler billiger.
kr.
20
24
24
28
kr.
7
14
7
15
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältnitz nicht mehr als IV, Pfund Zugabe befindlich sein. ____________
Amtlicher? T h e r l.
Bekttnntmerchung,
die Nebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post betreffend.
Die nachstehende, zwischen der Großherzoglichen Regierung und der Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltung unterm 19. Januar l. I. abgeschlossene Uebereinkunft wird, nachdem dieselbe inzwischen die beiderseitige Genehmigung erhalten hat, zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum hierdurch bekannt gemacht.
Darmstadt, den 9. Februar 1861.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglicheu Hanses und "des Aeußern.
v. D a t w i g k.
Hofmann.
Zwischen dem Großherzoglichen Geheimenrathe Dr. Creve, im Auftrag der Großherzoglich Hessischen Staatsrcgicrung, und dem Fürstlich Thurn und Taxis'schen General - Post - Directions - Rathe Dr. Bang, im Auftrag der General - Direction der Groß, herzoglich Hessischen Posten, ist unterm heutigen, vorbehaltlich beiderseikger höherer Genehmigung, nachstehende Uebereinkunft zu Stande gekommen.
§. 1. Die Großhcrzogliche Staatsregierung überläßt und überträgt der Postverwaltung die Leitung und Unterhaltung des in dem Großherzogthum dermalen bestehenden Bezirksbotcnwcsens für eigene Rechnung. Den zur oberen Beaufsichtigung des ge- sammten Postwesens, zur Handhabung der Postpolizei und Wahrung der landesherrlichen Rechte bestellten Staatsbehörden sollen die ihnen hinsichtlich des Postwesens überhaupt nach dem Postlehensvertrage zukommenden Attributionen auch hinsichtlich des Botcn- wesens zustehen.
Ww


