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gewöhn- i Buch- Abonne- sew ihre immenEit rordent-
Mittwoch -en 26. Juni
1861.
Erscheint wöchentlich ^ei Mal: Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Brod- und Fleischpreise vom 26. Juni 1861 an:
n7i/R°fr9enir m Aoggenbrod 6% kr. 4 Pfund gemischtes Roggenbrod 15 kr. 2 Pfund gemischtes
Roggenbwd 7/2 kr. 1 Wasserweck, 5 Loth 1 Quint, 1 kr. 1 Milchbrod, 4 Loth 1 Quint, 1 kr. — 1 Pfund Kalbfleisch 9 kr.
für die
Stadt und den Kreis Gießen
Ginladung zum Abonnement
auf das
Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
... DM dem 1. Juli 1861 beginnt ein neues Abonnement für das zweite Halbjahr auf das Anzeiqeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage: W
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
n Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscellen, Anecdoten re. rc., die Anklagen und Urtheile der Asstsen, sowie des Provlnzralstrafgerichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg
^er P^numerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 fl. 36 kr., halbjährig L8 kr., etnschlteßltch Brrngerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlaq hinzu und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wende/ 5 '
_________D»e Expedition -es Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Auf Vorschlag der Großherzoglichen academischen Administrations-Commission sind Verwalter Krebs von dem Neuhof als Wilvschadenstaxator für die UniversitätSjaqd und Verwalter Maurer auf der Ludwigshöhe als vessen Stellvertreter verpflichtet worden.
Gießen, den 19. Juni 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths :■ Wolf, Kreis - Assessor.
Pali? erliche Bekanntmachung.
Die Bestimmung, wonach jeder Hauseigenthümer und Aftervermiether in Gießen verpflichtet ist von dem (Ftrnnnr sm, Derremgen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Polizeiverwaltungsbchörde binnen acht Tagen nach dem Einricben nbT Verlassen der Wohnung die Anzeige zu machen, und Diejenigen, welche Andere bei sich in Schlafstellen ! ”
binnen 24 Stunden verpflichtet sind, — wird wiederholt zur Nachacbtung bekannt gemacht. ’ * 3 a“*et8e
®ießcn' 5en 181 2uni 1861. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauvtstadt Gießen
Nover.


