Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 fl. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfä 103. Mittwoch den 23. December 1861.
Fleischpreise vom 25. December 1861 an: 1 Pfund Kalbfleisch 9 kr.
Einladung zum Abonnement
auf das
Anzeigeblatt für die Stadt und -en Kreis Gießen.
Mit dem 1. Januar 1862 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscellen, Anecdoten re. re., die Anklagen und Urtheile der Asstsen, sowie des Provinzialstrafgcrichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg.
Der Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 ft. 36 kr., halbjährig ÄS kr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu.
Die Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
BekanntmaOung, die nachträgliche Einlösung des Königlich Württembergischen älteren Staatspapiergeldes vom 1. August 1849 betreffend.
Die nachstehende in obigem Betreff von dem Königlich Württembergischen Finanzministerium erlassene Bekanntmachung wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 29. December 1858 (im Regierungsblatt Nr. 2 von 1859) hiermit iur Kenntniß des inländischen Publikums gebracht. J v ’
Darmstadt, den 3. December 1861.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck. Hahn.
Bekanntmachung
des Königlich Württembergischen Finanzministeriums, betreffend die nachträgliche Einlösung des älteren Staatspapiergeldes vom 1. August 1849.
Nachdem die durch §. 2 der Königlichen Verordnung vom 3. November 1858 (Regierungsblatt S. 253) gestellte Frist zu Einlösung des in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Juli 1849 und 10. Mai 1850 in Abschnitten von zwei, zehn- und fünfunddreißig Gulden mit dem Datum vom 1. August 1849 ausgegebcnen älteren Staatspapieraeldes langst abgelaufen, gleichwohl aber aus Billigkeitsrücksichten inzwischen die nachträgliche Umwechslung dieser Scheine fort.
Das nächsten Samstag erscheinende Anzeigeblatt wird statt Vormittags erst Nachmittags aus- gegeben. Die Erpedition.
für die
Stadt und den Kreis Gießen.


