Ausgabe 
23.3.1861
 
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für die

Stadt und -en Kreis Gießen.

J^O, 2^t. Samstag den 23. März 1861.

Amtlicher T h e L l.

Bekanntmachung.

Betreffend. Den Ankauf guter Zuchtstuteu im Auslande Behufs Wiederverkaufs an inländische Pferdezüchter.

Nach einer Benachrichtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 18. l. MtS. zu Nr. M. d. I. 3464 sind zum Zwecke der Verbesserung der inländischen Pferdezucht mittelst Verbreitung guter Stuten im laufenden Monat März neun weitere Zuchtstuten in Norddeutschland angekauft und hierbei die von vielen Landwirthen ausgesprochenen Wünsche berücksichtigt worden, indem ein schöner, starker und mittelgroßer Schlag brauner Stuten, welche nicht unter vier und nicht über sechs Jahre alt sind, gewählt worden ist.

Diese neun Stuten sollen am Mittwoch den 3. April d. I., Vormittags 11 Uhr in dem Großherzoglichen Marstalle zu Darmstadt an inländische Pferdezüchter aus den drei Provinzen des Großherzogthums öffentlich an die Meitstbietenden, welche ihre Qualität als Inländer und ihre Zahlungsfähigkeit insofern beides nicht notorisch ist, nachzuweisen haben, gegen baare Zahlung versteigert werden, unter der Bedingung, daß bei Vermeidung einer Conventionalstrafe von 300 st.

1) diese Stuten zur Zucht benutzt werden müssen;

2) die Besitzer vor dem Ablauf von 6 Jahren die auf diese Weise gekauften Stuten nicht veräußern dürfen;

3) die Besitzer die angekauften Stuten während dieser 6 Jahre 3mal bedecken lassen;

4) die von den Stuten fallenden Fohlen nur an Inländer, jedoch mit Ausschluß von Pferdehändlern, verkauft werden dürfen, und endlich

5) die angekausten Stuten jährlich bei Visitationen der Landgestütsbeschälstationen dem diese Visitationen vornehmenden Beamten vorgeführt werden müssen.

Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 21. März 1861. Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Betreffend: Die Meßbriefe.

Gießen, am 20. März 1861.

Das

Grohherzogliche Landgericht Gießen an

die Großherzoglichen Msgerichte des Bezirks.

Zur Beförderung und Erleichterung des Geschäftsganges machen wir Sie darauf aufmerksam, daß die Meßbriefe, von denen dienstlicher Gebrauch gemacht werden soll, und die daher visirt sein müssen, und die in der Regel von den Stadt, oder Land­gerichten visirt werden sollen, in dem Falle auch von ihnen visirt werden können, wenn ein Eigenthums-Uebergang mit einer Veränderung an dem Maße des Grundstücks verbunden ist. Sie werden sich künftig hiernach bemessen.

Uebrigens kann eine Visirung eines Meßbriefs nur unter nachstehenden Voraussetzungen, auf die besonders zu achten ist, stattfinden:

1) der Meßbrief muß von einem patentisirten Geometer nach dem in der Verordnung vom 15. März 1844 vorge­schriebenen Formularien ausgefertigt sein.

2) Jeder Meßbrief muß die Nummer des Tagebuch es des Geometers und die Angabe der von demselben anzusprechenden Gebühren enthalten und am Schluß der Ausfertigung, mit Angabe des Orts und des Datums der Aufnahme mit der vollständigen Namens-Unterschrift des Geometers versehen sein.

3) Die Besitzer und resp. die Eigenthümer der vermessenen Grundstücke müssen den Meßbrief durch ihre Namensunter- schriften als richtig anerkannt haben.

4) die Unterschriften der Besitzer und Eigenthümer und des Geometers müssen beglaubigt ssein.

Da übrigens das Visiren der Meßbriefe und die angedcutete Beglaubigung im öffentlichen Interesse geschehen, so dürfen dafür Gebühren nicht in Anspruch genommen werden.

P l o ch.