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JK 6
Samstag -en 19. Januar
1861
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 st- — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Amtlicher Theil.
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Betreffend: Verbesserung der Rindviehzucht durch Prämien für die stärksten Bullenkälber Vogelsberger Raee.
■ i tv?« Betracht, daß erfahrungsgemäß durch eine reichliche und zweckmäßige Ernährung des Rindviehs in der Jugend nicht nur viel stärkeres Vieh erzogen, sondern auch eine frühere Reife desselben erzielt wird; und von dem Wunsche geleitet, eine Veredlung der in der Provinz Oberhessen beliebtesten Vogelsberger Rinbviehra?e durch die Aufzucht tüchtiger Bullenkälber zu starken Zucht- bullen zu vermitteln, wurde m ter am 3. d. Mts. abgehaltenen Sitzung des Ausschusses des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen „etn Crebit von 250 fl. zu Ertheilung von Prämien für die Aufzucht zur Zucht geeigneter Bullenkälber Vogelsberger "rla?C tneMigen Viehzüchter Anspruch haben sollen, die im Laufe des Jahres die im Alter von 9 Monaten
„hden Monat zu 30 Tagen gerechnet) an Gewicht schwersten Kälber erziehen."
Belassungen, welche die Viehzüchter zu beobachten haben, welche bei den Prämien concurriren wollen, sind folgende- 1) Es müssen die Bullenkälber von Vogelsberger Ra?e und vor dem 1. April d. I. geboren sein.
B-ehzüchter müssen alsbald nach der Geburt eines Kalbes die Anzeige davon bei dem betreffenden Bürgermeister soder ««fren, teeldjer mit zwei Mitgliedern des landwirthschaftlichen Vereins, oder, insofern an dem Orte keine Vereinsmitglieder sich befinden, mit zwei Mitgliedern des Gemeinderaths das Kalb einzusehen, und eine Bescheinigung des ™ °^° be geboren .st, auszustellen hat. Diese Bescheinigung ist sofort an das Präsidium des landwirth-
Ichafkuchen Provinzial-Vereins einzusenden. v
3) wird alsdann veranlassen, daß das betreffende Kalb am 270. Tage nach seiner Geburt in Beisein von
landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins gewogen und seine Eigenschaften von denselben begutachtet werden.
Prämi^erfoftzt" fofort 6em Ausschuß des Provinzial-Vereins vorgelegt werden, durch den die Zuerkennung der ®LC6p^ra17Cr^Cn na^,^ßr.2:ü^tiöfcit der Aufzucht bemessen und steigen bis zu dem Betrage von 35 fl. für ein Kalb.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins daselbst.
K ü ch l e r.
Bekanntmachung.
Betreffend: Zu- und Abgang von Mitgliedern des landwirthschaftlichen Vereins.
1fnh Der Herr Präsident des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen hat, zur Erleichterung des Geschäftsgangs Saubt6nnhpdfifiW9'ld,he ®aranhe f"^r^"gsmaßlge Fortführung der einzelnen Bezirksmitglieder-Listen sowohl, als auch dtt Hauptstandesliste zu begründen, den Wunsch ausgesprochen, daß 1 ’ ' w
21 Np'Mn9i?b8a?9C9? ClT 9)JäfLCe"ten jedesmal nur durch den Bezirksvereinsvorstand bekannt gegeben und daß
2) ^meldenden oder durch Tod abgegangenen jedesmal durch den Vorstand des Bezirks-Vereins zur Besor-
gung des Weiteren dem Präsidenten des Provmzial-Vereins angegeben werden.
rtn Wunsch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, bitte ich eintretenden Falls die nöthigen Mittheilungen
Weiterbeförderung machen zu wollen. Zugleich mache ich darauf aufmerksam, daß nur denjenigen die
finh b » landwirthschaftlichen Vereins zugesendet werden kann, die bis längstens zum 1. Juli eines jeden Jahres anqemeldet f t l>ie;enigen, die sich nicht vor Ablauf des Kalenderjahres abmelden, nach dem zweiten Absatz des § 59 der Sta-
“* S-
Gichen, am 17. Januar 1861.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Vereins für den Kreis Gießen.
K ü ch l e r.
für die
Stadt und den Kreis Gießen


