AnzeigMl
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstag«. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2g.— Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Ervedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
66. Samstag den 17. August 1861.
Amtlicher Theil.
Medieinal - Ordnung
für das Großherzogthum Hessen.
(Fortsetzung.)
§. 28. Zu den Dienstobliegenheiten ter Kreisärzte gehören folgende Gegenstände:
I. Gegenstände der Sanitätspflege oder Erhaltung des bestehenden Wohlseins durch Borsorge. Sie len in der Sorge für
a) Entfernung oder Veränderung klimatischer oder endemischer (einer Gegend oder einem Orte ergenthumlicher) KrankheitS- einflüsse);
b) gesunde Einrichtung und Unterhaltung der Wohnung und Kleidung;
c) Ünschädlichkei't der Nahrungsmittel, der Getränke und der Volksvergnügungen;
d) zweckmäßige Behandlung ter Schwängern, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugebornen;
e) physische Erziehung der Kinder; ,
f) zweckmäßige Behandlung der nutzbaren Thiere und gesunde Beschaffenheit der Fütterung, der Weiden und der Vlehtranken;
g) in der Aufsicht auf gehörige Behandlung und Beerdigung der Todten.
II. Gegenstände der Sanitätspflege oder Erhaltung des gefährdeten Wohlseins durch verhütende An-
orvnungen:
h) bei epidemischen und ansteckenden Menschenkrankheiten;
i) bei der unbefugten Ausübung der ärztlichen Praxis und dem Verkauf von Arzneien;
k) bei herrschenden Thierkrankheiten (Epizootien);
1) durch Anordnung von Leichenöffnungen, wo dieselben polizeilich nöthig erscheinen;
m) durch ärztliche Aussicht über alle in dem Medieinal. Bezirk vorhandenen, der sanitätspolizeilichen Obsorge bedürfenden Anstalten, namentlich der
Apotheken, Hospitäler, Gefängnisse, Badeanstalten, Leichenhäuser, Todtenhöfe, Begräbnißplätze für Thiere und
Geräthschaften ter Hebammen.
III. Gegenstände der Medicinalpflege oder Wiederherstellung des gestörten Wohlseins. Diese bestehen:
n) in der Sorge für wirklich erkrankte, verwundete oder beschädigte Personen;
o) in der Sorge für Gebärende und Neugeborne;
p) in der Sorgfalt und möglichen Hülfeleistung bei Scheintodten;
q) in der Aussicht über die Irren;
r) in Mitwirkung zur Heilung der Thierkrankheiten, besonders bei Viehseuchen.
IV. Den Kreisärzten liegt die Behandlung der armen Kranken und der Waisenkinder ihres ganzen Bezirkes ob. Innerhalb ihres Wohnorts geschieht die Behandlung unentgeltlich, außerhalb des Wohnorts werden dafür die taxmäßigen Taggelder vergütet. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt dann ein, wenn
1) in dem Wohnsitze des Kreisarztes eine so bedeutende Zahl unbemittelter Bewohner sich vorfindet, daß durch die unentgeltliche Behandlung der Erkrankten die Zeit des Kreisarztes in zu erheblicher Weise in Anspruch genommen wurde,
2) so Entfernt wohnt, daß durch seine Berufung nachthcilige Verzögerungen für den Kranken oder bedeutende Kosten für die zahlungspflichtige Kasse erwachsen wurden. Im ersten Fall soll, wenn nicht besondere Armenärzte angenommen sind, dem Kreisärzte eine angemessene Aversionalvergütung bewilligt, im zweiten Falle aber einem in der Nähe wohnenden praktischen Arzte die Behandlung der Armen gegen ein angemessenes Honorar oder gegen die den Kreisärzten zukommenden Taggelder zugewiesen werden. .... v
Unter allen Umständen aber haben die Kreisärzte die Armenkrankenpflege ihres Bezirks zu überwachen und von den Armenärzten die nöthigen Nachweise über Zahl und Beschaffenheit der Krankheiten, sowie über die Resultate ter Behandlung, sieh vorlegen zu lassen.


