Ausgabe 
17.7.1861
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 ft., für Auswärtige, incl. PostaufschlagS 2 g. __ Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

J|3 A7. Mittwoch den 17. Juli 1861.

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

Anordnungen der K. K. Oesterreichischen Regierung in Bezug aus Legitimation der Handwerks­gesellen betreffend.

Durch eine K- K. Oesterrcichische Verordnung vom 16. April l. I. ist bestimmt worden, daß die Wand erblich er auch nichtösterreichischer Handwerker einer Vidirung durch die K. K. Oesterreichischen Polizeibehörden im Innern des Oesterreichischen Gebietst künftig nicht mehr bedürfen, sofern diese Wandcrbücher überhaupt für das Ausland Gültigkeit haben und beim Eintritte in das Oesterrcichische Gebiet von der Grenzbehörde als solche anerkannt worden sind.

Diese Vcrordnuna, von welcher dem Unterzeichneten Großherzoglicben Ministerium auf amtlichem Wege Nachricht gegeben worden ist, wird zur Wissenschaft der Großherzoglichen Unterthanen, welche es angcht, hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt, den 17. Juni 1861.

Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.

v. D a l w i g k.

Dr. Neidhardt.

" Bekannt m a chung,

das Octroireglement für die Provinzial-Hauptstadt Gießen vom 21. Juli 1843, insbesondere Rück­vergütung des Octroi's von nach Außen verkauftem Brod betreffend.

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf den Antrag des Stadtvorstandes der Provinzial-Hauptstadt Gießen zu aenebmiaen geruht haben, daß bis auf anderweite Verfügung das Octroireglement für die Provinzial-Hauptstadt Gießen vom 21 Juli 1843 dahin einen Zusatz erhalten soll, daß bei der Ausfuhr von Brod die Stadt Gießen bei einem Minimum von 100 Laiben ä 4 Pfund, wobei Zwischenteile unter 50 Laiben nicht zu berücksichtigen sind, 25 Kreuzer Octroi per hundert Laibe zurück- zuerstatten hat, so wird diese Allerhöchste Entschließung hierdurch zur öffentlichen Kenntmß gebracht.

Darmstadt, den 20. Juni 1861.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Dalwigk. Hallwachs.

Bekanntmachung.

Herz Wallenstein II. von Großen-Buseck ist als Mäkler mit Getraidc, Hülsenfrüchten und Kartoffeln concessionirt worden. Gießen, den 9. Juli 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

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Bekanntmachung.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben von den erschienenen Regierungsblättern zu publiciren:

aus Nr. 13 : Bekanntmachung, die Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post betreffend.

14: Rechnungs-Ablage über die Verwendung der für das Jahr 1858 in dem Großherzogthum Hessen ausgeschriebenen Brandentschädigungsbeiträge.

15 : Bekanntmachung, die Außercourssetzung der von der Herzoglich Braunschweigischen Leihhaus-Anstalt ausgegebcnen älteren Bank- und Darlehns-Bankscheine betreffend.