Weiter bemerken wir:
1) Die Entscheidung über Depotansprüche wird an jedem Musterungstag, gleich nach beendigter Musterung vorgenommen, und eS müssen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochcn worden ist, mit den betreffenden Großherzoglichen Bür- germcistern ^ur Hand sein.
2) Wirv an jedem Tag, nach beendigter Musterung, das Erkenntniß der Aerzte über Vie von den Militärpflichtigen angege- benen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nöthigcn Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.
3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit re. leiden, die deshalb von ihnen beizubringenden, soweit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betr. Beamten zu versehenden stempelfreien Zeugnisse der Kreis- oder practischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinderäthe rc., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der RecrutirungS-Commission, dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherrn, Meister, Nachbarn u. dgl. m., können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protocoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinderäthe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinde- rath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das Letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn dir vorgeschriebenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die desfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der RecrutirungS-Commission vorgelegt werden.
4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betr. Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der RecrutirungS-Commission vorzulegen.
5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie «ine dcsfallstge Bescheinigung des Kreis- oder praktischen Arztes einzuholen und der Recrutirungs-Commission zu übergeben.
6) Befindet sich in einer Gemeinde ein notorisch blödsinniger oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1861 gehört, so werden Sie dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn cs nöthig werden sollie, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von dem gesummten Ortsvorstand ein Zeugniß, welches das angegebene Ucbel beurkundet, ausstcllen zu lassen und dieses an die RecrutirungS-Commission abzugeben.
7) Die Vertretungs-Urkunden sämmtlicher in der Staatsversicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst versicherten Conscriptionspflichtigen müssen der RecrutirungS-Commission vorgezeigt werden, weshalb die Vertretungs-Urkunden derjenigen, welche nicht selbst.erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von .Ihnen der RecrutirungS-Commission vorgelegt werden können.
8j Die sich gemeldet habenden Excapitulanten-Einstcher, worüber wir nachstehend ein Verzeichniß beifügen, sind spcciell anzu- weisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen ihrer Gemeinden gemustert werden, vor dem Beginne dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung cinzufinden.
9) Haben sämmtliche Conscriptionspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der Musterung entbunden sind, oder von der Recrutirungs-Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen worden, mit den Grvßherzoglichen Bürgermeistern, oder in dessen Verhinderung, mit den betr. Beigeordnete«, wie schon oben bemerkt wurde, den 14. Mai, Morgens präcis halb S Uhr, zum Loosen sich einzustellen.
Heber den Emvfang dieses Ausschreibens, sowie darüber, daß Sie die darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Ge- meinden haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.
In Verhinderung des Kreisraths :
Pietsch, Regierungs-Rath.
Verzeichnis
über diejenigen Ercapitnlanten, «welche sich zum Einstehen in den Militärdienst im Jahr 1861 angemeldet haben.
1) Job. Eberhard Pitz aus Watzenborn.
2) Heinrich Briegel aus Garbenteich.
3j Joh. Melchior Wallbott aus Garbenteich.
4) Heinrich Stumpf aus Garbenteich.
5) Joh. Heinrich Schieferstein aus Mainzlar.
6) Wilhelm Mandler aus Heuchelheim (Aufenthaltsort Gießen.)
Albert Lu tz aus Rieder-Bessingen (Aufenthaltsort Obbornhofen.) ,
8) Joh. Konrad Fabel aus Burkhardsfelden.
9) Johannes Lepper aus Beuern.
10) Heinrich Klinket aus Daubringen (Aufenthaltsort Ilschhausen, Kurfürstcnthum Hessen.)
11) Philipp Ludwig Görnert aus Ettingshausen.
12) Joh. Philipp Luh aus Großen-Linden.
13) Hermann Lotz aus Lich (Aufenthaltsort Echzell.)
14) Ludwig Horn aus Albach.
Bekanntmachung.
Der im Landkalcnder für das Großherzogthum Hessen auf den 14. und 15. Mai d. I. ausgeschriebene Vieh- und Krämermarkt zu Herchenhain (der sog. Wallburgimarkt) soll der jüdischen Feiertage wegen nickt an diesen Tagen, sondern den 30. April und 1. Mai r. I., und zwar am ersten Tage der Vieh- und am zweiten Tage der Krämermarkt abgehalten werden, was man hierdurch zur allgemeinen Kenntniß.bringt.
Schotten, den 8. April 1861. Großherzogliches Kreisamt Schotten.
In Verhinderung des Kreisamts-Vicars:
Calmberg, Kreis-Assessor.


