für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 ff. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
JVs. «12. Samstag -en 16 November 1S61*
Mmtlichee Theil.
Bekanntmachung,
die Ermäßigung der Landbestellgebühren für Postsendungen von den Postorten nach den Postablageorten betreffend.
Zur Erleichterung des Verkehrs werden für Beförderungen von allen Postgegenständen aus den Postorten nach den Postablageorten und umgekehrt statt der im §. 8 des unten« 9. Februar d. I. (Regierungsblatt Nr. 8) veröffentlichten Vertrags festgesetzten Landbestellgebühren nunmehr die nachverzeichncten ermäßigten Gebühren zur Erhebung kommen:
1) für Briefe 1 kr.
für Fahrpostsenvungen und zwar
für Sendungen ohne Werthsangabe:
A.
a) b)
unter 1 Pfo.
von 1 Pfd. bis 10 Pfd.
2 kr. (für solche Sendungen aus den Landorten nichts), . . . . 4 „
c)
über 10 „ bis 25 „
• 6 „
d)
„ 25 „ bis 50 „
. . . . 8 „
e)
,, 50 „ bis 75 „
. . . . 10 „
0
„ 75 „ bis 100 „
• • - • 12 „
g)
„ 100 „ für jede weitere 25 Pfd. (oder einen überschießenden Theil) 3 kr.;
a) b)
B. für Sendungen mit Werthsangabe: unter 20 fl. 2 fr.
von 20 fl. bis 100 fl. incl. 4 kr.
c) über 100 fl. für jede weitere 100 sl. (oder einen überschießenden Theil) 1 kr.
d) wenn jedoch die Sätze für Sendungen mit angegebenem Werthe weniger betragen, als die Sätze für Sendungen ohne Werthsangabe, so sollen Die letzteren Sätze für die Erhebung der Gebühr maßgebend sein.
Darmstadt, den 18. October 1861.
Großherzogliche Oberpostiuspection.
___,_________________________________________________________C r e v e.__Bessunger.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die große Wichtigkeit der Volkszählungen ist ein neues Verfahren für die Aufnahme der Bevölkerung ange« ordnet worden, welches eine größere Genauigkeit sichert und zum erstenmale bei der bevorstehenden Zählung am 3. December d' I. zur Anwendung kommen wird.
Die Zählung geschieht mittelst Listen, welche allen Haushaltungsvorständen und einzeln lebenden Personen in sämmtlichen Orten des Kreises werden zugestellt werden und welche nach Maßgabe der vorgedruckten Rubriken und der auf den Formularien selbst gege. denen Erläuterungen auszufüllen sind.
Die Volkszählungen dienen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und gemeinnütziger Anstalten. Ihre Ergebnisse sind von entscheidender Wichtigkeit für Die Benrtheilung der volkswirthschaftlichen Zustände und bilden eine der wichtigsten Grundlagen für eine wohlgeordnete Staatsverwaltung. Die Volkszahl dient ferner als Maßstab für die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen des deutschen Zollvereins, deren Ertrag sich seither in Der dreijährigen Zählungsperiode auf beiläufig fünf Gulden für jeden einzelnen Kopf der Bevölkerung berechnet hat.
Man darf daher erwarten, daß alle Betheiligten die erforderlichen Angaben vollständig und nach bestem Wissen zu machen und, im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der Volkszählungen, deren Ausführung überhaupt nach Kräften zu unterstützen bemüht sein werden.
Die mit dem Anstheilen und Wiedereinsammeln der Zählungs-Listen beauftragten Personen werden auf Verlangen jede etwa erforderliche Auskunft ertheilen, und bei dem AusfLllen der Listen selbst behülflieb sein.
Gießen, den 11. November 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
K ü ch l e r.


