für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 st. — Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
JV1 3. Mittwoch den 16. Januar 1861.
Polrzeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
I) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch ........
Kuhfleisch Rinvfleisch Kalbfleisch Schweinefleisch ....... Hammelfleisch . . . Schaaffleisch Leberwurst Bratwurst . Schwartenmagen Blutwurst . . geräucherter Speck ...... Schinken . . .
Dörrfleisch ........
per Pfund
per Pfund fr.
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B r o d t a r e.
ff
ff
Quint
17
14
12
9
16
13
10
16
20
18
18
30
24
22
21 4( Loth
5
4
ff
ff
ff
ff
ff
ff
— Wasserweck — Milchbrod .
ff
ff
ff
ff
ff
Rindsfett
Nierenfett . . . . . Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes
l V, Gerste, und ) , „ . .
! % Korn-Mehl j bestehend
) gemischtes l % Waizen- und i , „ - . l Brod aus } % Korn-Mehl ( bestehend
Pfund
2 j ordinäres
4 i Brod aus
ff
ff
ff
ff
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
fr. 20 24 24 28
fr.
7
14
8
16
1
1
Anmerkung: befindlich sein.
Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als i1/, Pfund Zugabe
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 164.
Bctrcssmd: Die Ausführung der Verordnung der polizeilichen Aufsicht über die Dienstboten.
Gießen, sm 10. Januar 1861.
Das
Gr o st h e r z o g l i ch e Kreisamt Gießen
an
die Localpolizeibehörden des Kreises Gießen.
Der §. 2 der höchsten Verordnung vom 7. April 1857 bestimmt unter Anderem: „daß jeder Dienstbvte, alsbald nach seinem Eintritt in den Dienst, von der Localpolizeibehörde ein vorschriftsmäßiges inländisches Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt, erhalten soll."
Da nach einer Anzeige der Großherzoglichen Polizei-Verwaltung dahier diese Vorschrift, ungeachtet ihrer Einschärfung durch Ausschreiben vom 17. März 1853, von vielen Localpolizeibehörden des Kreises Gießen bisher öfters unbeachtet gelassen worden ist, so sehen wir uns veranlaßt, dieselbe nochmals unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß wir im Falle der Nichtbefolgung derselben zu unangenehmer Verfügung genöthigt sein würden.
* K ü ch l e r.


