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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

J|o 21. Mittwoch den 13. März ' 1861.

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post betreffend.

(Schluß.)

§. 10. Für die Erfüllung aller ben Postboten auferlegten Verpflichtungen leistet die Postanstalt dieselbe Garantie, welche ihr schon für die bisherige Posteinrichtung nach Vertrag, Gesetz und Herkommen obliegt.

Bei der Uebergabe von rerommandirten Briefen und Werthsendungen an die Boten zur Ablieferung an die Bezirkspoststelle haben die Absender von den Boten unentgeldlich Jnterimsscheine zu empfangen, die bei dem nächsten Rundgange gegen die förmlichen, von der Aufgabspoststclle ausgefertigten Postscheine (a &7 beziehungsweise 2 fr.), auf welchen in Frankofällen auch stets das bezahlte Porto angegeben werden muß, auszutauschen sind, widrigenfalls die Absender alsbald und zwar innerhalb der in den Jnterimsscheinen für deren Gültigkeit gesetzten Frist von höchstens acht Tagen bei der betreffenden Poststelle zu reclamiren haben. Die Postverwaltung hat nur für diejenigen von den Boten colligirten recommandirten Briefe und Werthfendungen zu haften, bezüg­lich deren die Absender entweder die richtige Ablieferung zur Poststelle (durch den Postschein oder auf andere Weise) oder dieAbgabe an denBoten durch den Jnterimsschein nachzuweiscn vermögen, und zwar in letzterem Falle nur bei Einhaltung der imJnterim «scheine festgesetzten ReclamationSfrist.

§. 11. Die Postverwaltung macht sich verbindlich mit dem Vollzüge der neuen Einrichtung alsbald nach beiderseitiger Ge­nehmigung gegenwärtiger Uebereinkunft voranzugehen, so daß dieselbe, wenn irgend thunlich, spätestens mit dem Schluffe des Jahres 1861 vollständig ausgeführt sein wird.

§. 12. Der Postverwaltung werden alle vorräthigen Jnventarstücke an Ranzen oder Taschen, jedoch ohne Garantie für deren Beschaffenheit, zum beliebigen Gebrauche in Eigenthum überlassen.

§.'13. Gegenwärtige Uebereinkunft, deren Ratification binnen 14 Tagen zu erfolgen hat, ist für fünfzehn Jahre, vom 1. Januar 1862 an gerechnet, unaufkündbar abgeschlossen. Dieselbe bleibt bis zum Schlüsse des Jahres 1876, und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung, in Kraft.

Im Falle der Auflösung dieser Uebereinkunft muß von der Postverwaltung wegen der jetzt ihr eigenthümlich übergebenen Ranzen oder Taschen eine baare Vergütung von 324 st. an die Staats-Casse geleistet werden.

Außerdem aber werden für den Fall etwa erfolgender Kündigung dieser Uebereinkunft keinem Theile Ansprüche auf Entschädigung irgend einer Art, welche man etwa aus der Ueberlassung oder Uebernahme des Botenwesens ableiten zu können glauben sollte, zugestanden.

Dessen zur Urkunde ist vorstehende Uebereinkunft doppelt ausgefertigt und von den Eingangs Benannten unterschrieben worden. Darmstadt, den 19. Januar 1861.

Bekanntmachung.

Nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. v. Mts. zu Nr. M. d. I. 2217 sollen in der Kürze noch etwa 810 Stück guter Zuchtstuten stärkeren Schlags in Norddeutschlanv'angekauft und unter den früheren Bedingungen zur Versteigerung gebracht werden.

Wir geben hiervon einstweilen dem landwirthschaftlichen Publikum Nachricht.

Gießen, den 7. März 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

B K ü ch l e r.

Polizeiliche Bekanntmachung. 7"

Gefundene Gegenstände.

Ein weißes Taschentuch, gez. L. W. 6., ein Armband von weißen Perlen, zwei schwarze Schleier, eine Uhrkette und ein Geldbeutel mit einigem Gelee. Die Eigenthümer werden aufgesordert, sich bald zu melden.

Gießen, den 12. März 1861. Großherzogliche Poltzetverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

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