Anzeigeblalt

für die.

Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoche und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlag« 2 st. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

.HL 2S Mittwoch den 10. April 1861

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die Uebernahme des Bezirksbotemvesens durch die Post betreffend.

Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 9. Februar d. I. (Regierungsblatt Nr. 8) wirb hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, zur größeren Bequemlichkeit des Publikums, außer den Gegenständen, welche in §. 7 der auf das Bezirksbotcn« Wesen bezüglichen Uebereinkunft vom 19. Januar l. I. erwähnt sind, auch Nachnahmesendungen und Briefe oder Briefadressen mit haaren Einzahlungen durch die Landpostboten zur Beförderung von den einzelnen Orten jedes Bestellbezirks zu der Poststelle desselben angenommen werden sollen, insofern dieselben mit der Post weiter zu befördern sind.

Ucber derartige Sendungen werden den Absendern von den Boten in gleicher Weise und mit gleicher Gültigkeit resp. Rekla­mationsfrist, wie bezüglich der recommandirten Briefe und Werthsendungen (zu vergleichen §. 10 der Uebereinkunft vom 19. Januar d. I.) unentgcldlich Jnterimsschcine ausgestellt, welche bei dem nächsten Rundgange gegen die vorgeschricbenen Vor- schußrcverse und resp. Aufgabescheine auszutauschen sind, widrigens die Absender innerhalb der in den Jnterimsscheinen für deren Gültigkeit gesetzten Frist von höchstens acht Tagen bei der betreffenden Poststelle zu reclamiren haben.

Dergleichen Sendungen können von dem Landpostboten nicht taxirt und daher auch bei ihm nicht frankirt werden. Um in­dessen dem Publikum gleichwohl Gelegenheit zu geben, auch solche Sendungen frankirt abschicken zu können, werden die Landpost, boten von der Postverwaltung angewiesen werden, dergleichen mitfranko" bezeichnete Sendungen in derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen anzunehmen, wie es in §. 6, pos. 2 b. der Uebereinkunft vom 19. Januar d. I. bezüglich der dort angegebenen, von Boten nicht zu frankirenden, mitfranko" bezeichneten Briefe, Packete und Werthsendungen bestimmt ist.

Für Briefe oder Packete mit Vorschuß ist die Bestellgebühr wie für leere Briefe oder Packete ohne Werthsdeclaration zu entrichten. Ueberbringt der Landpostbote dem Absender einer solchen Sendung später den nachgenommcnen Vorschußbetrag, so kommt hierfür die für Geldsendungen festgesetzte Bestellgebühr zur Erhebung.

Für die Beförderung von Briefen oder Briefadressen mit Einzahlungen vom Landorte nach dem Postorte, sowie umgekehrt vom Postorte nach einem Landorte, wenn im letzteren Falle der Landpostbote zugleich das Geld überbringt, wird die Bestellgebühr wie für Geldbriefe erhoben. ö v

Darmstadt, den 11. März 1861.

Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.

. ______________________________________________________*> t tt> i fl f.____________________________________ Hofmann.

Bekanntmachung.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben aus den erschienenen Regierungsblättern zu publiciren:

aus Nr. 9: Bekanntmachung, die Außercourssetzung der Fürstlich Reuß-Plauenschen Kassenanweisungen vom 27 Märi 1849 betr. und die 8

Bekanntmachung, die Einziehung der im Jahre 1848 ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenan­weisungen betr.

10: Gesetz, das Civildiener-Wittwen-Institut betr.

11 : Verordnung, die Abänderung des Vereins-Zolltarifs in Bezug auf Zinn in Blöcken, Stangen re. betr. _________ 12; Bekanntmachung, Uebereinkunft mit der freien Stadt Frankfurt wegen gegenseitiger Zeugen-Sistiruna betr.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Zur Bemessung der Taubenbesitzer hiesiger Stadt wird hiermit bekannt gemacht, daß die Tauben wegen eingetretener Saatzeit vom 11. d. Mts. bis 12. Mai in den Schlägen eingehalten werden müssen, bei Vermeidung der im Art. 79 des Feldürasae. setzes angedrohten Strafe. °

Gießen, den 9. April 1861. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.