Ausgabe 
6.3.1861
 
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Vogt in MäuSbnrg.

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Gießen.

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45

Anzeigeblütt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

JVo IN Mittwoch den «. März 1861.

Brodpreise vom 6. März 1861 an:

4 Pfund Roggenbrov 13/2 fr. 2 Pfund Roggcnbrod 6% fr.

Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung,

die Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post betreffend.

(Fortsetzung.)

Mehrfache, oder in'S Vereinsausland gehende Briefe, sowie auch Packete und Werthsendungen tonnen von den Boten nicht taxirt und daher auch bei ihnen nicht franf irt werden; die Postverwaltung wird aber die Boten anweisen, auch solche mit franco bezeichnete Sendungen anzunchmen, um die Francobeträge bei ven Aufgabspoststellen für die entwever Vorlage leistenden, oder sich ihnen zum Ruckersatz erbietenden von dem Bürgermeister auf ihr Verlangen für zahlungs- fähig erklärten Absender zu bezahlen.

Ueber derartige den Postboten geleistete Vorlagen muß bei dem nächsten Botengänge mit dem Absender abgerechnet werden und letzterer hat, wenn dies von dem Boten unterlassen oder eine Uebervortheilung vermuthet wird, innerhalb der folgenden vier Tage bei der betreffenden Postexpedition Anzeige davon zu machen. Unterläßt er diese Anzeige, so fann er einen Anspruch an die Postverwaltung wegen etwa zu viel bezahlten Portos nicht mehr machen, sondern sich dieserhalb nur an den Boten selbst halten und das ganze Vcrhältniß wird alsdann von der Postverwaltung nur als Privatsache zwischen dem Absender und dem Boten betrachtet;

c) daß die für die Ortseinwohner bestimmten Postgegenstände in den Wohnungen der Adressaten abgegeben werden, von welcher Verpflichtung jedoch eine Ausnahme eintritt an solchen Orten, welche ganz oder theilweise aus zerstreuten Häusern bestehen, und bei solchen Adressaten, welche in Gemarfungen wohnen, in denen sich keine Gemeinde befindet, oder auf abgelegenen Mühlen, Höfen re.

Die Bewohner solcher Orte oder die betreffenden Gemeinden haben, wenn sie das Boteninstitut benutzen wollen, innerhalb einer Ortschaft ein passendes Local zu bestimmen, in welchem ihre Sendungen gegen Bezahlung der Porto» und sonstigen Gebühren von dem Postboten abgegeben resp. abgeholt werden können.

§. 7. Durch die Landpostboten werden befördert alle postmäßigen Gegenstände, als:

Briefe (einschließlich der Senkungen unter Bank);

Zeitungen, Zeitschriften, Amts-, Regierungs- und Intelligenz - Blätter;

Packete, jedoch nur bi« zum Gewichte von höchstens 30 Pfund;

Werthsendungen bis zu 300 fl.,

und zwar: ,

1) von den Poststellen in die Orte des Bestellbezirks derselben;

2) von den einzelnen Orten jedes Bestellbezirks zu der Poststelle desselben, mögen nun die betreffenden Gegenstände im Postortr bleiben oder von da ab mittelst der Post oder durch einen andern Boten weiter zu befördern fein ;

3) von den einzelnen Orten eines und desselben Bestellganges nach anderen Orten desselben Bestellganges, wobei jedoch die Beförderung von Werthfendungen ausgeschlossen ist;

4) von den einzelnen Orten eines und desselben Bestellganges nach andern nicht auf demselben oder überhaupt auf keinem Be­stellgange gelegenen Orten.

Den vorstehend angegebenen Maximalbetrag für Werthfendungen kann die Postverwaltung nach ihrem Ermessen erhöhen, dagegen aber auch für einzelne Gegenden ausnahmsweise, jedoch nur mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörde, geeignet herabsetzen, wenn Gründe hierzu vorliegen. (Schluß folgt.)

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

Oeffentliche Aufforderung.

202) Der Wirth und Oeconom Fried­rich Lynker zu Schiffenberg hat als Ces-

sionar der Großherzoglichen Ober-Forst- und Domainen-Direetion gegen die Erben des Rentamtmanns Koch zu Gießen vor dem unterzeichneten Gerichte Klage erhoben des Inhalts:

Laut des der Klage anliegenden Pacht­vertrags über das Hofgut Schiffenberg vom 25. März 1825 habe Rentamt­mann Koch dieses Gut von Großher­zoglicher Ober-Forst- und Domainen-