Ausgabe 
4.12.1861
 
Einzelbild herunterladen

' ehelich

PH Uni; len Orts, eheliche! neu Bm- er Saline kochten , Bürge, hie Kare- rgerz»d Sein, ehe-

i'S« unb li» Sahn,

istian Aa- Musiklis,

3- 10 M.

ideck, des Heinrich

ilt 61 3. er.

Ehrißilie des uei.- el Schnei-1 Ul. 27 T,

Karoline des Bür- fer, 8he- i den 26.

n Wochi

Würzbnra, graiiffud. Surberger

Thome r, Dt v. grii-

w. Köbefl Herling a. Megger v.

;rn. Fuhr!,

Meyer v, Kaufm. «.

umberg u.

Jaeub r. ndach.

48-52

Hen,

Stadt und den Kreis Gießen.

für die

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. PustauffchlagS 2 j, _ Auswärts abonnirt man sich bei allen Pustämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

M »7. Mittwoch den zi. December 1S61.

Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.

Amtlicher Theil.

Elfter Hauptrechenschaftsbericht

der Großherzoglichen Centralbehörde des Vereins znr Unterstützung und Beaufsichtigung der aus den Großher­zoglichen Landes- und Provinzial-Strafanstalten Entlassenen, für die Jahre 1857, 1858 und 1859, erstattet in der General-Versammlung zu Mainz am 3. Juli 1861.

(Fortsetzung.)

VII. Unsere Huffnung, daß die Theilnahme an dem menschenfreundlichen Streben de« Vereins, welche auch in den Jahren 18571859 zu unserem Bedauern abgenummen hatte, sich wieder heben werde, ist im Jahre 1860, wenn auch vurerst nur in geringerem Maße, erfreulicher Weise verwirklicht wurden. Denn die im Jahre 1859 auf 492 herabgesunkene Zahl der Mitglieder mit einem Beitrage von 514 fl. 3 fr. hat sich im Jahre 1860, wie der nächste Rechenschaftsbericht des Näheren nachweisen wird, auf 590, mit einem Beitrag von 572 fl. 17 fr. erhöht. Die Ileberzeugung wird immer mehr und mehr Buden gewinnen, daß die Bestrebungen für das Schicksal jener Unglücklichen, welche dem Verbrechen und der gerechten Ahndung desselben verfallen, gleichen Anspruch auf Theilnahme der Gesellschaft haben, wie diejenigen, welche dem Wohle aller übrigen Hülfsbedürftigen gewidmet flnd, daß es fein wohl- thätigereS Liebeswerf geben fann, als solchen Individuen die Einkehr auf den Pfad der Sittlichfeit und der Nechtlichfeit, der Ordnung und des Fleißes, überhaupt die wahrhafte Besserung möglich zu machen, daß es Pflicht der bürgerlichen Gesellschaft sei, die Gefallenen nicht als von ihr Ausgeschlossene zu betrachten, sondern als Reuige oder als zur Reue zu Bewegende, welche mit schonender 'Nachsicht wieder ausgenommen, durch Trost und zweckmäßige Unterstützung aufgerichtet und vor Rückfall möglichst bewahrt werden sollen, endlich , daß die Aufrichtung und Besserung der Bestraften nicht nur als eine Wohlthat für sie selbst, sondern auch als ein Mittel zur Sicherung der öffent­lichen Ordnung gegen die Gefahren betrachtet werden muß, welche ihr von Seiten verbrecherisch gesinnter Menschen drohen, mithin unser Zweck: die Besserung entlassener Sträflinge, die Gewöhnung derselben an ein Leben der Arbeit und des ehrlichen Erwerbs nicht als eine unnöthige Unternehmung, und der Erfolg, wenn er auch uicht glänzend in die Augen fällt, nicht als von vornherein verfehlt bezeichnet werden fann. Unter solchen Auspieien leben wir der Zuversicht, daß die Theilnahme an den Bestrebungen unseres Vereins immer mehr wachsen werde, damit sein menschenfreundlicher Zweck in der größtmöglichsten Ausdehnung erreicht werde. Das ist allerdings nur dann zu hoffen, wenn recht viele edel gesinnte Männer sich an diesem Liebeswerfe nicht bloß durch Geldbeiträge, sondern vorzugsweise mittelst persönlicher Thätigfeit betheiligen, wie wir schon in früheren Rechenschaftsberichten des Näheren ans- zufuhren veranlaßt waren.

Wenn das Wirten des Vereins eine recht allgemeine Theilnahme und

recht viel thätige Mitarbeiter findet, so ist schon das schwerste Hemmniß über­wunden. Darum bitten wir wiederholt Alle, welche ein opferwilliges Herz zur Nächstenliebe drängt, Alle, welche für das Unglück der auf unsere Hülfe harrenden Personen Erbarmniß haben, recht dringend, sich uns anzuschließen.

VIII. In der am 25. September v. I. zu Gießen abgehaltenen Elsten Generalversammlung wurden die unter VIII. unseres neunten und unter VIII. 1, 2, 3 und 4 unseres zehnten Rechenschaftsberichts speciell bezeichneten An­träge zum Beschluß erhoben und von uns Großherzoglichem Ministerium des Innern zur Entschließung vvrgelegt. Nach einer Benachrichtigung dieser höchsten Staatsbehörde haben die Anträge

1) wegen Ausdehnung der Wirksamfeit des Vereins auf solche Inländer a) welche von auswärtigen Gerichtsbehörden, wegen im Auslande ver­übter Verbrechen, zur peinlichen Strafe gezogen und zu deren Ver­büßung in auswärtigen Strafanstalten detinirt gewesen sind, und b) welche auf Grund des Strafgesetzbuchs erfanute Strafen in den Bezirfsgefängniffen verbüßen,

die nach §. 26 der Statuten erforderliche Genehmigung Sr. König!. Hoheit des Großherzogs erhalten, nnd sind die zur Vollziehung derselben nöthigen Verfügungen bereits am 16. Februar d. I. von uns erlassen worden.

Durch diese Ausdehnung der Wirfsamfeit des Vereins dürste einem Be­dürfnisse abgehvlfen sein, denn nickt selten mußten Gesuche bloß deßhalb zurückgewiesen werden, weil die Strafe in einer ausländischen Strafanstalt oder in einem ausländischen BezirfSgefängnisse verbüßt worden, während alle andern Voraussetzungen der Unterstützung vorhanden waren. Dieser Jneon- venienz ist jetzt abgeholfen. Von besonderem Nutzen wird es namentlich sein, daß wir auch zu Bezirfsgefängnißstrafe Verurtheilte unterstützen dürfen, also Individuen, die sich nur geringere Vergehen haben zu Schulden fommen lassen. Unter diesen ist ja gerade eine größere Wirfsamfeit für die ihnen geschenkte Theilnahme zu erwarten und kann am zuversichtlichsten auf Besserung, also auf Erreichung der Vereinszwecke, hingewirkt werden. Es wird dadurch ferner die Wirksamkeit des Vereins mehr auf die für gute Eindrücke empfänglicheren jugendlichen Verbrecher ausgedehnt. Endlich wird dadurch auch am sichersten Rückfällen vorgebeugt und verhütet, daß Sträflinge, die sich nur geringerer Verbrechen schuldig gemacht haben, zu größeren Verbrechern heranreifen.

(Schluß folgt.)

Der Fahrweg zwischen Gießen und Krofdorf.

2738) Wir setzen die hiesigen Einwoh­ner davon in Kenntniß, daß durch die Vollendung des fraglichen Wegs die seither unterbrochen gewesene Fahrverbindung zwi>

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen

Besondere Bekanntmachungen.

Abladeorte für Baufchutt.

2712) Mit Bezug auf die, in Cem An- zeigeblatt Der Start Gießen erlassene Ver­warnung :Bauschutt rc. auf een Schoor- wegen abzuladen", machen wir hiermit weiter

bekannt, Daß solcher auf Die, zwischen Dem Neuenweger unD Selursthor durch eine Tafel bezeichnete Stelle gebracht werDen kann.

Gießen, Den 29. November 1861.

Großherzvgliche Bürgermeisterei Gießen.

I. V. d. B.:

Weidig, BeigeorDneter.