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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

.HL 18." Samstag den 2. Mtärz 1861.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post betreffend.

(Fortsetzung.)

§. Z. Die Postverwaltung wird sich die größere und bessere Entwickelung des Botenwesens in allen Beziehungen, insbesondere durch Vermehrung der Botengänge nach Maßgabe des gegenwärtigen und künftig entstehenden Bedürfnisses und in Uebereinstimmung mit den bestehenden Posteinrichtungen zur besonderen Aufgabe machen und jedenfalls dafür Sorge tragen, daß alle Städte, Flecken und Dörfer des Großherzogthums, wie auch die bisher schon von den Bezirksboten besonders begangenen größeren landwirthschaft- lichen und gewerblichen Ansiedelungen, oder Staatsanstalten, in welchen sich keine Poststellen befinden, in geeigneter Weise mit einer zunächst gelegenen Poststelle durch regelmäßige'Postbotengänge und zwar so verbunden werden, daß für alle Orte, je nach deren von der General-Post-Direction, unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Großherzoglichen Regierung, zu bemessenden Wich­tigkeit für den Postverkehr, eine drei- bis sechsmalige Botengelegenheit in der Woche eintritt.

§. 4. Die Organisation der neuen Botenbezirke und die Zutheilung der einzelnen Orte zu den entsprechenden Expeditionen, die Einrichtung des Rundgangs und die Benutzung der Postwagen zur unmittelbaren Befördernng von Postgegenftänven nach Orten, wo sich Poststellen nicht befinden, sowie die Bestimmung der Tage und Tageszeiten, bleibt lediglich der Postverwaltung überlassen, welche dabei auf die für die Staatsverwaltung getroffenen Bezirkseintheilungen möglichste Rücksicht nehmen und die für einen Rundgang bestimmten Wochentage, so viel als thunlich, gleichweit von einander legen wird.

Die Zutheilung einzelner Großherzoglich Hessischer Orte zum Bestellbezirk ausländischer Postexpeditionen kann im Interesse des Postverkehrs geschehen, jedoch müssen die betreffenden Expeditionen zu dem Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postbezirke gehören, und es können durch eine solche Zutheilung die Bestimmungen des ersten Absatzes des §. 11 der allerhöchsten Verordnung vom 31. März 1818 nicht alterirt werden.

Die Postverwaltuttg verpflichtet sich, von etwaigen Veränderungen in den Botenbezirken und den Bestandtheilen derselben, sowie in der Einrichtung der Rundgänge, jedesmal den betreffenden Regierungsbehörden rechtzeitig Kenntniß zu geben, damit dieselben für alsbaldige Bekanntmachung der stattfinbenden Veränderung in ihren VeWgltungsbezirken Sorge tragen können.

§. 5. Bei den Rundgängen haben sich die Boten auf die Bureaus der Beztrksverwaltungsbehörden, sowie der Untergerichte, der Dekane, der Forstmeister, der Steuercommissäre, Kreisbaumcister, Rentbeamten, Obereinnehmer und Districtscinnehmcr, der Bürger­meister und der die Stelle derselben vertretenden Beigeordneten und Polizei-Commissäre soferne sich die . hier genannten Stellen und Beamten nicht an dem Sitze einer Postexpedition befinden, zu begeben, um die Poststücke abzuliefern, beziehungsweise zu empfangen.

§. 6. Für die Bestellung und das Ein sammeln der Postgegcnstände innerhalb der Bcstellbezirke hat die Postverwaltung Sorge zu tragen, und sie wird deßhalb alles hierauf Bezügliche nach ihrem Ermessen namentlich mit Rücksicht auf Erzielung möglichst schneller Beförderung und Vermeidung von Aufenthalt anordnen.

Im Interesse des durch die Boten zu vermittelnden Postverkehrs wird jedoch

1) die Großhcrzogliche Staatsregierung möglichst dahin wirken, daß iw jedem Orte, und zwar auf Kosten der Gemeinden, Bricf- . kästen nebst Zubehör angeschafft, an geeigneten Stellen angebracht und unterhalten, sowie daß passende Orte bezeichnet werden, an welchen Postgegcnstände zu einer festbestimmten Zeit von den Boten in Empfang genommen werden können, und sie wird die Großherzoglichen Bürgermeister zur Mitwirkung bei den für Controlirung der Boten in Bezug auf das Einhalten der bestimmten Ankunfts- und Abgangszeiten, sowie auf Befolgung dienstpolizeilicher Vorschriften, nothwendig erscheinenden Maß­regeln verpflichten.

Für diejenigen Gemeinden, welche etwa verweigern sollten, die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der Brief­kasten zu tragen, werden keine Briefkasten aufgestellt. Dagegen wird

2) die Postverwaltung dafür Sorge tragen,

a) daß zur Erleichterung des Ankaufs von Frankomarken an jedem Orte dieselben bei den Postboten auf ihren Rundgängen gekauft werden können;

b) daß bei den Postboten einfache Briefe nach jedem Orte des fürstlichen Postverwaltungsbezirks und des deutsch-österreichischen Postvereins-Gebiets auch durch Baarzahlung frankirt werden können und daß die Postboten zu diesem Behufe mit Tarifen versehen werden, welche sie auf Verlangen den Aufgebern vorzuzeigen haben, sowie daß in größeren Orten, oder an Orten, in welchen es des lebhafteren Verkehrs wegen gewünscht wird, dergleichen Tarife zu Jedermanns Einsicht auf dem Bürgerineistercibureau niedergelegt werden. (Fortsetzung folgt).