ogt in f brtn t.
I
rfjen.
ngel.
Kaffees iohans eboren
Steins JuliuS u den
abakSs achter, [ebaren
Weber, Frieds
L., ges
Sophie rinann,
Frieds 11 Tz,
ier, des
■r, ehes jen den
Direcs dahier, It 1 I.
Woche mgel.
ürübens Meister Berlin, leyer u.
. Würzs Eich v. Kirchner Oreßler,
Amtm. acht. a. oqgS v. hing v. e, Arzt
Berlin, schweig, Werner nsterdam
Wagner, nberget,
ill: Frl, . Darm- Sfeld. — — Bei
Anzeigen
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Misswochs und Samstags. —" Preis des Jahrgangs für Einheimische 1" fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. PostauffchlagS 2 fl; — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit, B. Nr. 1),
.HZ 3A Mittwoch den 1. Mai 1S61«.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gieren:
Fl eisch t ar e.
Ochsenfleisch . Kuhfleisch . . .....
Rinvfleisch ........
Kalbfleisch . .
Schweinefleisch ......
Hammelfleisch . ......
Schaaffleisch
Leberwurst
Bratwurst . ..... .
Schwartenmagen,. . . :>*.. . .
Blutwurst geräucherter Speck .....
Schinken ...
Dörrfleisch .......
per Pfund fr. . >, „ 17
• » h 14
• zz zz 12
• ZZ !> 8
• ZZ ZZ 16
• ZZ ZZ 13
„ 10
• ZZ ZZ 16
• ZZ ZZ 20
• ZZ ZZ 18
ZZ ZZ 18
• ZZ ZZ 30
• ZZ ZZ 24
• ZZ ZZ 22
per Pfund
Rindsfett „
Niercnfett „
Schweineschmalz . ........ „
desgleichen ausgelassenes ....... „
B r o d t a r e.
Pfund
2/ ordinäres s % Gerste, und l . a t . . . .
4\ Brod aus ) % Korn-Mehl ( bestehend . ,
2\ gemischtes s '/, Waizen- und . -. . . . .
4s Brod aus */a Korn-Mehl s bestehend . , .
Loth Quint
5 — Wafferwrck
4 — Milchbrod
2) Für die andern Städte und -Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
fr. 20 24 24 28
fr.
7
14 7
15
1 1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden befindlich fein.
Verhältnis nicht mehr als 1’/, Pfund Zugabe
Amtlicher Theil.
B e k a it ii tmaint g,
die Außercourssetzung der von der Herzoglich Braunschweigischen Leihhaus-Anstalt ausgegebenen älteren Bank- und Darlehns-Bankscheine betreffend.
Das nachstehende von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erlassene und hierher mitgetheilte Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß des inländischen Publifums gebracht.
Darmstadt, den 15. März 1861.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. vonSchenck. Hahn.
Gesetz,
den Ausschluß dec von Herzoglicher Leihhaus-Anstalt auögegebenen älteren Bank- und Darlehns-Bankscheme betr.
Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg rc.
erlassen mit Zustimmung der Landes-Versammlung das nachstehende Gesetz:
§. 1. Nachdem die durch Unsere Landesherrliche Verordnung vom 23. December 1858 vorgeschricbene Aufforderung zum Umtausche der von der Herzoglichen Leihhaus-Anstalt auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Stücken von 1 Rthlr., 5 Rthlr. und 20 Rthlr. ausgegcbenen Bank- und DarlehnS-Banlscheine wiederholend erlassen und in hiesigen und auswärtigen öffentlichen Bläk- tern bekannt gemacht worden ist, so wird zu diesem Umtausche nunmehr ein letzter Termin bis zum 1. August 1861 festgesetzt.


