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ürübens Meister Berlin, leyer u.

. Würzs Eich v. Kirchner Oreßler,

Amtm. acht. a. oqgS v. hing v. e, Arzt

Berlin, schweig, Werner nsterdam

Wagner, nberget,

ill: Frl, . Darm- Sfeld. Bei

Anzeigen

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Misswochs und Samstags." Preis des Jahrgangs für Einheimische 1" fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. PostauffchlagS 2 fl; Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit, B. Nr. 1),

.HZ 3A Mittwoch den 1. Mai 1S61«.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gieren:

Fl eisch t ar e.

Ochsenfleisch . Kuhfleisch . . .....

Rinvfleisch ........

Kalbfleisch . .

Schweinefleisch ......

Hammelfleisch . ......

Schaaffleisch

Leberwurst

Bratwurst . ..... .

Schwartenmagen,. . . :>*.. . .

Blutwurst geräucherter Speck .....

Schinken ...

Dörrfleisch .......

per Pfund fr. . >, 17

» h 14

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ZZ !> 8

ZZ ZZ 16

ZZ ZZ 13

10

ZZ ZZ 16

ZZ ZZ 20

ZZ ZZ 18

ZZ ZZ 18

ZZ ZZ 30

ZZ ZZ 24

ZZ ZZ 22

per Pfund

Rindsfett

Niercnfett

Schweineschmalz . ........

desgleichen ausgelassenes .......

B r o d t a r e.

Pfund

2/ ordinäres s % Gerste, und l . a t . . . .

4\ Brod aus ) % Korn-Mehl ( bestehend . ,

2\ gemischtes s '/, Waizen- und . -. . . . .

4s Brod aus */a Korn-Mehl s bestehend . , .

Loth Quint

5 Wafferwrck

4 Milchbrod

2) Für die andern Städte und -Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

fr. 20 24 24 28

fr.

7

14 7

15

1 1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden befindlich fein.

Verhältnis nicht mehr als 1/, Pfund Zugabe

Amtlicher Theil.

B e k a it ii tmaint g,

die Außercourssetzung der von der Herzoglich Braunschweigischen Leihhaus-Anstalt ausgegebenen älteren Bank- und Darlehns-Bankscheine betreffend.

Das nachstehende von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erlassene und hierher mitgetheilte Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß des inländischen Publifums gebracht.

Darmstadt, den 15. März 1861.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

F. vonSchenck. Hahn.

Gesetz,

den Ausschluß dec von Herzoglicher Leihhaus-Anstalt auögegebenen älteren Bank- und Darlehns-Bankscheme betr.

Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg rc.

erlassen mit Zustimmung der Landes-Versammlung das nachstehende Gesetz:

§. 1. Nachdem die durch Unsere Landesherrliche Verordnung vom 23. December 1858 vorgeschricbene Aufforderung zum Umtausche der von der Herzoglichen Leihhaus-Anstalt auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Stücken von 1 Rthlr., 5 Rthlr. und 20 Rthlr. ausgegcbenen Bank- und DarlehnS-Banlscheine wiederholend erlassen und in hiesigen und auswärtigen öffentlichen Bläk- tern bekannt gemacht worden ist, so wird zu diesem Umtausche nunmehr ein letzter Termin bis zum 1. August 1861 festgesetzt.