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Anzeigedlstt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. Auswärts abonnirt man ffch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1). ^inruckungsqebuhr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in'Tabellenform werden doppelt berechnet.

JUi 103 Samstag den 31. December 1830.

Einladung zum Abonnement

aus Vas

Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.

Mit dem 1. Januar 1860 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:

Gemeinnützige Unterhaltungsülätter.

Ausgcwählte Novellen und Erzählungen, die neuesten Tagesereignisse, Miscellen, Anecdoten re. rc., die Anklagen und Urtheile der Asft'sen, sowie des Provinzialstrafgerichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.

Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg, und wird die einspaltige Zeile, oder deren Raum, mir 2 kr. berechnet.

Der Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 stl 3<» kr., halbjährig 28 kr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu, und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden.

Die Expedition Des Anzeifteblattes fiir Die Stadt und den Kreis Gießen.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Edirtalladung.

1855) Es wird hierdurch zur öffentlichen Keuutniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Lang - Göns auf cem Bürgermeisterei - Bureau daselbst offen gelegt worden ist.

£>ie Betheiligten sind befugt, dasselbe Während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehen, auch gegen die Gebühr dem Großherzoglichen Bürgermeister daselbst, Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu verlangen, auch werden sie durch letzteren auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie betreffenven.Fehler aufmerksam gemacht, werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den An­gaben des Grundbuchs rücksichtlich des Be- Mandes für beschwert erachten, steht es si«, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister ®<r Gemeinde Lang-Göns, vor welchen sie chren etwaigen Gegner Vorladen lassen können,

zu beseitigen und insofern dies nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Be­sitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das Unterzeichnete, so haben sie davon, daß letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen in derselben Frist als­dann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den darin eingetragenen Besitzer eine Besitzklage erhoben hatten.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protocoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist. Zugleich werden Diejenigen, welche die in Gemäßheit des Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des GrüNdeigenthums u. s. w. betr., beigefügten

Erwerbtitel eingetragen oder berichtigt zu sehen wünschen, aufgefordert, die.erforder­lichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gerichte zu stellen, und wenn dieses ein an­deres als das Unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen.

Die unerstreckliche Frist von sechs Mona­ten geht mit dem 15. März 1860 zu Ende.

Gießen, Den 24. August 1859.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen. ^Muhl, Bott, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

Versteigerungen.

Holzversteigerung im Gießener Stadtwalde.

2820) Montag den 9. Januar 1860, des Vormittags von 9 Uhr anfangend,

soll in dem Gießener Stadtwalde, Distrikt Walvshuthe, nachverzeichnetes Gehölz öffent- ttch versteigert werden, nämlich: