Ausgabe 
30.4.1859
 
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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und -samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 ff 53 kr. - Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). - Einrückungsgebühr für sie gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 kr. Anzeigen ans verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Samstag den 30. April

M 3S

18311.

Amtlicher T h e i l.

Verordnung,

die Aushebung der für den Kriegsgebrauch nöthigen Pferde betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bet Rheln rc. rc.

Nachdem die G.fahrung gelehrt hat, daß es bei der jetzt angeordneten Aushebung der für den Kneasgebrauch nöthigen Pferde nicht wohl ausführbar und mit ungleicher Behandlung der Pferdebesitzer verbunden ist, das im Artikel 9 des Gesetzes vom 12. October 1855 ausgesprochene Verbot der Veräußerung von für Den Kriegsgebrauch tauglich befundenen Pferden erst mit der erfolgten Abschätzung derselben eintreten zu lassen, finden Wir Uns, mit Bezug auf Den Artikel 73 Der Verfassungs-Urkunde,

LUDWIG.

v. D a l w i g k.

veranlaßt zu verordnen, wie folgt:

§. 1. Für die dermalen angeordnete Aushebung der für den Kriegsgebrauch nöthigen Pferde tritt das Verbot der Ver­äußerung der für diesen Gebrauch tauglich befundenen Pferde, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von zehn bis fünfzig Gulden und der Nichtigkeit eines dieser Vorschrift entgegen abgeschlossenen Vertrags, schon alsDann ein, wenn ein Pferd bei der Musterung für tauglich zum Kriegsgebrauch erkannt und dieses, sowie das Verbot Der Veräußerung, Dem Besitzer desselben bekannt gemacht worden ist.

§. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Augenblick ihrer Publikation im Regierungsblatte in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Groszherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 22. April 1859.

(L. S.)

Beko Zs n t m a d) n 11 g,

die Aushebung der zum Kriegsgebrauch nöthigen Pferde betreffend.

Nach den jetzt vorliegenden Verhältnissen uno nachdem die Großherzogliche Militär-Verwaltung erklärt hat, daß sie nicht im Stande sei, die dermalen für den Kriegsgebrauch nöthigen Pferde durch freien Ankauf herbeizuschaffen, ist, im Einvernehmen mit Großherzoglichem Kriegs-Ministerium, der Beschluß gefaßt worden, das Gesetz vom 12. Oetober 1855 zur Anwendung zu bringen und die erforderlichen Pferde, gegen Ersatz des Werths, im Lande auszuheben.

In Gemäßheit des Art. 1 des Gesetzes vom 12. Oetober 1855 wird dieses hierdurch mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß sich Der Gesarnrntbedarf an Militärpferden auf 1500 Stück beläuft, welche nach und nach auszuheben sind.

Darmstadt, den 21. April 1859.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. D a l w i g k. Zimmermann.

Gießen, am 26. April 1859.

Betreffend: Die während der Reerutirung verübt werdenden Exeesse.

D a s

G r u I) h c i j n u l i d) c Kreisam 1 Gießen

an

die Gnchherrmfficheu Bürgermeistereien des Kreises Giestcn.

Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 23. Juni 1857 (Anzeigeblatt Nr. 52) fordern wir Sie auf, die Militärpflichtigen zu bedeuten, daß das Ein- unD Ausziehen mit Musik, das Singen unD Schreien auf den Straßen und das Herumziehen mit Getränken in der Stadt an den Tagen der Musterung und Loosziehung bei Vermeidung der in den Art. 79 und 216 des Polizei- strafgesetzbuchs angedrohten Strafen verboten sei.

K ü ch l e r.