Ausgabe 
30.3.1859
 
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Gießen,

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'S für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Lreis des^Zahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr., für Auswärtige, ipat. PostanffchlagS, 15. 53 fr. Auswärts abounirt man sich bet allen Postämtern. ^--/-Zn. Gießen bei der Erpedition lHansleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren RanM, 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gxspaltMe Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Mittwoch den 30, Marz

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per Pfund

Fleischtare

per Pfund kr.

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Brodtare.

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Städte und -Orte des Kreises

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und das Pfund Fletsch um 2 Heller billiger.

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fr.

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Ochsenfleisch . .

Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . . Kalbfleisch . . .

Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . .

Bratwurst . . . Schwartenmagen . Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . ... Dörrfleisch . .

2 Wasserwcck

3 Milchbrod

2) Für die

ist der Laib Brod

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Rindsfett . . . . . Nierenfett Schweineschmalz . . . desgleichen ausgelassenes

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Gerste- und / , n . . Korn-Mehl s bestehend Waizen- und , o , . Korn-Mehl ! bestehend

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar: , 1) für die Provinzialhauptstadt Giepen:

. ' Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe beiindlich sein.

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8 | Pfund

16 2 s ordinäres s

20 4 i Brod aus \

24- iL -2 / gemischtes \

18 !j ' 4( Brod aus /

32 ! Loth Quint

Zu Nr. K. G. 2273. Gießen, am 25. März 1859.

Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere den Abgang der Landbeschäler auf die Gestütsstationen.

' Das

G r o st l) e r 1 o g l i ch e KreisaMt G i e st en

an

die Großherwglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Sie haben in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Großherzoglichen Landbeschäler am 16. d. M. auf die Gestütsftationen Grünberg, Gladenbach und Neu-Ulrichstein abgeganaen sind.

. K ü ch l e r.

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die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Winter-Semester 1858/gg betreffend.

Die in diesem Semester eütstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 16. April d. I. mittelst specifi- sirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 14. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Disciplinar-Statuten zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen, den 28. März 1859. Großherzogliches Universität« - Gericht.

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