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Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zweiJial: Mittwoch» und Samstag». - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 Ec., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 Er. - Auswärts abonnirt man nch bei allen Postämtern. - Zn Gießen bei der Erpedition (<§an;l«ib«rg Lit. B. Nr. 1). EinrücEnngsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum. 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 tr. 'Annoncen in Tab-llenwrm werden doppelt berechnet.

J|o Samstag den 26. November ISSö.

Amtlicher Th e i l.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Die nachstehend abgedruckten Local-Bestimmungen werden wiederholt zur Nachachtung bekannt gemacht und bemerkt, daß lieber- tretungen unnachsichtlich zur Bestrafung angezeigt werden.

Gießen, am 24. November 1859. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover, Polizeirath.

Local-Reglement V :

rc.4) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen rc. herziehenden Fußpfade als­bald und zwar, insoweit nicht in einzelnen Fällen von der Localpolizcibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bet Tages Anbruch des varauffolgcnden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.

5) Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen rc. müssen die Fußpfade durch einen vier Fuß breiten, reingekehrtcn Pfad für die Communication freigehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn."

Local-Reglement XIX :

In der Provinzialhauptstadt Gießen und in der Stadt Lich ist cs verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze anszuschütten." (2568)

Gerichtliche und Privat Bekanntmachungen.

Edictalladung.

2440) Auf den Grund der gegen Philipp Weigel's Eheleute zu Großen-Lindcn wegen Entmündigung cingeleiteten Nachuntersuchung wird denselben hiermit die Disposition über

nicht berücksichtigt werden können, keine Be- sriedigung zu erwarten haben.

Gießen, den 9. November 1859.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

Muhl, v. Notsmann,

Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.

ihr Vermögen bis auf Weiteres entzogen, und ihnen vorläufig in der Person des Großherzoglichen Bürgermeisters Menges zu Großen-Linden ein Beistand bestellt. Veräußerungen der Ppilipp Weigel's Ehe­leute ohne Genehmigung ihres Beistandes werden im Voraus für ungültig erklärt und verordnet, daß alle an sie zu bezahlende Gelder bei Meldung doppelter Zahlung an den genannten Beistand, Bürgermeister Men- i ges zu entrichten sind. Gleichzeitig werden alle Diejenigen, welche Ansprüche an! das Vermögen der Philipp Weigel's Ehe­leute zu bilden vermeinen, aufgefordert, solche innerhalb 14 Tagen vom heutigen on gerechnet bei unterzeichnetem Gericht so gewiß anzumelten, als sie sonst bei Abschluß des aufzunehmenden Inventars

Besondere Bekanntmachung.

2550) Die Zinsen von den bei der hiesigen Spar- und Leihkasse angelegten Capitalien für das Jahr 1859 sollen:

Samstag ven 3. December,

Dienstag

11

6.

11

Mittwoch

11

7.

11

Samstag

11

10.

11

Dienstag

n

13.

11

Mittwoch

u

14.

11

Samstag

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17.

11

Dienstag

11

20.

11

Mittwoch

11

21.

11

Samstag

,/

24.

11

Dienstag

11

27.

, 11

Mittwoch

u

28.

11

Samstag

u

31.

11

bezahlt werden, welches mit dem Anfügen bekannt gemacht wird, daß die aus den Samstag fallenden Zahltage für die In­teressenten der Stadt Gießen, unv die auf den Dienstag und Mittwoch fallenden Zahl­tage für Vie Auswärtigen bestimmt sinv.

Zugleich wird noch bemerkt, daß Dienstags und Samstags nur Vormittags Zah­lungen angenommen und geleistet werden können.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 23. November 1859.

Der Rechner: , Kehr.

Versteigerungen.

Holzverstcigerung im Gießener Stadtwalde.

! 2544) Montag den 28. November 1859, von Morgens 9 Uhr an,

soll in dem Gießener Stadtwalde, Distric-