Art. 2. Der Aushebung sind nicht unterworfen:
1) Vie Pferde der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, 2) die Militardienstpferde, 3) die Dienstpfcrde der Civilbeamten, 4) die von den Posthaltcrn für ihren Dienst zu haltenden Pferde, 5) die Pferde von Ausländern, wenn diese im Lande kein Gewerbe betreiben, zu welchem sie ihre Pferde benutzen, 6) die Pferde von Pferdehändlern rücksichtlich ihrer zum Hantel bestimmten Pferde, von welchen sie nachweisen, daß sie von ihnen innerhalb der letzten vier Wochen unmittelbar aus dem Auslande beroaen worden sind.
Art. 3. Wenn und soweit es der im Art. 1 erwähnte Zweck gestattet, soll:
1) Frachtfuhrleutcn und Lohnkutschern höchstens die Hälfte ihrer sämmtlichen Pferde, und wenn sie nicht mehr als zwei haben, keines derselben, 2) von den zum Ackerbau dienenden Pferden eines Besitzers höchstens die Hälfte ausgehoben werden.
Art. 4. Der Aushebung geht eine Untersuchung der im Lande befindlichen Pferde (Musterung) voraus, durch welche ausgemittelt wird, welche Pferde zum Kriegsgebrauche tauglich sind. Sollte eine solche Pferdemusterung vor nicht länger als einem Jahre vorgenommen worden sein: so kann die Aushebung auch auf jene Musterung hin erfolgen. Dieses gilt auch sür die in den letzten Monaten des verflossenen und in den ersten Monaten dieses Jahres vorgenommenen Musterung, wenn dieses Gesetz im laufenden Jahre noch zur Anwendung gebracht werden müßte.
Art. 5. Die Pferdebesitzer haben auf die von dem Kreisamte ergehende Aufforderung, bei Vermeidung einer Pvlizeistrase von Einem bis Fünf und Zwanzig Gulden, ihre Pferde an diejenigen Orte zu stellen, in welchen die Musterung vorgenommen werden soll. Bei Bestimmnng dieser Orte ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Pferdebesitzern jede, unbeschadet des Zwecks vermeidliche, Belästigung erspart wird.. Für die Verbringung der Pferde an die Musterungsörte wird den Pferdebesitzern 'keine Vergütung geleistet, sie sind aber frei von der Zahlung , des Chausseegelves.
Art. 6. Der Bedarf an Pferden zum Kriegsgebrauche, soweit derselbe nicht durch Ankauf aus freier Hand befriedigt werden konnte, ist aus die einzelnen Kreise im-Verhältnisse der darin vorhandenen, durch die Musterung (Arll-4) ausgemittelten tauglichen, der Aushebung unterworfenen Pferde von Unserem Ministerium des Innern, im Einvernehmen mit Unserem Kriegsministerium zu vertheilen. Die Bestimmung der einzelnen Pferde, welche in den Kreisen zum Kriegsgebrauche auszuheben und an den Staat abzutreten sind, erfolgt durch Commiffäre Unserer Ministerien des Innern und des Kriegs in den Grenzen der auf die Kreise repar- tirtcn Zahl. . ; . ;
Art. 7. Die Abschätzung des Werths der zum Kriegsgebrauch e tauglich erkannten Pferde wird in jedem Kreise durch drei Sachverständige vorgenommen, von welchen-, einer von dem Kreisamte, einer, von dem im Art. 6 erwähnten Commiffäre des Kriegsministeriums und der dritte von dem Ortsvorstande des Aushebungsortes ernannt wird. Die Sachverständigen werden in Eidespflichten genommen. Sind die Schätzer verschiedener Ansicht, so werden die Schätzungssummen zusammengerechnet und der dritte Theil der Gesammtsumme wird als Schätzungswerth angenommen. Die Bestimmungen des Art. 5 finden auch auf die Abschätzung und Aushebung Anwendung.
Art. 8. Heber Beschwerden wegen der Schätzung entscheidet das competente Gericht des Wohnorts des abtretenden Pferdebesitzers nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen. Ungeachtet einer solchen Beschwerde kann die Militärverwaltung die unverzügliche Auslieferung des in Anspruch genommenen Pferdes verlangen, ohne die Entscheidung auf die erhobene Beschwerde abzuwarten,- sic muß aber dem Pferdebesitzer Vie abgeschätzte Entschädigungssumme anbieten, in deren einfacher Annahme kein Verzicht auf die erhobene Beschwerde liegt, oder die Entschädigungssumme depvniren, wenn der Pferdebcsitzer die Annahme derselben verweigert. Die gerichtliche Verhandlung über die Beschwerde wegen der Schätzung kann in keinem Falle den freien Gebrauch, welchen die Militärverwaltung von den in Anspruch genommenen Pferden machen will, beschränken.
Art- 9. Sobald ein Pferd für tauglich zum Kriegsgebrauche erklärt und dessen Werth abgeschätzt, dieses auch dem Besitzer bekannt gemacht worden ist, darf dieses Pferd bei Vermeidung einer Polizeistrafe von Zehn bis Fünfzig Gulden und der Nichtigkeit eines dieser Vorschrift entgegen abgeschlossenen Vertrags, nicht vrräußert werden, bis Unser Ministerium des Innern im Einvernehmen mit Unserem Kriegsministerium öffentlich bekannt gemacht haben wird, daß die Aushebung von Pferden nicht mehr nöthig ist- Auch kann dem Besitzer eines Pferdes schon früher von der Behörde eröffnet werden, daß dasselbe für den Kriegsgebrauch nicht in Anspruch genommen wird.
Art. 10. Die Besitzer derjenigen Pserde, welche zum Kriegsgebrauche wirklich ausgehoben werden, erhalten bei deren Ablieferung den vereinbarten oder abgeschätzten Preis von der Militärverwaltung ausbezahlt.
Art. 11. Wenn gegen die Auszahlung der Entschädigungssumme an den bisherigen Besitzer des Pferdes von Dritten Einwendungen erhoben werden: so wird die Entschädigungssumme zu weiterer gerichtlicher Verfügung beponirt.
Art. 12. Die von der Militärverwaltung in Anspruch genommenen Pferde werden entweder an dem Orte, wo sie sich bisher befunden haben, durch Vermittelung der Militärverwaltung abgeholt oder müssen von dem Besitzer an den ihm in der deßfallsigen Aufforderung bezeichneten Ort innerhalb der betreffenden Provinz und zu der darin bestimmten Zeit, bei Vermeidung einer 'Polizeistrafe von Fünf bis Fünfzig Gulden, abgeliefert werden. Der Besitzer erhalt, im Falle er ein Pferd außerhalb seines Wohnortes abzuliefern hat, für den Transport eine angemessene Vergütung.
Art. 13. Erst durch die Ablieferung der betreffenden Pferde an die Militärverwaltung geht das Eigenthum daran und die damit verbundene Gefahr auf den Staat über.
Art. 14 Ueber die in gegenwärtigem Gesetze vorgesehenen, mit Polizeistrafen bedrohten, Uebertretungen haben in der Provinz Rheinhessen die Friedensgerichte zu erkennen.
Art. 15. Unabhängig von den nach den Bestimmungen der Art. 5, 7, 9, und 12 angedrohten Strafen haben die Behörden das Recht, die Pferde zur Musterung, Aushebung, Schätzung und Ablieferung auf Kosten des Besitzers abhvlen zu lassen.
Art. 16. Die näheren Vorschriften über die Ausführung dieses Gesetzes werden von Unseren Ministerien des Innern und des Krieges erlassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 12. October 1855.
CL. S.) LUDWIG.


