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Zu Nr. M. d. I. 6141. Darmstadt, am 24. Mai 1859
B etreffend: Die Gesetzgebung -er nvrdanierikanischen Staaten über die Erbberechtigung der Ausländer.
Das Großherzoffliche Ministerium d es Innern an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Da es für einzelne Angehörige Ihrer resp. Kreise von Interesse sein kann, über die Gesetzgebung der nordamerikanischen Staaten bezüglich Cer Erbberechtigung ter Ausländer Kenntnitz zu erhalten, so benachrichtigen wir Sie, dasz, nach erfolgter Mittheilung von Seiten Ces Großherzoglichen General-Eonsuls von Angelrodt zu St. Louis, in den Staaten Illinois, Missouri, Iowa und Wiseonsin kürzlich gesetzliche Bestimmungen erlassen Worten sind, nach welchen auswärtige Erben berechtigt sind' durch Erbrecht, Vennächtniß ober Schenkung Grundeigenthum in diesen respeetiven Staaten zu erwerben, sowie auch mit betreffenden Erben in een Vereinigten Staaten, wenn diese keine näheren Rechte haben, zu participiren und nach welchen ferner, — da nach den Constitutionen dieser und einiger anderer Unions-Staaten Ausländer kein Recht haben, permanent Grundeigenthum in denselben zu besitzen, wenn sie es nicht selbst bewohnen oder vorher die gerichtliche Erklärung abgegeben haben, Bürger der Ver- einigten Staaten zu werden, — Ausländern die Befugniß eingeräumt worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist, welche im Staate Missouri auf 6 Jahre, im Staate Iowa auf 10 Jahre und int Staate Illinois, nach Erinnerung des Großherzoglichen Gcneral-Consuls, auf ungefähr 12 Jahre, vom Tode des Erblassers an gerechnet, festgesetzt worden ist, solche ihnen zufallende Grundstücke an Ort und Stelle verkaufen zu lassen und den Erlös dafür ungeschmälert und ohne alle Abgaben "zu beziehen, wenn sie nicht gesonnen sein sollten, vor Ablauf der gestellten Frist die Grundstücke selbst in Besitz zu nehmen.
Indem wir Sie noch weiter benachrichtigen, daß der Staat Wiseonsin in dieser Beziehung ganz ähnliche Bestimmungen wie der Staat Illinois, selbst ohne alle Beschränkung, erlassen hat, beauftragen wir Sie, durch Aufnahme dieser Notizen in Ihre Amtsblätter die Angehörigen Ihrer resp. Kreise davon in Kenutniß zu setzen.
v. D a l w i g k. Knorr.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
Die Zurückzahlung von Passivkapitalien der Stadt Gießen betreffend.
1337) Durch Oie, nach Den Bestimmungen oes Schulventilgungsplans der Stadt Gießen vorgenommene Verlovsung sind die nachverzeichneten Schuloverschreibungen auf Inhaber zur Tilgung bestimmt worden:
I. Von dem Anlehen zu 3!/2 pCt.:
Lit. A. 119 und 154 zu 1000 fl...... 2000 fl.
„ B. 54. 126. 240 zu 500 fl.......... 1500 „
„ C. 16. 78. 79. 120. 139. 245. 262 zu 100 fl. . . . 700 „
„ D. 11. 18. 40. 57 zu 50 fl.......... 200 „
II. Von dem Anlehen zu 4 pCt.:
Lit. C. 2. 15. 17.' 38 zu 100 fl. . ........ 400 fl.
Zusammen . . 4800 fl.
Es werden nun die Besitzer dieser Schuldverschreibungen hiervon mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt, Daß sie ihre Kapitalien und Zinsen bis zum 1. Oetober 1859 in Empfang zu nehmen haben, weil .eine Verzinsung über diesen Zeitpunet hinaus, nicht stattfindet.
Gießen, am 16. Juni 1859. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
D. Ebel.
Edictalladungen.
Oeffentliche Aufforderung.
1156) Der Nachlaß des am 18. April d. I. verstorbenen Aron Kuder zu Heuchelheim ist nach Ausweis des darüber aufgenommenen Inventars ein überschuldeter, und ist zur Abwendung des Eoneursver- fahrens von den Interessenten ter Versuch eines Arrangements in Vorschlag gebracht Worden. Demgemäß werden alle Diejenigen, welche Forderungen an Aron Suter zu bilden haben, aufgefordert, solche im Termin Montag den 20. Juni d. I.,
Vormittags 10 Uhr,
dahier anzumelden und sich Vergleichsvorschläge zu gewärtigen.
Gießen, Den 23. Mai 1859.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, Dr. v. Schmalkalder, Stadtrichter. Stadtger.-Asseffor.
Oeffentliche Ladung.
1301) Melchior Wahl, gebürtig von Garbenteich, seither wohnhaft in Wieseck, ist ohne Leibeserben verstorben und es haben die zur Erbschaft gerufenen Geschwister desselben erklärt, den Nachlaß nur unter der Rechtswohlthat des Inventars antreten zu wollen. Es werden daher alle Die
jenigen, welche Ansprüche an tie Verlassen- schäft des Melchior Wahl bilden zu können vermeinen, hiermit aufgefordert, solche binnen vier Wochen von dem ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern an bei dem unterzeichneten Gerichte sogewiß geltend zu machen und zu begründen, als sie sonst bei Abschluß des Jnven- tars, resp. bei Vertheilung des Nachlasses, keine Berücksichtigung finden werden.
Gießen, Den 20. Mai 1859.
Großherzogliches Landgericht Gießen. P l o ch.
Versteigerungen.
1316) Dienstag den 2. August, Nachmittags 2 Uhr,
soll auf dahiesigem Rathhause die Hofraitht des Gottfried Felsing, welche jetzt von Geometer Weitzel und dessen Ehefrau bewohnt wird, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbie- tend versteigert werden, als: Flur Nr. DÄlftr.
'/92i 13 Hofraithe in der Wallthor-
straße, an Melchior Kauf.
Gießen, den 15. Juni 1859.
Großherzogliches Ortsgericht Gießen. ________________D. Ebel.
1188) Dienstag den 5. Juli, Nachmittags 2 Uhr,
sollen auf dahiesigem Rathhause die nachverzeichneten Immobilien des Karl Noll dahier, unter den alsdann bekannt gemacht wertenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden, als:


