Hessen.
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Gieren, am 6. April 1859.
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Zu Ur. K. G. 259!.
Betreffend: Die Musterung^ des Jahrs 1859.
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die Großhcxchgtichen Bürgermeistereien des Kreises.
'Die diesjährige Musterung und Loosziehung der MMärpflichtigen, sowie die Prüfung der Einsteher, wird im Kreise Gießen fctn 9., 10., 11., 12., 13. und 14. Mai iss toe® Gießen vorgeyommen, und es sollen gemustert werden:
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Diejenige Gemeinde, in deren Gemarkung durch eine zusammengrrottete Menge mit offener Gewalt Verbrechen oder Vergehen gegen Personen oder das Eigenthum verübt worben .sind, ist verbunden, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht alle ihr zu Gebote stehenden Maßregeln ergriffen hatte, um die strafbaren Handlungen zu verhindern.
Art. 2. Ist die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Beschädigung durch eine aus mehreren Gemeinden zusammengerottete Menge verübt worden, so sind diese Gemeinden mit Einschluß derjenigen, in deren Gemarkung die Zusammenrottung statt- gesunden hatte, sämmtlich zum Schadensersätze so verpflichtet, als wenn sie eine Gemeinde bildeten.
Jedoch ist die Gemeinde, aus deren Mitte Diejenigen kamen, welche die Beschädigungen in einer anderen Gemarkung verübten, sowie die Gemeinde, in deren Gemarkung die Zusammenrottung stattgefunden hat, zur Leistung des Schadensersatzes oder zur Theil- nahme hieran nur dann verpflichtet, wenn Diejenigen, welche die Verbrechen verübten, in einer so großen Zahl oder überhaupt unter solchen Umständen aus ihrer Gemeinde sich entfernten, daß die Einwohner der letzteren bei gehöriger Aufmersamkeit vorhersehen konnten, die Entfernung geschehe in verbrecherischer Absicht, und die betreffende Gemeinde nicht nachzuweisen vermag, daß sie alle ihr zu Gebot stehenden Mittel angewendet habe, um jenes, d. h. die Entfernung beziehungsweise Zusammenrottung zu verhindern.
Art. 3. Für denjenigen Betrag des Schadens, welcher den Beschädigten aus Versicherungsanstalten ersetzt wird, haftet die Gemeinde weder den Beschädigten, noch der betreffenden Anstalt.
Art. 4. Sobald die Polizeiverwaltungsbehörde von einer in ihrem Bezirk vorgefallenen Beschädigung der in den vorhergehende!! Artikeln bezeichneten Art Kenntniß erhält, hat sie alsbald die Umstände, unter welchen die Zusammenrottung und Beschädigung stattgefunden, jowie die Verletzungen und Beschädigungen und die Größe der zu leistenden Entschädigung zu ermitteln und auf den Grund dieser Aufnahmen den Versuch einer gütlichen Uebereinkunft über die zu leistende Entschädigung zwischen den haftbaren Gemeinden und den Beschädigten zu machen.
p Art. 5. In Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft haben über die Verbindlichkeit der Gemeinden zur Leistung der Entschädigung und über die Größe derselben die Gerichte auf Klage der Beschädigten zu erkennen.
Zuständig sind in den Provinzen Starkenburg und Obcrhcsscn die Stadt- und Landgerichte, und in der Provinz Rheinhessen die Bezirksgerichte, in deren Sprengel die Beschädigungen verübt worden sind.
Art. 6. Mehrere bei dem nämlichen Vorfälle Beschädigte können gegen, die haftbare Gemeinde in einer und derselben Klage auftreten. 1
Wenn die Haftungsverbindlichkeit mehrerer Gemeinden begründet ist, so ist solche in einer Klage gegen dieselben geltend zu machen.
Die Klage auf Schadensersatz gegen die betheiligte Gemeinde oder Gemeinden auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes muß innerhalb eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem dem Beschädigten das Mißlingen der versuchten Uebereinkunft amtlich bekannt gemacht worden ist, bei Verlust des Anspruchs, bei Gericht geltend gemacht werden. (Schluß folgt)
Gemeinden für Verletzungen und Beschädigungen in Folge von Zusammenrottungen betreffend.
Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.
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