Ausgabe 
9.3.1859
 
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bcizufügenve in Ansehung Ver Unterschrift gehörig beglaubigte Erklärung des Gläubigers, oder, des statt desselben erwiesenermaßen Berechtigten, daß er in die Löschung eingewilligt'oder das betreffende Unterpfand frei gegeben habe, einkrctenden Falls auch der im Art. 70 des Gesetzes vom Pfandrechte bezeichnete Nachweis dem Landgerichte porzulegen.

Das Landgericht hat alsdann die Löschung zu verfügen und nachdem fvkche, unter Hinweisung auf vorgedachtc Erklärung, in dem Hypothekenbuch von dem Ortsgcrichte vollzogen und auf der Urkunde angemcrkt worden ist, diese Urkunde dem' Betreibenden zurückzugeben.

Art. .21. Soll im Gefolge eines gerichtlichen Erkenntnisses eine gänzliche oder theilweise Löschung erfolgen, so hat der Be­treibende mit der Urkunde über den Hypothektitel und eintretenden Falls mit dem im Art. 70 des Gesetzes vom Pfandrechte erwähnten Nachweise dem Landgerichte eine gerichtliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses vorzulegen, welcher eine gerichtliche Bescheinigung seiner Rechtskraft und, wenn es von einem ausländischen Gerichte erlassen worden ist, die gerichtliche Ausfertigung des, jenes Erkenntniß für executorisch erklärenden UrtheilS des zuständigen inländischen Gerichts beigefügt ist.

Beide Ausfertigungen verbleiben bei den Acten des Landgerichts. Die Urkunde über den Hvpothekrml äst jedocb, nachdem das Ortsgericht in derselben bemerkt hat, daß und aus welchem Grunde die Löschung erfolgt ist, dem Betreibenden zürnckzugeben.

Art. 22. Im Falle des Art. 147 des Gesetzes vom Pfandrechte kann eine. Löschung der Hypothek staltsinden, wenn der Betreibende eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene amtliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Landgerichte vorlcgt, wodurch die in Gemäßheit des Art. 147 vorgemerkt gewesene Klage abgewiesen wörden ist. Im Uebrigen treten die Bestimmunaen des Art. 21 ein. M »t'strstiTi B-mÄd.ü

Art. 23. Sind Unterpfänder im Wege des Zwangsverfahrens versteigert worden , so hat das'Landgericht', vor Bestätigung der Eigenthums-Urkunde, die Urkunden über die bestehenden Hypothektitel einzufordern.

Die Löschung der Hypothek ist sodann, wenn von den Steigerern durch beweiskräftige Urkunde die Zahlung des Steigpreises an den nach richterlicher Verfügung zu dessen Empfangnahme Berechtigten nachgewiesen oder sonst den Vorschriften des Art. 161 des Gesetzes vom Pfandrechte genügt ist, beziehungsweise chrnn der Gläubiger selbst Steigerer war, gegen Aushändigung des Steigbriefes an ihn, auf landgerichtliche Verfügung von dem Ortsgerichte in deim Hypothekenbuch unter Hinweisung auf jene Urkunden zu vollziehen.

Konnten nachstehende Pfandgläubiger, denen das versteigerte Unterpfand verhaftet war, mil dem Erlöse aus solchem gar nicht oder nur theilweise befriedigt werden, so ist ebenfalls die Löschung, nach vorgängiger deßfallsiger gerichtlicher Bescheinigung, von dem Landgerichte zu verfügen und von dem Ortsgerichte in dem Hypothekenbuch zu vollziehen.

Die nach dem vorstehenden zweiten und dritten Absätze geschehene Löschung ist von deck Ortsgcrichte auf den Urkunden über den Hypothektitel zu bescheinigen und diese Urkunden sind pach prfolgtem Eintrag der Löschung-in dem Hypothekcnbuch den Bethsiligten zurückzugeben, auch ist, wie geschehen, von dem. Ortsgcrichte an das Landgericht zn berichten.

Art. 24. Ist eine Hypothek aus einem anderen als dem in Art. 19, 20, 21, 22 und 23 bezeichneten Rcchtsgrunde zu löschen, so hat der Betreibende neben der Urkunde über den Hypothektitel dem Landgerichte eine in Ansehung der Unterschrift gehörig beglaubigte Urkunde vorzulegen, welche die zur Löschung nöthige Einwilligung, des Gläubigers oder des statt desselben erwiesener­maßen Berechtigten enthält. - '-l > ..... ...

Diese Urkunden verbleiben bei dem Landgerichte.

Art. 2 5. Behauptet der Betreibende, welcher-seilt-gegenwärtiges Interesse an der Löschung bescheinigt hat, daß er-die Urkunde über den Hypothektitel selbst beizubringen äußer Stands 'fei/ so kann er auf Vorlage einer in Ansehung der Unterschrift gehörig beglaubigten urkundlichen Erklärung des in dem Hypothekenbuch eingetragenen Pfandgläubigers oder des statt desselben erwiesener­maßen Berechtigten, daß die versicherte Forderung abgetragen'oder sonstwie erloschen sei, bei dem Landgerichte darauf-anträgen, daß jeder, welcher aus ver Schuldverschreibung Ansprüche erheben zu können glaubt, im Wege öffentlicher, dreimal in einer inländischen und je nach dem Ermessen des Gerichts in Einer ausländischen Zeitung bekannt zu machenden Vorladung aufgefordert werde, diese Ansprüche innerhalb einer, wenigstens auf zwei Monate anzuberaumenden Frist, anzumelden oder-geltend zu machen, bei Vermei­dung des Rechtsnachtheils, daß sonst die Löschung der Hypothek verfügt werden .soll.

Ist in der anbcraumten Frist keine Anmeldung von Ansprüchen erfolgt, so kann auf den Grund einer, dem angedrohten Rechts­nachtheil gemäß zu erlassenden, .amtlichen urkundlichen Verfügung, welche keiner öffentlichen Bekanntmachung--bedarf-,-die Löschung der betreffenden Hypothek erfolgen. > " ;-i < : > jh 'v!'

. ,,,. . - - (Fortsetzung,folgt,/! , < '

Polizeiliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit des Art. 80 des Feldstrafgesetzes werden die Grundbesitzer in der Gemarkung Gießen aufgefordert, ihre Bäume, Sträuche und Hecken sogewiß bis zum 31. März d^ I. von den Räupennestern zu reinigen, als sie sonst in eine Strafe von zwei Kreuzern für jedes nach dem 31- März aufgesynpen werdende Nest verfalle», . -

Gießen, den 4. März 1859. ' Der "Großherzogliche Polizei-Rath:

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Gerichtliche und Mrchat - BekaritttntachungW <

Besondere Bekänntmachungen.

420) Der Pfandschein Nr. 42835 ist angeblich verloren worden. Ansprüche an denselben müssen innerhalb 14 Tagen dg- hier gemacht werden, als sonst das Pfand an den Verpfänder abgegeben wird.

Gießen, den 1. März 1859.

Die Pfayohausverwaltung.

Vieler. P feil, y rj<i'

Gießener Jahrmarkt.

368) Es wird hittmit zur'öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der nächste Gieße- nit Jührwärkt/ tvie im Hessischen Känd> kalender ängezeigt,

am Itz». ^nd 16.

und nicht, wie in den Adreß- und anderen Kalendern angegeben, am 22, u. 23. März ^gchalhen.Wirsv.,,, ,»sl

Die Herren Bürgermeister werden '.ersucht, dies im Interesse der Ortsangchöriigen' be­kannt machen zu lassen. .imwtt tchsökg

Großherzvgliche Bürgcrckcisterei Gießen.

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Anzeige.

51) Die in. dem Landkalender für 1859 eingetragenen Märkte der Studt Homberg #»i -ditiO-«.' wie folgt, / adgehalteit.':

1) M K

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