Ausgabe 
3.9.1859
 
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Universitäts- in Gießen.

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Breslau; Hi.

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wüchenttich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr., für Auswärtige, inel. Postanfschlags, 1 ff. 53 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Raum, 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

Jls. 71. Samstag den 3. September 18AÄ.

Gerichtliche und Privat Bekanntmachungen.

Seipp e. Mn- kmmert, Sattl.

: Hr. Heiujke- eibet v. Saafrn. roß, Berw. «. >. Queckdorn.

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Hanau. Sei Biebesheim. - Iburg. Sei nradSdorf, Fr.

Bei Hin.

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Mittrlpreis vom Malter

Edietalladung.

1855) Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Lang - Göns auf dem Bürgermeisterei-Bureau daselbst offen gelegt worden ist.

Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Loeale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Großherzoglichen Bürgermeister daselbst, Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu verlangen, auch werten sie durch letzteren auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden^ sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den An­gaben des Grundbuchs rücksichtlich des Be­sitzstandes für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde Lang-Göns, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und insofern dies nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Be­sitzstreitigkeiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen in derselben Frist als­dann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den darin eingetragenen Besitzer eine Besitzklage erhoben hatten.

Nach Ablauf dieser Frist wird ter Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug auf die Personen der Besitzer in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch nne gerichtliche Klage deßhalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht Worten ist. Zugleich werden diejenigen, welche die in

Gemäßheit des Art. 30 des Gesetzes vom 21. Februar 1852, die Erwerbung des Grundeigenthums u. s. w. betr., beigefügten Erwerbtitel eingetragen oder berichtigt zu sehen wünschen, aufgefordert, die erforder­lichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zuständigen Gerichte zu stellen, und wenn dieses ein an­deres als das unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen.

Die uuerstreckliche Frist von sechs Mona­ten geht mit dem 15. März 1860 zu Ende.

Gießen, den 24. August 1859.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

M u h l, Bott, Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.

Besondere Bekemrümachungen.

1831) Der Pfandschein Nr. 47344 ist angeblich verloren worden. Da das Pfand eingelöst werden soll, werden Diejenigen, welche Ansprüche an jenen Schein bilden zu können vermeinen, aufgefordert, solche innerhalb 14 Tagen dahier zur Anzeige zu bringen, als sonst Vas Pfand verabfolgt werden wird.

Gießen, den 30. August 1859.

Die Pfandhausverwaltüng. Bieler. Pfeil.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.

1647) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mona­ten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1859 verfallen sind, i werden aufgefordert, in dem Zeitraum vom 6. August bis zum 17. September dieselben einzulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 24. Oktober d. I. statlfindet.

Hierbei wird bemerkt, daß jeden Tag, mit Ausnahme des Mittwochs und Freitags, Prolongirt werden kann.

Nach fruchtlosem Ablauf obigen Zeit­raums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werken; die Säumigen haben es sich daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfänder erst im Versteigerungstermin gegen baare Zahlung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stossen müssen unbedingt eingelöst werden.

Die Herren Bürgermeister des Kreisamts­bezirks werken ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinten bekannt machen zu lassen.

Gießen, am 1. August 1859.

Die Pfankhausverwaltunq. Bieler. P feil.

Versteigerungen.

1864) In Auftrag Großherzoglichen Stadtgerichts soll das Möbel-Magazin: Flur Nr □Älftt.-

%36a 15 Hofraithe mit Wohnhaus

auf dem Reichensand, an Julius Hoch,

Dienstag den 13. September, Nachmittags 2 Uhr, auf hiesigem Rathhause nochmals, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedin­gungen, öffentlich meistbietend versteigert werden.

Gießen, den 2. September 1859.

Großherzoglichcs Ortsgericht Gießen. D. Ebel.

1856) Dienstag den 6. September 1859, Vormittags 10 Uhr,

soll das nachbemerkte Wüstungsstück: Gewann 5, Nr. 213, 1334 siMftr. Acker auf dem Kugelberg,

auf 6 Jahre, von 1860 bis 1865 ein­schließlich, auf hiesigem Rathhause an den Meistbietenden verpachtet werden.

Gießen, am 1. September 1859.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

D. Ebel.