Ausgabe 
2.4.1859
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr., für Auswärtige, inel. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Grpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile, oder deren Nanni, 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

27. Samstag den 2. April 18SH.

Amtlicher T h e i l.

V er o r d is u o g,

feen im Mahnverfahren und zu Grundbuchs-Auszügen zu verwendenden Stempel betreffend. ^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Nachdem Wir auf den von Unfern getreuen Ständen vorgetragenen Wunsch, daß die im Umfange des Großherzogthums dermalen geltenden Stempel-Ordnungen einer Revision unterzogen werden möchten, bezüglich der in Unfern Provinzen Starkenburg und Oberhesscn geltenden Stempel- und Taxordnung vom 27. August 1822, sowie der sonstigen mit derselben in Verbindung stehenden Bestimmungen eine solche Revision haben eintreten lassen, so verordnen Wir auf Grund dieser letzteren, wie folgt:

Art. 1. So oft ein Mahnzettel mehrere an dem nämlichen Orte wohnende Debenten umfaßt, ist für einen jeden der, bestehender Bestimmung gemäß, den einzelnen Schuldnern zuzusertigenken Auszüge ein Stempelbogen von 15 Kreuzern zu »er« wenden und der Betrag von dem Fordernden vorzulegen. Bezüglich der auf Renten und ständige Gefälle gerichteten Forderungen verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen, denen zufolge cs in Fällen dieser Art der Zufertigung besonderer Auszüge an jeden einzelnen Gemahnten nicht bedarf.

Die Bestimmungen in Art. 1 im letzten Absätze des Gesetzes vom 31. December 1829das Verfahren in unbestrittenen Schuldfachen bei den Untergerichten der Provinzen Starkenburg und Oberheffen betreffend", ferner in §. 4 der hierzu erlassenen Instruction vom 17. April 1830 sind hiernach modificirt und die in der Bekanntmachung vom 13. November 1833 (Regierungs­blatt Nr. 68 von 1833) enthaltenen Vorschriften sind aufgehoben.

Art. 2. Zu den in Gefolge des Mahnverfahrens an den Stadt- und Landgerichten Unserer Provinzen Starkenburg und Oberhessen ergehenden Zahlbefehlen, welche bisher nach Art. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. December 1829 stempelfrei auszu- fertigen waren, ist künftig ein Stempelbogen von 10 Kreuzern zu verwenden, welchen Betrag der Fordernde vorzulegen hat.

Art. 3. Die im Art. 9 des Gesetzes vom 29. October 1830 Absatz 2 bezeichneten Grundbuchs-Auszüge sind künftig auf Formularien auszustellen, welche mit dem Stempel zu 6 Kreuzer für den halben Bogen zu versehen sind. Es dürfen nicht mehr als 10 Parcellen auf ein Blatt und 20 auf einen ganzen Bogen geschrieben werden.

Art. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April laufenden Jahres in Kraft.

Art. 5. Unser Ministerium der Justiz ist mit dem Vollzüge dieser Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 1. März 1859.

s.) LUDWIG.

. vonLindelof.

Bekanntmachung,

die Ausfuhr von Pferden betreffend.

Nachdem durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die Ausfuhr von Pferden über die grenzen des Zollvereinsgebiets bis auf Weiteres untersagt worden ist, so wird dieses Verbot, welches vom Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung im Regierungsblatt an in Wirksamkeit tritt, zur Nachachtung für die Angehörigen des Großherzogthums und unter vmweisung auf die im §. 1 des dritten Theils der Zollorvnung vom 9. März 1838 angevrohten Strafen hierdurch bekannt gemacht.

Darmstadt, den 7. März 1859.

Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

F. v. Schenck. Meisenzahl.