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'n 2. Juni, gel. in.
Möglichen Kaffe- dahier, Heinrich , Luise, geboren e.
borf aus Kirch- !4. Mai.
ger zu RebgkS- Kühler II., alt
ächsten Woche Engel.
uboru v. Halle, et v. Frankfurt, venbach; Hrn. Geschäfts»,, v. Sattlermstr. v.
Zimmer, Oecon.
N.
— Bei Hrn. Sei Hru. kassier I. — Bei Hrn.
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Mimmlehrer.
Mittwoch den 1. Juni
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für die
Stadt und den Kreis Gießen
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Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen . Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
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für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
Fieischiare. per Pfuni)
2) Für die andern ist der Laib Brod und das
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fr.
17
14
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9
15
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16
20
24
18
32
24
22
Rindsfett . . . .........
Nierenfett ............ Schweineschmalz .......... desgleichen ausgelassenes .......
Pfund
2/ ordinäres t
41 Broo aus t %
2( gemischtes \ % i 41 Brod aus \ % Loth Quint
5 2 Wasserwcck
4 3 Milchbrod
Brodtare.
Gerste- unv I habend
Korn-Mehl j 9
Waizen-und j
Korn - Mehl 1
Städte und Orte des Kreises
Pfund Fleisch um 2 .Heller billiger.
per Pfund
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fr.
20
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24
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12|
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1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhaltmß nicht mehr als 1% Pfund Zugabe befindlich sein. _____________________
Amtlicher T h e i l.
Bekansstmachsrng, die Ausfuhr von Schlachtvieh und Hafer betreffend.
Nachdem durch Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die Ausfuhr von Schlachtvieh (pos. 39. b—e der. II. Abtheilung des Vereinszolltarifs), sowie von Hafer aus dem Grcßherzogthum über die Grenzen des Zollvereinsgebiets bis auf Weiteres untersagt worden ist, so wird dieses Verbot, welches vom Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatte an in Wirksamkeit tritt, zur Nachachtung und unter Hinweisung auf die im §. 1 des dritten Theils der Zollordnung vom 9. März 1838 angedrohten Strafen hierdurch bekannt gemacht.
Darmstadt, den 25. Mai 1859.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck. Jaide.
B e k a n n t m a ch u n g.
Die Großherzoglichen Bürgermeister haben aus den Regierungsblättern ju_ publiciren : aus Nr. 19: Bekanntmachung, die Ausfuhr von Schießpulver betreffend und - aus Nr. 20: Bekanntmachung, die Ausfuhr von Schlachtvieh und Hafer betreffend.


