Ausgabe 
27.1.1858
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 ff. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpeditivn (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). EinrückungSgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zelle 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

J|o 8. Mittwoch den 27. Januar H8eS8.

Po liz eit aren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1. für die Prvvinzialhauptstadt Gießen:

F l e i s ch t a r e.

Ochsenfleisch

Kuh fleisch

Rindfleisch.........

Kalbfleisch ...

Schweinefleisch ' . .

Hammelfleisch

Schaaffleisch

Leberwurst . . . '.

Bratwurst ....... '

Schwartenmagen

Blutwurst. . .

geräucherter Speck

Schinken..........

Dörrfleisch .....

per Pfund

fr.

ff

ff

14

ff

ff

12

ff

ff

10

ff

ff

7

ff

ff

14

ff

ff

12

ff

ff

8

ff

ff

16

ff

ff

20

ff

ff

24

ff

ff

18

u

ff

32

ff

ff

24

ff

ff

22

per Pfund fr.

Rindsfett 20

Nierenfett.......... . 24

Schweineschmalz. 24

desgleichen ausgelassenes 28

5 3 Wafferweck

4 3 Milchbrod . .........

Brodtar

e.

Pfund

ft.

2 (

ordinäres ,

% Gerste- und /

. 31

41

Brod aus /

Vs Korn - Mehl 1

bestehend

. . 11

2(

gemischtes \

, Waizen- und /

bestehend

- 5|

41

Brod aus )

V, Korn - Mehl 1

114

Loth

Quint.

1 1 2

2 Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als IV -lmmd- befindlich sein. a vc

Amtlicher

T h e i l.

Beiordnung

über den Administrativ-Sternpel.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem Wir dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, Uns bewogen gefunden haben, den durch die Verordnung vom 16. Februar 1825 über den Administrativ-Stempel festgesetzten Tarif des Ausfertigungs-Stempels einer Revision zu unter« tverfen, so verordnen Wir auf Grund dieser Revision, daß, statt des bisherigen Tarifs, vom 1. Januar 1858 an der nachstehende Tarif zur Anwendung gebracht werden soll. ' '

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 10. December 1857.

<L- S.) LUDWIG.

v- Dalwigk. F. v. Schenck, v. L i n d e l o f.