Ausgabe 
23.1.1858
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

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M 7.

Samstag den 23. Januar

1S5S.

Amtlicher Thor l.

B e r s r d n n n g -

die Erlaubnißscheine zum Tanz - und Musikhalten an öffentlichen Orten betreffend. 8uDWJG HL von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. rc. Mit Bezugnahme auf die Paraghraphen 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 24. November d. haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: / ... .

§. 1. Statt der im Paragraphen 45 der Verordnung vom 1. December 1827 über die Ausführung des Gewerbsteuer­gesetzes unter Ziffer 2 bis 4 bestimmten Tarif-Ansätze für die Erlaubnis zum Tanz- unv Musikhalten an öffentlichen Orten kommen vom 1. Januar 1858 an folgende Tarif-Ansätze zur Anwendung: .

A. vom Tanz- und Musikhalten auf Kirchweihen, Jahrmärkten und Hochzeiten für jeden Tag sieben Gulden;

B. von anderen öffentlichen Tänzen für jeden Tag; ... v,

a) zu Darmstadt, Mainz, Gießen, Dffenbach, Worms und Bingen, lowie in den Ortschaften, welche weniger als eine Stunde von diesen Städten entfernt sind, sieben Gulden;

b) in anderen Orten von 2500 Seelen und mehr fünf Gulden;

c) in anderen Orten von 50 Seelen und mehr, jevoch weniger als 2500 Seelen vier Gulden;

d) in Orten von weniger als 50 Seelen drei Gulden;

C. von öffentlichen Tänzen auf einen Nachmittag drei Gulden. . , .

& 2. Zu den öffentlichen Tänzen, zu deren Abhaltung ein Erlaubnißschein gegen Entrichtung der Stempelabgabe nach den im §. 1 festgesetzten Taris- Ansätzen eingeholt werden must,' sind auch die Tanzbelustigungen, welche von sogenannten geschloffenen Gesellschaften gehalten werden, in allen Fällen zu rechnen, in welchen die Tanzbelustigungen bei bezahlter Musik stattfindet.

Wird die Tanzbelustigung m einem Wirthslocale abgehalten, so ist der Wirth zur Einholung des Erlaubnißscheins verpflichtet. Wird sie aber in einem andern Locale abgehaltcn, so liegt der Gesellschaft selbst, beziehungsweise den von ihr Beauftragten, die Einholung des Erlaubnißscheins ob. . , . ,._

§ 3 Die Verordnung vom 3. April 1832, die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, insbesondere d,e Dauer der öffent­lichen Tanzbelustigen betreffend, und die Verordnung vom 21. März 1843, die Vollziehung des Getperbsteuergesetzcs, insbesondere die besonderen Erlaubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betreffend, bleiben in Kraft, letztere mit der Maßgabe, daß die darin bestimmte Strafe, soweit sie das Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten betrifft, nach den >n §. 1 gegenwärtiger Verordnung festgesetzten Tarifansätzen bemeffen wird, und daß sie auch auf die Uebertreter der im §. 2 wegen der Tanzbelustigungen geschlossener Gesellschaften gegebenen Vorschriften Anwendung sindet.

§. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt vom 1. Januar 1858 an in Kraft.

Die Nachtrags-Verordnung vom 21. Juni 1852, die Vollziehung des Gewerbsteuergesetzes, insbesondere die besonderen Er- laubnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer betreffend, ist von diesem Zeitpunkt an aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 10. December 1857.

(Tl S.) _______________________LUDWIG. F. v. Schenck.

VerordnnMg,

die Beitreibung der Forst- und Feldstrasen betreffend.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.

Zur Verminderung der uneinbringlichen Posten bei den nach der Steuerepecutionsordnung vom 2. Ncärz 1820 beizutreiben­den Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldstrasen haben Wir, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: