Ausgabe 
21.4.1858
 
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3) Großen-Buseck, Großen-Linden, Grüningen, Hattenrod,

4)

Mittwoch den 19. Mai die Militärpflichtigen aus den Gemeinden:

Hausen, Holzheim,

Hermannstein, Klein-Linden,

Heuchelheim, Königsberg.

Donnerstag den 29. Mai die Militärpflichtigen aus den Gemeinden

Lang - Göns,

Leihgestern,

Lich,

Lollar,

Mainzlar,

5) Freitag den

Münster,

Naunheim,

Nieder - Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, 21. Mai die Militärpflichtigen

Oppenrod,

Reiskirchen,

Rodheim, mit dem dazu gehörigen Theil der Bieber.

aus den Gemeinden:

Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg,

Steinbach, Trohe, Waldgirmes,

Watzenborn und Steinberg, Wieseck.

Die Loosziehung der Militärpflichtigen findet Samstag den 22. Mai statt.

Vorstehendes wollen Sie in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen lassen und mit den Militärpflichtigen, von welchen Jeder, der zu Hause sich befindet, einzeln zu laden ist, auf den bezeichneten Musterungs- und Loosungstag, Morgens halb acht Uhr, pünktlich in dem Musterungslocal sich einfinden.

Die auswärts befindlichen Conscriptionspflichtigen haben Sie, wenn der Aufenthaltsort derselben bekannt ist und nicht ver­treten werden, sofern diese keine Eltern oder Verwandten haben, die sie von der Zeit der diesjährigen Musterung in Kenntniß setzen können, entweder direct zu dieser vorzuladcn, oder durch Vermittelung der einschlägigen Behörden laden zu lassen, und daß dieses geschehen sei, der Rekrutirungs-Commission Vorlage zu machen.

Hierzu bemerken wir Ihnen:

1) Die Entscheidung über Depotansprüche wird an jedem Musterungstag, gleich nach beendigter Musterung vorgenommcn, und es müssen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochen worden ist, mit den betreffenden Großherzoglichcn Bürgerineistern zur Hand sein.

2) Wird an jedem Tag , nach beendigter Musterung, das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebensalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.

3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geisterschwäche, Taubheit re. leiden, die deshalb von ihnen beizubringmoen, soweit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betreffenden Beamten zu versehenden stempelfreien Zeugnisse der Kreis- oder practi- schen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeindcräthe re., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekrutirungs - Commission, dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lchrherrcn, Meister, Nachbarn u. dgl. mehr, können nur dann angenommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbe­scholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinderäthc hervor­gehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das Letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die desfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Recrutiruugs - Commission vorgelcgt werden.

4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betreffenden Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der Recrutirungs - Commission vorzulegen.

5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie eine desfallsige Bescheinigung des Kreis- oder practi- schen Arztes einzuholen und der Recrutirungs-Commission zu übergeben.

6) Befindet sich in einer Gemeinde ein notorisch blödsinniger oder taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1858 ge­hört, so werden Sie dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von dem gesammten Ortsvorstano ein Zeugniß, welches das angegebene Nebel beurkundet, ausstellen zu lassen und dieses an die Rccrutirungs-Commission abzugcben.

7) Die Vertretungs-Urkunden sämmtlicher in der Staats - Assecuranz - Anstalt versicherten Militärpflichtigen müssen der Recruti- rungs-Commission vorgezeigt werden, weshalb die Vertretungs-Urkunden derjenigen, welche nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der Recrutirungs-Commission vorgelcgt werden können.

8) Die Prüfung der Excapitulantcn - Einsteher wird jedesmal an dem Tag, an welchem die Conscriptionspflichtigen ihres Orts gemustert werden, vor dem Anfang der Musterung vorgenommen werden. Hiernach sind dieselben genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden müssen. Dieselben müssen ihre Anmeldungsscheine vor­zeigen, ohne welche ihre Untersuchung nicht stattfinden kann.

Endlich haben

9) sämmtliche Conscriptionspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei der Musterung entbunden sind, oder von der Recrutirungs-Commission int Lause der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen worden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in deren Verhinderung, mit den betreffenden Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde,

den 22., Mai, Morgens präeis halb acht Uhr,

zum Loosen sich einzustellen.