Ausgabe 
17.3.1858
 
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» für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 Er., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). EinrnckungSgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

22l Mittwoch den 17. März 18Z8.

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar:

1) für die Provinzialhauptstadt Gieszen:

F l e i s ch t a r e.

per Pfunv fr.

tf

Brodtare.

4i

ff

Loth 5 4

RindSfett .......

Nierenfett.......

Schweineschmalz.....

Desgleichen ausgelassenes . .

Quint

3 Wasserwcck

3 Milchbrvd

2) Für die audern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

21 gemischtes \ * i Brod aus /

-/, Gerste, und / .

% Korn-Mehl j ^stehend Waizen- und / . , , .

% Korn-Mehl | bcficbent)

14 12

10

7

14

12

8

16

20

24

18

32

24

22

per Pfund ff tf tf tf

Pfund

21 ordinäres

4 i Bros aus

Ochsenflcisch . . Kuhfleisch . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . .

Schweinefleisch Hammelfleisch . Schaaffleisch .

Leberwurst Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . geräucherter Sped Schinken . .

Dörrfleisch

fr.

20

24

24

28

fr.

sz u

5|

11|

1

1

Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als 1% Pfund Zuqabe befindlich sein. 9

Amtlicher The

t l.

Bekanntmachung.

Der auf Dienstag den 30. d. Mts. festgesetzte Niddaer s. g. Ostermarkt soll des darauf fallenden israelitischen Osterfestes wegen 8 Tage früher, nämlich Dicustag deu 23 d. Mts., abgehalten werden.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen dieses in ihren Gemeinden veröffentlichen.

Bekanntmachung^

die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Winter-Semester 185758 betreffend.

Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis den 20. d. Mts. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 1. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Dieciplinarstatuten zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen, am 13. März 1858. Großherzoglichcs Universitäts-Gericht.

Haberkorn. (488)