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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, incl. PostaufschlagS, 1 fl. 53 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
4s. Mittwoch den 13. Januar 1.SSS.
für den
1. für
Polizeitaren
Kreis Gießen, und zwar: die Provinzialhauptstadt Gießen:
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rinvfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
F l e i s ch t a r e.
per Pfund ♦ // //
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fr. 14 11|
9 7
14 12
8 16 20 24 18
32 24
22
per Pfund
Rindsfett............„ „
Nierenfett„
Schweineschmalz. .........„ „
desgleichen ausgelassenes...... „ „
B r o d t a r e.
Pfund
2 / ordinäres । '/$ Gerste- und / . n. .
4\ Brod aus / % Korn-Mehl ! ^stehend
2) gemischtes J 7, Walzen- und , M . .
4t Brod aus ) 7$ Korn - Mehl t "gehend
Loth Quint.
5 3 Wasserweck...........
4 3 Milchbrod ........
2. Für die andern
Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Fr. 20 24 24 28
fr.
54
11 ‘
5;
114
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch befindlich sein.
von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 183.
Beta n n t m a ch u n g.
Betreffend: Den Ankauf guter Zuchtstuten im Auslande, Behufs deren Wiederverkaufs au inländische Pferdezüchter.
Nach einer Benachrichtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 9. l. Mts. zu Nr. M. d. I. 355 sind im laufenden Monate Januar weiter 5 Stück Zuchtstuten in Norddeutschland angekaust worden, und es sollen diese Stuten, sämmtlich braun von Farbe,
Montag den IS. dieses Monats, Morgens 11 Uhr,
in dem Großherzoglichen Marstalle zu Darmstadt an inländische Pferdezüchter aus den drei Provinzen des Großherzogthums öffentlich an die Meistbietenden, die ihre Qualität als Inländer und ihre Zahlungsfähigkeit, insofern beides nicht notorisch ist, nachzuweisen haben, gegen baare Zahlung versteigert werden, unter der Bedingung, daß bei Vermeidung einer Conventional- Strafe von 300 fl.:
1) diese Stuten zur Zucht benutzt werden müssen,
2) die Besitzer vor dem Ablauf von 6 Jahren die auf diese Weise gekauften Stuten nicht veräußern dürfen,
3) die Besitzer die angekauften Stuten während dieser 6 Jahre 3mal bedecken lassen,
4) die von Viesen Stuten fallenden Fohlen nur an Inländer, jedoch mit Ausschluß von Pferdehändlern, verkauft werden dürfen, und endlich


