Ausgabe 
6.2.1858
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige, incl. Vostauffchlags, 1 ff. 53 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

M 11 Samstag den 6. R838.

Amtlicher T h e i l.

Verordnung,

in Betreff der Kosten, welche durch Aburtheilung der Forstfrevel bei den periodisch abgehaltenen Forstgerichten entstehen.

LuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Nachdem sich ergeben hat, daß der Betrag von wer Kreuzern, welcher für jeden an den periodisch abgehaltenen Forstgerichten in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberhessen abgeurtheilten Strafposten im Falle der Convemnation des Dcnunciaten diesem in Gemäßheit Art. 7 Unserer Verordnung vom 1. October 1848 an Untersuchungskosten zur Last gesetzt werden soll, unzulänglich ist, um die durch Abhaltung jener Gerichte Cer Staatskasse erwachsenden Kosten zu decken, so haben Wir zur Vermeidung des hierdurch seither ter genannten Kasse verursachten Ausfalls, dem Wunsche Unserer getreuen Stände entsprechend, für die vorerwähnten beiden Provinzen verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§. 1. Der Artikel 7 Unserer Verordnung vom 1. Oktober 1848 wird dahin abgeändert, daß bezüglich der Forstvergehen, welche auf den gewöhnlichen, periodisch wiederkehrenden Forstgerichten in Folge ausdrücklichen oder unterstellten Eingeständnisses oder auf Grund der amtlichen Versicherung des Denuncianten ihre endliche Erledigung finden, statt der durch die erwähnte Verordnung bestimmten Untersuchungskvsten von vier Kreuzern für jeden Posten, in Zukunft bei jedem Posten wiederum zehn Kreuzer an Gerichts- kosten, wie dies bereits früher vor Erlaß besagter Verordnung durch §. 1 der Verordnung vom 7. Juni 1825 bestimmt war, an­gesetzt werden sollen.

§. 2. Durch diesen Betrag von zehn Kreuzern werden die in §. 2 der Verordnung vom 7. Juni 1825 aufgezählten Ge­bühren und Kosten bezahlt.

Bezüglich der Kosten, welche durch einen gegen die Entscheidung der periodischen Forstgerichke ergriffenen Recurs oder durch besondere Untersuchung des Falls, mag diese vermöge der Beschaffenheit des Falles sofort eingeleitct oder der Posten hierzu auf cem periodischen Forstgerichte ausgesetzt worden fein, entstanden sind, behält es bei den seither gültigen Bestimmungen fein Bewenden.

§. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1858 in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 3. December 1857.

<!- S.)___________________________________ ______________________________

ZU Ur. K. G. 186. Güsten, am 29. Januar 1858.

Betreffend: Die französische St. Helena-Medaille.

B ft 9

Graß herzogliche Kreisamt Gießen

an

die Grostherzoglichen Bürgermeistereien.

Seit Kurzem werden einzelne vormalige Soldaten bemerkt, welche die von dem Kaiser der Franzosen gestiftete Helena-Medaille tragen. Da kein Angehöriger des Großherzvgthums berechtigt ist, ohne vorher erlangte Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ausländische Orden und Ehrenzeichen anzunehmen und zu tragen, die Erlaubniß hierzu aber bis jetzt nur einzel­nen Veteranen, welche in der französischen Armee gedient haben, ertheilt worden ist, so sordern wir Sie auf, binnen 8 Tagen zu berichten, welche vormalige Soldaten in Ihren Gemeinden jene Medaille unbefugt tragen, wobei wir schon jetzt bemerken, daß das öffentliche Tragen ausländischer Orden und Ehrenzeichen, wozu keine Erlaubniß erwirkt worden ist, nach Art. 77 des Polizeistraf- gefttzes strafbar erscheint. In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch,

Regierungs - Rath.