Ausgabe 
1.5.1858
 
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Markt-Brdnung für hie Stadt Homberg a. d. B.

, Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. November 1857 ad Nr. M. d. I. 13146 wird nach Anhörung der Localpolizeibehörde hiermit verfügt:

1. Die Jahrmärkte zu Homberg werden, soweit sie sog. Krämermärkte sind, in der Stadt, die Viehmärkte dagegen vor der Stadt abgehalten. 99

§ . 2. Die Stände der Verkäufer werden so geordnet, daß gleiche Waare an gleiche Waare und, wenn thunlich, zwei Rei­hen gleicher Maaren einander gegenüber zu sichen kommen.

§ . 3. Der Raum zwischen zwei Reihen von Ständen soll wenigstens 12 Fuß breit sein.

§ . 4. Die Maaren sollen in folgender Ordnung aufgestellt werden:

ij Die Sattler und Seiler von dem Hause des Johannes Rühl IV. resp. dem Brunnenbehälter auf beiden Seiten der Obergasse hinauf. Hieran schließen sich an

2) die Kappen- und Hutmacher und an diese

3) " großen überbauten Stände der Ellenwaarenhändler, worauf folgen

4) kleineren Ständen mit kurzen Maaren, dann

5) Galanteriewaaren und

6) Spengler, hiernach

7) Strumpfweber, sodann

8) die Holzwaaren-, Zwiebel- und Nußhändler, dann

9) Schmiede, Nagel- und Messerschmiede, hiernach

10) Schuhmacher nach der Neustadt hin, endlich

11) Töpfer.

12) Die Tuchmacher, Eisenhändler, Knopfmacher, Buchbinder, Saamenhändlcr, Kürschner, Seifensieder rc. nehmen ihre Plätze vor dem Rathhause und auf dem Marktplatze ein.

13) ^Die Flachshändler erhalten ihre Stände in der von der Obergasse nach dem Schulhause führenden Nebenstraße.

§ . 5. ^edcr Verkäufer, ter an einem Markttage etwas zum Verkaufe ausstellen will, hat sich bis spätestens 8 Uhr Vor­mittags des Tages, an welchem der Markt abgehalten wird, bei dem Marktmeister anzumelden. Mer zu dieser bestimmten Zeit nicht da oder nicht angemeldet ist, muß sich an den letzten Stand der gleichen Maaren anschließen.

§ . 6. Die Verkäufer läßt der Marktmeister, so wie sie nach den Maaren zusammen gehören, um die Plätze loosen, und theilt jedem nach dem gezogenen Loose seinen Platz zu. Ueber die Vcrloosung wird eine Liste aufgestellt und hierin die Namen und gezogenen Nummern der Loosenden eingetragen. Die Handelsleute resp. Bürger von Homberg bekommen ihre Plätze, d. h. der unter §. 3. aufgeführten Ordnung nach, immer zuerst angewiesen; dieselben haben jedoch unter sich ebenfalls, wie die Orts­fremden , zu loosen.

§ . 7. Die Stände werden nach Dielenlänge von 10 Fuß berechnet, so daß jedesmal eine Dielenlänge, welche durch zwei nummerirte Pflöcke kenntlich gemacht wird, einen Stand ausmacht.

Die kleineren Stände können nicht mehr als 8 Fuß Länge erhalten.

Ein Zwischenraum darf zwischen den einzelnen Ständen resp. Maaren nicht gelassen werden.

§ . 8. In der Regel kann einem Verkäufer nur der Platz von einer Dielenlänge abgegeben werden. Menn aber ein Krä­mer für seine Maaren in einem, in der bestimmten Größe von 10 Fuß erbauten, Stande nicht hinreichenden Raum hat, so soll demselben gestattet sein, zwei Stänve neben einander zu errichten, jedoch muß bas Marktstandgeld alsdann auch für zwei Stände entrichtet werden.

Darüber, ob ein Krämer zum Auslegen seiner Maaren zweier Stände bedars, hat der Marktmeister, vorbchältlich der Be­rufung an den Großherzoglichen Bürgermeister, zu entscheiden.

§ 9. Niemand darf das ihm gesteckte Ziel erweitern, Pfähle ausreißen oder beschädigen. Durchaus unstatthaft ist es, bei Verloosung der Stande außer auf den eigenen Namen auch noch auf einen oder mehrere erdichtete Namen in der Absicht mitzu- looscn, sich den^besien der durch das Loos zufallenden Stände auszuwählen und die anderen unbenutzt zu lassen.

§ tO. Jeder Verkäufer muß in der Regel auf dem Markte feil halten. Eine Ausnahme hiervon soll nur in Ansehung besonders werthvoller und leicht verderblicher Maaren und Stoffe, z. B. optischer Maaren, Seidenwaaren rc. Statt finden.

§. 11. Au Marktstandgeld für Maaren ist zu entrichten:

I) von jedem großen überbauten Stande, von Kaffee- und Branntweinbuden . . . . 4 kr.

II) kleinen überbauten und sonstigen Ständen...........3

III) Geschäftsleuten, welche ihre Maaren auf die Erde oder Tische legen .... 2

IV) Schuhmachern für jede Stange, von Zwiebel-, Schnur- und Zunderhändlern . 1

V) Töpferwaaren:

a) von einem Magen voll.................12

t)) Karn.................6 ,,

VI) für Schauhütten rc.....................10

§ 12- Das Vieh wird, unter Berücksichtigung der in den §§. 2 und 3 gegebenen Vorschriften, in folgender Ordnung aufgestellt:

1) Rindvieh auf dem Wege nach der Herrnmühle, beginnend unter der Hirtenwohnung.

2) die Schweine, an jenes sich anschließend, wenn dieselben unter den Linden im Tiefenhain und auf dem Zimmerplatz, sowie im Steinbruch oberhalb der Chaussee, nicht hinreichenden Räum haben sollten.

§. 13. Vom Vieh wird nur beim Auftrieb Standgeld bezahlt, und zwar ist von jedem Stück 1 Kreuzer zu entrichten.

§ 14. Jeder, der Vieh aus den Markt bringt, hat sich bei dem Stadtrechner ein Standzeichen zu lösen.

Das Nämliche ist auch der Verkäufer von Maaren, welcher einen Stand auf dem Markte einnimmt, sowie jeder, der eine Schaubühne oder dergleichen errichtet, unter genauer Angabe seines ihm von dem Marktmeister angewiesenen Standes und dessen Umfangs, zu thun verpflichtet.

Von Einlösung eines Standzeichens sind nur die Hornberger Bürger befreit.