Anztigeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mali Mittwochs und Samstags. — Preis, des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 fl. 53 kr. — Auswärts abounirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erchcdition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — GinriickungSgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 kr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
J|o 86. Mittwoch -en 28. October « 1837.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, u n d z w a r:
1. für die Provinzialheruptstadt Gießen:
Fleischta r e.
Ochsenflcisch
Kühfleisch .
Rindfleisch.........
Kalbfleisch.........
Schweinefleisch
Hammelfleisch
Leberwurst.........
Bratwurst.........
Schwartenmagen ......
Blutwurst
geräucherter Speck
Schinken
Dörrfleisch
per Pfund
ff ff
ff ff
ff ff
ft ff
ff ff
ff ff
ft ft
ff ft
ft ff
ff ff
ff ff
ff H
ff ff
kr.
14 111
81
8
151
12
16
22
24
18
32
24
22
per Pfund
Rindsfett „ 5,
Nirrenfett..... „ „
Schweineschmalz „ „
desgleichen ausgelassenes „ „
B r o d t a r e.
Pfund
ordinäres f */, Gerste- und ( beftefienb - •
4| Brod aus f 7, Korn-Mehl | "ätzend
2 ( gemischtes \ 7, Walzen- und ( ß . . .
'4 \ Brod aus f 7, Korn - Mehl f vestehend , .
Loth Quint.
5 1 Wasserweck .....
4 1 Milch brod
2. Für die andern Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
kr. 20 24 28 28
kr.
5f
Hl
61
121
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältnis nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich fein. ■
Amtlicher
T h e i l.
Bekannt mach u n g.
Aus dem Regierungsblatt Nr. 31 ist durch die Groszherzoglichen Bürgermeistereien zu publicircn:
Bekanntmachung, die Hauptergebnisse der Rechnung der Staats-Versicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienste von dem Müsterungs- und Ziehungsjahr 1856 betr.
Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großhcrzoglichen Domanialwaldungen auf das Jahr 1858 betr.
Bekanntmachung, den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betr.
Gerichtliche und privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
2374) Nach dem von Großherzoglichem Kreisamtc genehmigten Beschluß des Gemeinderaths ist bis auf Weiteres hinsichtlich des hiesigen Wochenmarktes nachstehende Anordnung getroffen worden:
1) Vor dem Hause des Kaufmanns Wallach und den folgenden bis zur Ferber'schen Buchhandlung sollen sich m der Folge keine Verkäufer von Obst, Gemüse, Blumen, oeer irdenem Geschirr und dergleichen aufstellen, es ist von dieser Häuserreihe bis zu den nächstaufgestelltcn Verkäufern eine Fahrbahn von doppelter Wagenbreite immer offen zu halten.


