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Anzcheblatt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inol. Postaufschlags, Ist 53 fr — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — GinrückungSgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. - Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Samstag den 23. April
Amtlicher T h e i l.
B e v o r V n re n g,
. die Löschung der Feuersbrünste betreffend.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Um die Einrichtungen und Vorschriften für das Löschen von Feuersbrünsten, welche in verschiedenen Theilen des Landes sehr verschieden sind, thunlichst der Erfahrung gemäß zu gestalten und in Uebereinstimmung zu bringen, haben wir verordnet und vei- ordnen, wie folgt:
Anschaffung des Löschgeräthes.
§. 1. In jeder Gemeinde ist das erforderliche Gcräthe zum Löschen auf deren Kosten anzuschaffen und stets in gutem Stande zu erhalten. Für die Anschaffung kostspieligerer Geräthe, zumal der Spritzen, sind die Gemeinden, deren Mittel nicht zur Anschaffung für sie allein ausreichen, mit andern Gemeinden zu verbinden.
An der Verpstichtung der Ortsbürgcr zur Anschaffung von Feucreimern, nach Art. 43 der Gemeindeordnung, wird hierdurch nichts geändert.
Verpflichtung zur Hülfeleistung im Allgemeinen.
§. 2. Die Verpflichtung, bei Löschung eines Brandes und bei Bekämpfung der Feuersgcfahr nach Kräften mitzuwirken, liegt allen Einwohnern ob.
Von dieser allgemeinen Verpflichtung sind als für die Dauer der Verhinderungs-Ursache befreit anzusehen:
1) die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit Verhinderten;
' 2) Personen unter 18 und über 55 Jahren. In besonderen Nothfällcn bleibt cs Vorbehalten, auch die Hulse älterer und jüngerer Personen in Anspruch zu nehmen;
3) die durch amtliche Pflichten Verhinderten, welchen Acrzte, Wundärzte und Apotheker gleich zu achten sind.
Die Theilnahme des garnisonirendcn Militärs ist durch besondere Bestimmungen normirt.
4) Diejenigen, deren Anwesenheit zu Hause, wegen ihnen selbst nahe drohender Feuersgefahr erforderlich ist, oder welche wegen anderer Bedrängniß oder besonderer Verhältnisse als entschuldigt erkannt werden.
Verpflichtung zu besonderen im Voraus bestimmten Verrichtungen.
§. 3. Die zur Hülfeleistung verpflichteten (männlichen) Einwohner können im Voraus zu bestimmten Verrichtungen bezeichnet werden, welchen sie sich zu unterziehen haben.
Es ist hierbei, soweit thunlich, auf eine zeitweise Abwechslung der, zu den fraglichen Verrichtungen befähigten, Verpflichteten Bedacht zu nehmen.
Den zu besonderen Verrichtungen Verpflichteten steht es frei, sich durch befähigte, im Voraus anzunehmende Stellvertreter ersetzen zu lassen.
Tritt ein Verhältniß ein, vermöge dessen der Verpflichtete Befreiung fordern kann, so ist er dennoch verbunden, soweit er es vermag, den Dienst fortzuleistcn, bis ein Anderer an seine Stelle bezeichnet worden ist. ,
lieber die oben erwähnte Eintheilung ist ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Ab- und Zugänge, sowie die Stellvertreter, sorgfältig zu bemerken sind.
Verpflichtung zur Hülfeleistung nach besonderer Aufforderung beim Brande.
§. 4. Von allen, zur Hülfeleistung Verpflichteten, welche nicht zu besonderen Verrichtungen im Voraus angewiesen sind, wird erwartet, daß sie, auch unaufgefordert, bereit sein werden und zwar mit dem geeigneten Fuhr- und anderem Geschirr , zum Brande zu eilen und sich bei denjenigen Arbeiten zu beteiligen, für welche nicht bestimmte Personen in ausreichendem Maße bestellt sind und bei welchen sie am meisten zu nützen vermögen.
Werden sie von den die Löschanstalten im Ganzen oder Einzelnen leitenden Beamten oder in deren Auftrag durch Anführer der Löschmannschaft oder Polizei-Offizianten zu irgend einer Hülfe, die sie zu leisten vermögen, ausgefordert, so darf dieselbe nicht


