Amtlicher T h e i l
Zimmermann.
B e k a K n t m a eh rrn g,
baö Realement über die Erbebung und Controlirung des der Provinzial-Hauptstadt Gießen bewilligten Octrois, insbesondere Rückvergütung von den aus den dortigen -steinkoblenniederlagen auswärts verkauften Steinkohlen betreffend.
Des Grofiherzogs Königliche Hol,eil haben auf Antrag des Stadtvorstandes der Previnzialhauptstadt Gießen zu genehmigen geruht kaß 2n Steinkohlenhändlern in Gießen eine Rückvergütung res Dctroi» von den an Auswärtige verkauften Steinkohlen unter nachfolgenden Bestimmungen geleistet werden soll: ... .... L
1 Die Rückvergütung findet nur Statt, wenn Drei oder mehr Gentner aus einmal ausgefuhrk werden.
2) Die Declaration muß bei der Ausfuhr bei Dein Thorschreiber Des Ausgangsthors aus Dem uachfolgenDen Formular A, welches vollsta^tg anqefügteu Abschnitt Den Empfang Der AusfuhrDeclaration bescheinigen zu lassen.
Der Thorschreiber überzeugt sich durch Besichtigung der auszusührenden Quantität nach bestem Wissen, auch von Zeit zu Zeit,
3) SeXGrui eZVrliien Fallen, Durch Nachwiegen von Der Richtigkeit Der Declaration, bescheinigt Dteß tm Formular, ' ‘rht aksdann cen Eintrag in Das Ausfuhrregister unD verwahrt sorgfältig Die Zettel.
43 ket)e6 Vierteljahr haben Die VersenDer eine nach Den Ausgangsthoren gcorDnete Zusammenstellung ihrer Declarirten Veisen- } dunaen nach Dem beifolgenden Formular B bei Großherzoglicher Bürgermeisterei einzureichen, welche nach Prusung und Ver- aleichun^ derselben mit dem Ausfuhrregiester und den Deelarattonen die beanstandeten Posten dem anfordernden Händler bekam giebt, dieselben, wenn sie nachträglich nachgewiesen werden, vasfiren laßt, andernfalls aber streicht, und das fo richtig gestellte Verzeichniß zur Zahlung anweist.
Darmstadt, den 4. Juni 1857. ... ~
GroßherzoqLiches Mmytermm des Innern.
v. D a l w i g k.
Forniidar A.
Der Unterzeichnete versendet heute durch Cten Empfänger) ..... an Schmied X. zu Steinbach
Obche"Decl!iration mit den'ausgeführten Steinkohlen verglichen, richtig befunden und unter- eingetragen.
Gießen, den ......
zwanzig Gentner Steinkohlen
Nr. des Ausfuhrregisters
Der Thorschreiber.
Heute declarirte Kaufmann N. N. zwanzig Genwer^Stei^ohUn zur Ausfuhr an Schmied X. zu Steinbach Nr. des Ausfuhrregisters.
Gießen, den ...... Der Thorschreiber.
JFormular B.
I* jl it n rt
6,8 Detoi«, «xl».s tf.mMn.nn $. . . für im, t-n M-rtch.hr IS «üM« «M*
zurückzuvergüten ist. _________________
Ordn. Nr.
Zeit der Ausfuhr.
Namen und Wohnort Der Empfänger.
Rückvergütung
für Gentner.
Betrag.
•
st.
rr.
Polizeiliche Bekanntmachung
Die Vertilgung der Maupen Nester betr.
Die Reirker von Obstbäumen, Sträuchen und Hecken werden aufgefordert, dieselben binnen 14 Tagen von den Raupen-Nestern zu säubern ^widrigenfalls nach Art. 80 des Feldstrafgesetzes eine Strafe von 2 fr. für jebes aufgefunden werdende Nest erkannt werden^wnd.^ ^in 1857. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzialhauptstadt Gießen:


