Ertm-Beilage zu Nr. 14 des Anzeigcblattes.
341) Da die Dr. S ch ül er'sche Minderjährigkeits - Erklärung einmal vor das Forum der Oeffentlichkeit gebracht ist, so bin ich dem Publikum nun auch eine kurze Entgegnung auf das neueste Product meines Gegners (Beilage zu Nr. 13 des Anzeigeblatts) schuldig. Vorerst die Bemerkung, daß ich nicht daran zweifle, daß Herr Schüler der eigene Schöpfer dieses Products ist. Wer ist außer ihm so Herr und Meister des Stpls und des logischen Gedankens, um Aehnliches zu Wege zu bringen?
Ich kann aber dennoch versichern, daß es mir in dieser Angelegenheit von meinem Gegner bisher noch nicht sonderlich schwer gemacht worden ist, meine Vertheidigung ohne fremde Hilfe zu führen.
Herr Schüler macht bekannt, daß ich bereits wegen Beleidigung zweier „wirklichen" Ehrenmänner bestraft worden sei. Gut; aber was kann er daraus zu Gunsten seiner Person ableiten wollen? — Auch er ist übrigens schon wegen Beleidigung eines wirklichen Ehrenmannes (Herrn Dierp) bestraft, auch ihm ist schon in diesen Blättern der Vorwurf gemacht und noch nicht widerlegt worden, daß er, wenn auch nicht mit Minderjährigen, doch mit einer unter Curatel stehenden Person sich in Geschäfte eingelassen, für sie circa ein Dutzend Prozesse geführt und ihr einige 100 Gulden Kosten gemacht habe; ihm soll es unter den Früchten seiner anwaltlichen Praxis außer dem Gelde aber auch schon mehrfache Frivolitäts-Erklärungen der Gerichte eingetragen haben, und endlich weiß man allenthalben, daß er denunciatorisch gegen einen seiner College» aufgetreten ist und eine Untersuchung wegen Ehrenbeleidigung des Bürgermeisters Horn in Steinbach gegen denselben zu Stande gebracht hat. Bedarf es noch mehr zur Charakteristik meines Herrn Gegners? — Seine Begriffe von Ehrenschuld lasse ich ihm gerne. Ich habe übrigens nie behauptet, daß die Bürgschaft des Herrn Schüler unter Ehrenwort gegeben worden sei, wohl aber ist es wahr, daß er sich für eine Ehrenschuld bei mir verbürgte. Die Ehrenbürgschaft würde indessen den Minderjährigkeits-Einwand nicht verhindert haben. Die Stahl'sche Schuld von 7 fl. war meines Wissens die einzige, für welche Herr Schüler mein Bürge wurde; was er von 1800 fl. schreibt, ist ein Märchen.
Der Satz, in welcher der „Lehre vom'Eide" Erwähnung geschieht, ist mir, offen gestanden, nicht recht klar geworden, und die Gedanken meines Gegners kann ich nicht errathen. Hat er aber vielleicht sagen wollen, daß er die angebliche Zahlung des Hauptschuldners mit meinem Eide nicht habe beweisen können, so ist das insofern richtig, als ich mich nicht besonnen haben würde, den frivolen Einwand der Zahlung durch einen Eiv aus dem Wege zu räumen. Ich habe nirgends gesagt, daß Herr Schüler mehrere Mahnzettel erhalten habe; er erhielt nur einen, wohl aber innerhalb 6 Jahren viele briefliche Aufforderungen zur Befriedigung meiner Schuld. Wer anders als Herr Schüler ist denn, nach dem eigenen Zugeständniß desselben, der Autor des anonymen Schmäh-Artikels, den der Scribent zur Druckerei befördern mußte. Gesteht doch Herr Schüler selbst, daß er vorher durch Namensunterschrift die Verantwortung dafür auf sich genommen habe. Warum rückte er mit seinem eigenen Namen nicht in dem Blatte selbst hervor?
Daß auf meine Vergangenheit Licht geworfen wird, habe ich nicht zu scheuen. So lange Herr Schüler Thatsachen nicht anzugeben weiß, aus welchen hervorgcht, daß ich in meinen Geschäften mit Stndirenden unerlaubten Gewinn gezogen, so lange er das mich nach gründlichster Untersuchung völlig freisprechcnde Hofgerichts-Erkenntniß nicht aus dem Wege räumen kann, vermögen seine verläumderischen, ohnehin kaum verständlichen Bemerkungen, weder mir zu schaden, noch das Publikum irre zu leiten, noch weniger aber die Minderjährigkeits-Erklärung zu rechtfertigen. Ob und was Wahres an demjenigen ist, was von jener Untersuchung in dem von Herrn Schüler citirten wissenschaftlichen Werke enthalten sein soll, und ob dieses Werk etwa nur in dem Kopfe Schüler's oder auch bei wirklichen Juristen als ein Werk der Wissenschaft gilt, vermag ich als Laie nicht zu beurtheilen. Als solcher scheint mir aber, wenn überhaupt, eine Lücke in unserer Gesetzgebung für den Fall zu bestehen, wo Jemand, das Vertrauen eines Andern mißbrauchend, durch gewisse Einwände eine Forderung zu Nichte zu machen sucht.
Wenn ich behaupte, daß derjenige, der einer Schuld von nur 7 fl. gegenüber, sich auf seine Minderjährigkeit berufen mag, entweder nicht zahlen kann, oder jedes Mittel für anständig hält, das ihm dazu verhilft, nicht zahlen zu müssen; so wird dieses, wenn nicht mehr, doch ebenso viel für sich haben, als die Folgerung meines Gegners aus dem von mir bei Gericht gemachten Versuche, zu meinem Guthaben zu gelangen.
Nun überlasse ich ebenfalls Jedem sein eigenes Urtheil. Das meinige geht dahin, daß nur Schüler auf Minderjährigkeit sich berufen dürfen, ohne den Anstand zu verletzen.
Gießen, den 15. Februar 1857.
I. G. Appel.
Druck der G. D. Brüh loschen Univ.-Buch- und Steindruckerei.


