Ausgabe 
16.12.1857
 
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'Amtlicher T h o i l.

Gesetz, die Besteuerung des Weins, Branntweins und Piers betreffend.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein k. rc.

In Bezug auf die Besteuerung des Weins, Branntweins und Biers haben Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1- Dir in dem Gesetz vom 12. Juni 1827 bestimmte Tranksteuer von Wein soll in Zukunft nach zwei verschiedenen Sätzen erhoben werden, nämlich:

aD von den tranksteuerpflichtigen Einlagen von Wein solcher Personen, die weder den Kleinverkauf von Wein, noch Wein­handel betreiben, mit zwei Gulden für die Ohm,

*0 von den tranksteuerpflichtigen Einlagen von Wein solcher Personen, die den Kleinverkaus von Wein oder den Wein- Handel betreiben, mit dreißig Kreuzer für die Ohm.

Die Weinhändler haben jedoch für den in ihren eigenen Haushaltungen verbrauchten, nicht selbst producirten Wein nach eigner pflichtmäßiger Angabe oder auf Verlangen der Verwaltung nach einer angeordneten Abschätzung ein Gulden dreißig Kreuzer für die Ohm jährlich, oder bei vorher erfolgender Niederlegung des Geschäfts alsbald nach dieser Niederlegung nachzuzahlen.

Ferner ist in dem Falle, wenn ein Kleinverkäufer von Wein oder Weinhändler sein Geschäft niederlegt, von seinem ganzen noch vorhandenen Weinvorrath, soweit er nicht etwa in selbst producirtem Wein besteht, ein Gulden dreißig Kreuzer für die Ohm nachzuzahlen.

Art. 2. Ausnahmsweise ist nur die in dem vorigen Artikel unter lit. b festgesetzte niedrigere Tranksteuer von dreißig Kreuzer für die Ohm zu entrichten:

1) von dem inländischen Most oder neuen Wein, welchen Personen, die nicht den Kleinverkauf von Wein oder den Weinhandel betreiben, von der Weinlese an bis zum 1. Mai des folgenden Jahres vom Producenten erwerben und zum weiteren Verkauf auf Speculatiou einlegen, unter der Bedingung, daß diese Personen entweder:

a) wenigstens zwei Morgen tragbaren Weinberg besitzen und geherbstet haben, oder daß sie

!*) von der Crcscenz eines Herbstes wenigstens 5 Stück einlegen, von dem hiervon in ihren eigenen Haushaltungen consumirten Wein ein Gulden dreißig Kreuzer für die Ohm nach eigener pflichtmäßiger Angabe jährlich nachzahlen, und nach Ablauf von 3 Jahren, von dem Anfang des auf den Herbst, in welchen die eingelegte Crescenz geherbstet ist, folgenden Jahres an gerechnet, den Rest des eingelegten Quantums , soweit er noch nicht mit vor­schriftsmäßigen Scheinen abgeführt ist, ebenfalls mit ein Gulden dreißig Kreuzer für die Ohm nachversteuern;

2) von Wein, der von Personen weiter versendet wird, die weder den Kleinverkauf von Wein, noch Weinhandel betreiben und welche bereits davon die Tranksteuer mit zwei Gulden entrichtet haben;

3) von Wein, welcher int Kleinverkauf aus dem Auslande eingeht, und wovon neben der Trankstcuer die Zapfgebühr I. Klasse zu entrichten ist.

Art. 3. Hinsichtlich aller Keller, in welchen nach Art. 1. lit. b. und nach Art. 2. Ziff. 1. Einlagen von Wein nach dem geringeren Tranksteuersatz stattfinde», wird in allen Fällen vermuthet und vorausgesetzt, daß die ganzen darin enthaltenen Vorräthe von Wein, sofern dieselben überhaupt als versteuert anzuschcii sind, nur nach dem geringeren Steuersatz versteuert seien.

Art. 4. Die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 festgesetzten Steuersätze für die Maischbütten-Steuer und Branntwein-Material-Steuer werden um die Hälfte erhöht, und es sind demnach zu entrichten:

1) an Maischbütten-Steuer für jede zwanzig Maas des Rauminhalts der Maischbütteu und für jede Einmaischung, unter Berücksichtigung der Bestimmung int Art. 1. des Gesetzes vom 24. December 1852,

a) von Brennereien, die mehr als 400 Maas Maischraum an einem Betriebstage bemaischeu, neun Kreuzer,

b) von Brennereien, die an einem Petnebstage nicht mehr als 400 Maas Maischraum bemaischeu, sieben und ein halber Kreuzer;

2) an Branntwein-Material-Steuer

a) für jede zwanzig Maas eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Breunfrüchte aller Art sechs Kreuzer;

b) für jede zwanzig Maas Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst zwölf Kreuzer.

Art. 5. Die in dem Art. 9 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 festgesetzte Abgabe von dem aus dem Auslande eingehenden Branntwein wird auf neun Gulden für die Ohm Branntwein von der Normalstärke zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles erhöht.

Art. 6. Die Steuerrückvergütung, welche nach Art. 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 und den abändernden Bestimmungen im Art. 2 des Gesetzes vom 24 December 1852 für ausgeführten oder zu Essig verwendeten Branntwein gewährt werden kann, wird auf den Betrag von sechs Gulden für die Ohm Branntwein zu 50 Grad nach dem Alkoholometer von Tralles und bei größerer oder geringerer Stärke auf den verhältnißmäßigen Betrag erhöht.

Art. 7. Die durch den Art. 4 des Gesetzes vom 24. December 1852 aus 1 fl. 20 fr. von der Ohm festgesetzte Tranksteuer von Bier wird auf ein Gulden vierzig Kreuzer von der Ohm erhöht.

Art. 8. Die Steuerrückvergütung, welche nach Art. 5 desselben Gesetzes für ausgeführtes Bier mit 52 fr. für die Ohm gewährt werden kann, wird auf ein Gulden fünf Kreuzer von der Ohm erhöht.

Art. 9. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar des Jahres 1858 in Wirsamkeit.

Art 10. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 24. November 1857.

Cl'- s.) LUDWIG.

1 F. v. Schenck.