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Samstag den izu November
M
für die
Stadt und den Kreis Gießen
Da cs ungeachtet unserer mehrmaligen Aufforderung immer noch vorkommt, daß Inserate, wegen ru späten Eintreffens, in dem an dem nächsten Tage erscheinenden Anzeigebiatt nicht berücksichtigt werden können, so ersucht man das verehrlichc Publikum wiederholt, in Zukunft die Inserate längstens Dienstags und Freitags, Morgens 9 Uhr, an unterzeichnete Stelle emzuschrcken, da spater eintreffende Znserate an diesen Tagen keine Aufnahme finden können. ,
Die Expedition des Anzeigeblattes für dre Stadt und den Kreis Gießen.
EM-mt wöchentlich zwei Mai - MittwvckS und SamsiagS. - Preis d-s Jahrgang- für Sinb-imisch- 1 ?. 30 ft., für Auswärtige, Mo,. Postausschlags. 1 fl 53 fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedit-on lCanzletberg 8it. B. Rr. 1 . Emrnckungsgebubr mr du gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeil- 3 ft. - Annoncen m Tabellenform werden doppelt berechnet.
Amtlicher T h e i l.
Entscheidungen sein Bewenden behält. Gießen, den 5. November 1857.
Groszherzogliches Kreisamt Gießen. In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Assessor.
Bekannt m a ch u n g.
Ludwig Conrad Vetzberger von Gießen ist als Marktmeister der Stadt Gießen bestellt und verpflichtet worden. Gießen/am 7. November 1857. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch, Regierungs-Assessor.
B e k a n n t m a ch u n g.
E- »i,6 bi.ru.it ,«r S.imtnif o-r B-ch,->!«,-» «-brach,, katz »ach B-rsügm» Gr«U,r,°Bch,» Mi-Wri«»- d'i Jamrn ««m 93 d Mts in Nr 222 d 13,110, unter Aushebung der in dem Ausschreiben Großherzogltchen Ministeriums des Innern und der Justiz vom'28. September 1842 unter der Rubrik- „die Teilnahme an den Nutzungen einer Gemeinde von Seiten Der- jenigen, welche in eine Gemeinde überziehen", unter II und III über die He.mathverhal n,sse der ,m Staatsdienste Angestellten, welche in einer Gemeinde Ortsbürgerrecht besitzen, nunmehr mit Rücksicht auf den Inhalt der Gemeindeordnung vom 30. Jun. 1821 im Allgemeinen und namentlich des Art. 45 derselben, folgende Grundsätze befolgt werden Men :
14 Der Staatsdiener erwirbt, nebst seiner Familie, nach Maßgabe des Artikels 45 der Gemeinde-Ordnung, durch seine Anstellung das Heimathrecht an demjenigen Orte, an welchem er vermöge seines Dienstes wohnt, es sei denn, daß er schon an einem andern Orte als Bürger wirklich ausgenommen worden ist. In diesem letzteren .falle behalt er an diesem andern Orte — rts- bürger- und Heimathrecht solange, als er dieses Bürgerrecht nicht ausdrücklich aufgiebt Erwirbt em Staatsdiener, der das Heunath- recht an seinem Anstellungsorte bat, das Ortsbürgcrrccht an einem andern Orte, so verliert er das Heimathrecht an seinem Anste - lunqsorte und erwirbt solches an dem Orte, wo er Ortsbürger geworden ist, so lange er dieses Ortsburgcrrecht nicht wieder aufg.ebt.
2) Hicrnack bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Dieners, daß er sein früher erworbenes Ortsburger- und Hennath- recht an seinem früheren Wohnorte beibehalten wolle, nickt, diese Beibehaltung versteht sich vielmehr beim Stillschweigen von selbst.
' 34 Will der Diener sein an einem andern Orte früher erworbenes Ortsburger- und Heimathrecht aufgeben, woraus dann die Erwerbung des Hcimathrechts an seinem Anstellungsorte von selbst folgt, - dann hat er eme ausdrückliche Erklärung über diesen seinen Willen bei dem betreffenden Großherzoglichen Bürgermeister abzugeben. Diese Erklärung, die schriftlich zu übergeben, oder von dem Großherzoglichen Bürgermeister durch Protocoll-Aufnahme actenmaß.g zu machen ist, hat letzterer nicht nur ,m Burger- Register zu wahren , sondern auch eine Abschrift der schriftlichen Erklärung oder des Protoeolls an das ihm vorgesetzte Großherzogliche Kreisamt einzusenden, welches seiner Seits - wenn der Diener in einem andern Kreisamts - Bezirk angestellt ist - hiervon dieses andere Großherzogliche Kreisamt in Kenntniß zu setzen hat. Q/o , , ™ , ... ,
Cs versteht sich von selbst, daß nach den in dem Ausschreiben vom 28. September -842 enthaltenen Grundsätzen bereits entschiedene Fälle jetzt nicht mehr in Contcstation gezogen werden können, sondern daß es in solchen Fallen bei den früher gegebenen


