Ausgabe 
14.3.1857
 
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AnzeigtblM

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 1 st. 53 ft. Auswärts abvrmirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespalten- Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.

JG 21 Samstag den 14. März LSe>7.

Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung,

die Ausfuhr der Pferde betreffend.

In Folge Allerhöchster Entschließung wirv das nach der Bekanntmachung vom 9. Januar d. I. (Regierungsblatt Nr. 2) angeordnete Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Grenzen des Zollvereinsgebiets hierdurch wieder aufgehoben.

Darmstadt, den 24. Februar 1857.

Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglicheö Ministerium der Finanzen.

F. v. Schenck. Meisenzahl.

Zu Nr. K. G. 1917. Gießen, am 5. März 1857.

Betreffend: Die Ertheilung von Reisepässen und Heimathscheinen an Forststräflinge.

Das

G r o b h e r z o g l i ch e Kreisamt Gießen

an

die Grofcherzoglichen Bürgermeistereien.

Nachstehendes Ausschreiben des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz bringen wir wiederholt zu Ihrer Kenntniß, um sich in vorkommenden Fällen genau darnach zu bemessen.

In Verhinderung des Kreisraths: Pietsch, Regierungs-Assessor.

44.

Zu Nr. D. 8977. Darmstadt, am 6. November 1837.

Betreffend : Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische

Ministerinm des Innern und der Justiz

an

die Großherzoglichen Provinzial-Commiffariate dahier und zu Gießen und an sämmtliche Groß­herzogliche Kreisräthe.

Bisher hat die Vollziehung derjenigen Forststrafen, welche durch Arbeit abzuverdienen oder im Gefängnisse zu verbüßen sind, häufig dadurch bedeutende Verzögerungen erlitten, daß die Forststräflinge sich derselben durch Entfernung von ihrem Wohnorte ent­zogen haben.

Um dieses für die Zukunft möglichst zu vermeiden, beauftragen wir Sie, dafür besorgt zu sein, daß an Personen, von welchen Ihnen bekannt ist, daß sie noch Forststrafen durch Arbeit abzuverdicuen oder gefänglich zu verbüßen haben, keine Pässe oder sonstige Reiselcgitimationen ertheilt werden, es sei Venn, daß keine Arbeit vorhanden oder die Gefängnisse überfüllt wären. Auch versteht es sich von selbst, daß in besonders dringenden Fällen an dergleichen Forststräflinge Reiselegitimationen verabfolgt werden können.

d u Th i 1. Prinz.