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Beilage zu Nr. 13 des Anzeigeblattes.
Vermischte Anzeigen.
311) Nachdem Herr Appel nicht bestreiten konnte, daß seine Forderung rechtlich nicht begründet sei, so sucht er sie als eine Ehrenschuld rarzustellen. Zur Charakteristik der Eigenthümlichkeit seiner Begriffe über „Ehre" kann ich, abgesehen von der hierüber vorliegenden Notorietät, nur darauf Bezug nehmen, daß derselbe früher schon mehrfach und erst im Laufe der zwei letzten Jahre wegen schwerer Ehrenkränkung zweier wirklicher Ehrenmänner einmal mit 8 Tagen, ein anderes Mal mit 15 Tagen Gcfängniß bestraft worden ist. Man sieht daraus, daß er verschiedene Ansichten hat bezüglich der Ehre von andern ehrlichen Leuten. Zum Begriffe einer Ehrenschuld gehört vor Allem eine andere Entstehung der Schuld, als sie Herr Appel nachzuweisen vermag. Wenn derselbe darzuthun im Staude ist, daß der Student Stahl — ja sogar nur,Einer der vielen in seinem Buche verzeichneten Minderjährigen, mit denen er in 1842 und 1843 Geldgeschäfte machte, den in dem Schuldbekenntniß enthaltenen Geldbetrag wirklich empfangen hat, so zahle ich 100 fl. an die Stadtarmen. So lange dieser Beweis fehlt, kann nur Herr Appel von einer Ehrenschuld reden, aber kein anderer honnettcr Mann.
Ich habe mich als Student allerdings für viele Darlehen Anderer verbürgt, ich habe mich insbesondere als Chargirter einer Studentenverbindung, wenn ich nicht irre, für eine Corpsschulv von 1800 fl. verbürgt, aber es ist auch, wie meine Commilitonen bezeugen können, die Rückzahlung aller dieser Beträge in den festgesetzten Terminen pünktlich erfolgt, der von mir hierbei persönlich gebrachten Opfer nicht zu erwähnen, und Herr Appel weiß am Besten, was er dabei verdient hat.
Statt mir zu danken macht er nach 15 Jahren eine Nachforderung, deren Zahlung bei dem Tode des ursprünglichen Schuldners gegen Jedermann, nur nickt gegen ihn, aus für jeden mit der Lehre von dem Eide Vertrauten leicht begreiflichen Gründen juristisch zu erweisen steht, weßhalb allerdings zur Sicherheit alle zu Gebot stehenden Einwendungen vorgeschützt werden mußten. Glücklicher Weise bürgt die Unbedeutendheit der gemachten Forderung dafür, daß kein anständiger Mann bei meiner Zahlungs- Weigerung einen eigennützigen Beweggrund unterstellen wird.
Unwahr ist es, daß mir verschiedene Mahnzettel seit Jahren zugegangen seien, wie sich dies am Gericht leicht ermitteln läßt. Nur ein Mahnzettel ist zu Ende des vorvorigen Jahres gegen mich erwirkt worden.
Daß es Herrn Appel auf eine sonderliche Gewissenhaftigkeit bei seinen Behauptungen nicht ankommt, zeigt seine grundlose Folgerung, daß ich darum, weil einer meiner Seribenten einen Artikel zur Druckerei befördert habe, der Verfasser dieses Artikels sei. Wäre Herr Appel weniger leichtsinnig in seinen Forschungen verfahren, so hätte er wohl in Erfahrung bringen können, daß ich mich um die Verabfassung der sämmtlichen nicht unter meinem Namen erschienenen Artikel blitzwenig bekümmert, daß ich aber die Verantwortung für die Wahrheit der darin angeführten thatsächlichen Verhältnisse sogar durch Namens-Unterschrift übernommen habe. Die abgenutzte Redensart von „Muth, um ohne Maske auf dem Kampfplatz zu erscheinen", hätte er hiernach seinem Artikelverfasser nicht zu zahlen brauchen, ein rechtschaffener Mann wird sich wahrlich nicht fürchten, gerade mit Herrn Appel in die Schranken zu treten.
Wenn dieser sich mit der Ehrenhaftigkeit brüstet, mit welcher er aus der Untersuchung gegen ihn und Consorten, wegen Wuchers und Vervortheilung Minderjähriger, hervorgegangen sei, so bin ich weit entfernt, ihm diese Art der Ehrenhaftigkeit zu beneiden. Uebrigens will ich ihn, um ihm Gelegenheit zu geben, sich noch mehr zu brüsten, daraus aufmerksam machen, daß er auf Grund dieser Ehrenhaftigkeit ein rennemirter und sogar in wissenschaftlichen Werken besprochener Mann geworden ist, denn es heißt in dem Handbuch der Criminal-Gesetzgebung für das Großherzogthum Hessen von Bopp, nachdem der fragliche Rechtsfall erörtert und auf eine Lücke im Gesetz aufmerksam gemacht worden ist, mit Bezug auf das in der Untersuchung zu Tag Gekommenen:
„Solche Handlungen sollten aber gewiß mit Strafe bedroht sein, da durch solche Manipulationen aus den Schwächen und Leidenschaften Minderjähriger ein weit größerer Nutzen gezogen, refp. den Letzteren dadurch bei Weitem mehr geschadet wird, als wenn re."
Für den Verständigen genug, für den Unverständigen zu viel.
Herr Appel hätte schweigen mögen, wenn er nicht wollte, daß seine kaum vergessene Vergangenheit wieder frisch ins Ge- dächtmß gerufen würde. Auf dieser Grundlage ist er am allerwenigsten der Mann, einen Andern herunterzusetzen. Ein Kaufmann, der nach 15 Jahren Ausstände von solcher Art beizutreibeu sucht, der, wenn ihn die gesetzlichen Mittel nicht zum Ziele führen, wegen 7 fl. eine solche Galle entwickelt, der zeigt entweder, daß ihm die Gesinnungen des spekulativen Geschäftsmannes total fremd sind, oder daß er entsetzlich nöthig Geld braucht. Beides hätte Herr Appel im eigenen Interesse verschweigen dürfen.
Mit dieser nothgedrungenen Erklärung schließe ich die Sache ab, Jedem sein Urtheil überlassend.
Gießen, den 13. Februar 1857. ®r, Schüler.
326) Es sucht Jemand ein Logis mit Laden, wo möglich an der Hauptstraße, zu miethen. Wer? sagt Ausg. d. Bl.
179) In einem hiesigen Detail-Geschäft ist eine Commis-Stelle zu besetzen. Franeo- Offerten besorgt die Exped. d. Bltts.
2«) gfur Auswanderer.
Heber Bremen nach Amerika befördere ich jeden Monat am 1. und 15. Auswanderer durch das bekannte Schiffs-Nhederhaus:
Wilhelm Süsser & Cvmp.,
unter Zusicherung reeller Behandlung und Begleitung bis Bremen.
Es werden nur die schönsten für Passagiere eingerichteten Dreimaster-Schiffe hierzu vorgesehen, und kann das Ueberfahrtsgeld an mich bezahlt werden.
Christian Wallerrfels,
Agent in Gießen.
325) Ein junger Mensch, der eine schöne Hand schreibt, und im Rechnen sowohl, wie in der französischen Sprache, beivandert ist, wünscht Beschäftigung auf einem Büreau oder bei einem Arvveaten zu erhalten. Näheres bei der Expev. d. Bltts.


