AliMtblM
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inet Postaufschlags, 1 fl. 53 fr. — Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
JVo. 13. Samstag den m. Februar lSe>7.
Steckbriefe Großherzogliche» Kreisamts Gieße«.
Christian Luh, Sohn von Johannes Luh von der Schmitte bei Sellnrod, hat sich der gegen ihn von Großherroglichem Landgericht Laubach wegen Frucht-Entwendung und thätlicher Widersetzung eingeleiteten Untersuchung durch die Flucht entroaen Derselbe ist im Betretungsfalle zu verhaften und uns gefänglich vorzuführen. ’ $
Die ledige Anna Katharina Huth von Garbenteich, welche auf dem Hausirhandel umherzieht, ist in einer bei dem Großherzoglichen Landgericht Gießen anhängigen Sache zu vernehmen. Im Betretungsfalle wolle man dieselbe verhaften und anker vorsühren lassen. 7
Bekanntmachung.
In dem Großherzoglichen Landcshospital Hofheim sind mehrere Stellen für Krankenwärter vaeant. Der Gebalt beträgt nach Maßgabe der Brauchbarkeit und des Dienstalters 70 bis 100 fl. bei vollständig freier Station. Es werden nur unverbei- rathete, gesunde, kräftige und gewandte Leute ausgenommen, die lesen und schreiben können und solche bevorzugt, die im Großherzog-
Amtlichev Theil.
Bekassntmerchung,
Eigenthumsverhältniß, Aufbewahrung und Ueberlieferuug der Rechnungsbücher und der Dienstpapiere der, den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen untergeordneten Rechner betr.
Wir finden uns bewogen, bezüglich der Rechnungsbücher und sonstigen Dienstpapiere bei den uns untergeordneten Rechnern Nachstehendes zu verfügen:
1) Die nach den bestehenden Instructionen von allen unter unserer Oberaussicht stehenden Rechnern zu führenden Haupt-, Taae- und Handbücher, sowie die, diese ergänzenden Hülfsbücher gehören ebenso, wie die Duplicate der Rechnungen, die Revisionsacten und sämmtliche übrige, über die sachlichen und persönlichen Verhältnisse in Bezug auf die in diesen Büchern vorkommenden Gegen- stände entstandenen Acten, nicht der Person des Rechners, sondern dem Dienste an, und sind von den Rechnern, so lange sie im Dienste sind, sorgfältig auszubewahren, bei Vermeidung von Disciplinarstrafen und nöthigenfalls Entlassung vom Dienste vorbehaltlich der gerichtlichen Verfolgung in denjenigen Fällen, welche sich nach Artikel 472 des Strafgesetzbuchs dazu eignen
2) Die sämmtlichen Dienstbücher und Acten müssen beim Abgänge eines Rechners vom Dienste ohne alle Ausnahme an dessen Dienstnachfolger überliefert und ausgehändigt werden, wenn nicht bis zu ihrer Ausfolguug die von dem betreffenden Rechner gestellte Dienstcaution zurückbehalten ober die Anwendung anderer Zwangsmaßregeln erfolgen soll. ö
Den abgegangenen Rechnern oder ihren Rechtsnachfolgern ist jedoch jederzeit Einsicht und Gebrauch dieser Dienstbücher und Acten zu gestatten, wenn sie dieselben zur nachträglichen Stellung einer Rechnung, zur Erläuterung von Revisionsbemerkunqen oder sonst bezüglich ihres Verhältnisses zum Dienste bedürfen. a
Bei den Dienstesüberlieferungen sind diese Dienstbücher und Acten so genau als thunlich zu verzeichnen, die Verzeichnisse darüber von den beiden beteiligten Rechnern und dem Ueberlieferungs-Commissär durch Unterschrift als richtig anzuerkennen, und jedem der beiden Betheiligten ein Exemplar dieses Verzeichnisses, aus dessen Grund die Uebergabe, beziehungsweise Uebernahme geschieht und in dem Ueberlieferungsprotokolle bezeugt wird, zu behändigen. 777
3) Haben sich diese Dienstbücher und Acten so vermehrt, daß sie ohne besondere Belästigung des Rechners aus Mangel an Raum in seiner Wohnung bei ihm nicht länger in Verwahrung bleiben können, so ist davon der oberen Verwaltungsbehörde die Anzeige zu machen, und von dieser Verfügung darüber zu erwarten, wohin dieselben abgeliefert werden sollen.
Darmstadt, am 9. Januar 1857.
Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. D a l w i g k. F. v. S ch e n ck.
----------------—-------------------------------------------------------- Reißig.


