für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei SOial : Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige, inol. PvstaufschiaaS 1 st. 53 kr.^— Auswärts abunnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzieiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsaebübr für bie geiyattene oeUe oder deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
. V, 1. Samstag den 3 Januar ISeST.
M m t l i ch e r T h e i l.
Gesetz-
die Erhebung der Staatsanflagen für die ersten sechs Monate des Jahres 1857 betreffend. 8nDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. k.
RWem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind',- das; das Finanzgesetz vom 4. October 1854 und die nachträglich für das Jahr 1850 vereinbarte Erhöhung des Steuerausschlags der dirceten Steuern auch für die ersten sechs Monate des wahres 18a < fvrtbestchcn sollen, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1. Das Finanzgesetz vom 4. Oktober 1854 nebst der für das Jahr 1850 stattgefundencn Erhöhung des Stcuer- ausschlags der dirccten steuern um einen Heller vom Gulden Normalstcucrlapitgl .wird auf die ersten sechs Monate des Fabres 18a ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt und es sind demgemäß die sämmtlichcn directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Juli des Jahres 1857- fortzuerheben.
Artikel 2. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, teil 24. Dcccmber 1850.
___________ MDWJG. F. von Schenck.
brtö Papierformat zu den Acten der Großherzoglichen Behörden betreffend.
. ncfucr7 Zeit wiederholt vorgckommcn, daß den Vorschriften der in No. 3 des Regierungsblatts vom Jahr 1840
veröffentlichten Bckanntmachuyg vom 10. Januar 1840, das Papierformat zu den Acten dcr Großherzoglichen Behörden betreffend zuwider gehandelt worden ist. Man sicht sich hierdurch veranlaßt, diese Bekanntmachung zu erneuern und demgemäß wiederholt rur Nachachtung verordnen, daß die an die betreffenden Ministerien und sonstigen Behörden gerichteten Berichte', sowie alle Borstel- sonstigen Eingaben, mit Ausnahme der Eingaben; welche auf das in der Provinz Rheinhessen eingeführte Stcmpelvavicr geschrrcl enlverden muffen, auf gutes starkes, nicht zu feines Papier von dem v or g esch rieb cnen Format —^133 ?'2 breit — zu schreiben sind, widrigenfalls die Behörden oder Privaten, von n>eMieit
Ugen haben ; uut;re"' 1)16 Rückgabe derselben, um solche auf Papier von dem vorgeschriebenen Format umzuschreiben, zu gcwär"
Darmstadt, den 13. Dcccmber 1856.
», des Innern,
B e k a n Ti tmachuu g.
dem Regierungsblatt Nr. 45 vom 29. December 1856 sind durch die Grtzßherzoglichen Bürgermeistereien zn vubliciren - Bekanntmachung, und Kunst gegen Rache,uck «» mechanische BeemchMIgung in dm
Bekanntmachung, den Anfang der Wirksamkeit des zwischen den Zollvcrcinsstaaten und der freien Hansestadt Bremen weaen Beförderung dcr gegenseitigen Verkehrsvcrhältnisse abgeschlossenen Vertrags vom 26. Januar d. I. betr.
Tie Großherzoglichen Ministerien des Großherzoglichen Hanfes und des Aeußer der Justiz nnd der Finanzen.
v. D a l w i g k. F. v o n S ch e n k.
v. L i n d e l o f.
K n o r r.


