AnMblM
M 32
Mittwoch -en 1. Juli
1837
per Pfund
Brodtar
e.
ff
ff
Städte und Orte des Kreises
2. Für die andern
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
1
1
4
3
fr.
7-
14
8
16
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische l st. 30 fr., für Auswärtige, inel. Postaufschlags,
1 st. 53 fr. — Auswärts aboimirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Rr. 1). — Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet-
ff
ff
3 Wasserwerk
3 Milch brod
ff
ff
Rinbsfett.....
Nierenfett.....
Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes
fr. 20 24 28 28
fr. 16 13 12
7 16 13 16 20 24 18 32 24 22
für den
1. für Fleischtare.
Anmerfung : Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l* 1/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
P o l iz e i t a r e n
Kreis Gießen, und zwar:
die Provinzialhauptstadt Gießen:
per Pfund
U H
für die
Stadt und den Kreis Gießen
% Gerste- und I . a . .
2, Korn-Mehl ! bestehend '/, Walzen- und / . „ . .
•-/, Korn - Mehl \ bestehend
Pfund
2(
ordinäres
41
Brov aus
2J
gemischtes
41
Brod aus
Loth
Quint.
Amtlicher T h e i l.
Zu Nr. K. G. 4995. Girsirn, am 23. Juni 1857.
Betreffend: Die während der Recrutirung verübt werdenden Excesse.
Das
Großherzogliche Kreisaml Gießen
an
läinmtlidjc Grsßhcrwglichk Bürgermeistereien des Kreises Gießen.
An den Tagen, an welchen die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen stattgefunden haben, sind die Vergnügungen der Letzteren öfters in Rohheiten und Raufereien ausgeartet. Wir sehen uns daher veranlaßt, solchen Excessen künftig entgegen zu treten und dieselben nach Art. 79 und 216 des Polizeistrafgesetzes bestrafen zu lassen. Sie werden die Militärpflichtigen kurz vor Beginn der Musterung besonders verwarnen und dieselben darauf aufmerksam machen, daß das Ein- und Ausziehen mit Musik, — das Singen und Schreien auf'den Straßen der Stadt und das Herumziehen mit Getränken nicht mehr geduldet werden könne und vorkommenden Falls bestraft werben würde. Einem anständigen Gesang innerhalb der Wirthshäuser wird jedoch zur Tageszeit kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch,
Regierungs - Assessor.


