Ausgabe 
1.7.1857
 
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M 32

Mittwoch -en 1. Juli

1837

per Pfund

Brodtar

e.

ff

ff

Städte und Orte des Kreises

2. Für die andern

ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

1

1

4

3

fr.

7-

14

8

16

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische l st. 30 fr., für Auswärtige, inel. Postaufschlags,

1 st. 53 fr. Auswärts aboimirt man fich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Rr. 1). Einrückungsgebühr für die gespaltene Zeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile 3 fr. Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet-

ff

ff

3 Wasserwerk

3 Milch brod

ff

ff

Rinbsfett.....

Nierenfett.....

Schweineschmalz. . . desgleichen ausgelassenes

fr. 20 24 28 28

fr. 16 13 12

7 16 13 16 20 24 18 32 24 22

für den

1. für Fleischtare.

Anmerfung : Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als l* 1/, Pfund Zugabe befindlich sein.

Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . Kalbfleisch . . Schweinefleisch . Hammelfleisch Leberwurst . . Bratwurst . . Schwartenmagen Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

P o l iz e i t a r e n

Kreis Gießen, und zwar:

die Provinzialhauptstadt Gießen:

per Pfund

U H

für die

Stadt und den Kreis Gießen

% Gerste- und I . a . .

2, Korn-Mehl ! bestehend '/, Walzen- und / . . .

-/, Korn - Mehl \ bestehend

Pfund

2(

ordinäres

41

Brov aus

2J

gemischtes

41

Brod aus

Loth

Quint.

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. K. G. 4995. Girsirn, am 23. Juni 1857.

Betreffend: Die während der Recrutirung verübt werdenden Excesse.

Das

Großherzogliche Kreisaml Gießen

an

läinmtlidjc Grsßhcrwglichk Bürgermeistereien des Kreises Gießen.

An den Tagen, an welchen die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen stattgefunden haben, sind die Vergnügungen der Letzteren öfters in Rohheiten und Raufereien ausgeartet. Wir sehen uns daher veranlaßt, solchen Excessen künftig entgegen zu treten und dieselben nach Art. 79 und 216 des Polizeistrafgesetzes bestrafen zu lassen. Sie werden die Militärpflichtigen kurz vor Beginn der Musterung besonders verwarnen und dieselben darauf aufmerksam machen, daß das Ein- und Ausziehen mit Musik, das Singen und Schreien auf'den Straßen der Stadt und das Herumziehen mit Getränken nicht mehr geduldet werden könne und vorkommenden Falls bestraft werben würde. Einem anständigen Gesang innerhalb der Wirthshäuser wird jedoch zur Tageszeit kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.

In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch,

Regierungs - Assessor.