Ausgabe 
1.4.1857
 
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in Bezug auf die ähnlichen, den Unterthemen der Zollvereinsstaaten gegenseitig zugestandenen Begünstigungen bestehen. Da jedoch in dem Bremischen Staate besondere Abgaben von dem Betrieb der Gewerbe nicht erhoben werden, so sollen für die Bremischen Staatsangehörigen die ver gedachten Bekanntmachung beigefügten Zeugnisse A. B. und D., welche von den Bremischen Polizei­behörden auszustellen sind, am Schluss, statt des Bormerks über die Entrichtung der gesetzlich bestehenden Steuern und Abgaben, die

' Bescheinigung enthalten, dass die betreffende Person, das Handlungshaus, die Fabrik, in deren Diensten sie steht zur Be­treibung des erwähnten Gewerbes im dortigen Staate berechtigt sei.

Uebrigens wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass in Beziehung ans etwaige Rechte von Zünften, fremde Gewerbtreibenve vom Verkaufe gewisser Maaren auf Märkten und Messen auszuschliessen, wie solche in Bremen von verschiedenen Zünften in Anspruch genommen werden, durch den Artikel 13 des Vertrags vom 26. Januar 1856 keine Aenderung begründet ist.

Darmstadt, den 13. März 1857.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

__________________________________________ F. >v. Schenck._________________________________Reissig.

Bekttmrrtmachnng,

die Einziehung der im Jahr 1849 emittirten Herzoglich Anhaltischen Staats-Kassenscheine ä 5 Rthlr. betreffend.

Die nachstehende, von der Herzoglich Anhaltischen Regierung in vem obigen Betreff erlassene Verfügung wird zur Kenntniss- nahme des Publikums hiermit bekannt gemacht.

Darmstadt, den 13. März 1857.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

F. v. S ch e n ck. Reissig.

Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Herzoglich Anhalt - Dessauischen fünsthälerigen Staatskassenscheine vem 1. August 1849.

Mit Höchster Genehmigung sollen die laut Gesetzes vom 1. August 1849 (No. 279 der Gesetz-Sammlung) emittirten 100,000 Stück Herzoglich Anhalt-Dessauischen Staatskassenscheine ä 5 Rthlr. eingezogen werden.

In Gemässheit des §. 13 des gedachten Gesetzes werden deshalb alle Inhaber dieser Scheine hierdurch aufgesordert, dieselben binnen einer 12monatlichen bis zum l.Marz 1858 lausenden präklusivischen Frist zur Einlösung zu bringen, indem nach vem Eintritt x dieses Termins alle nicht cingclösten Staatskassenscheine der bezeichneten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche aus den­selben an die Herzoglichen Kassen erlöschen.

Zugleich wird hierdurch bestimmt: ,

1) dass alle Herrschaftlichen Kassen-Verwaltungen die bei ihnen eingehenden oder einzulosenven Funfthaler,cheine nicht wieder aus- zugeben, sondern an die Herzogliche Rcgierungs-Hauptkasse resp. Staals-Schulden-Vcrwaltungskasse abzuliefern haben, und dass

2) nach Ablauf von drei Monaten die Einlösung allein bei der Herzoglichen Staats-Schulden-Verwaltungskasse allhier und zwar nur am 1. und 3. Dienstage jeden Monats Statt finden kann.

Dessau, 27. Februar 1857. , , _

Das Herzoglich Anhaltische Staats -Mnnstenmn.

(gez.) v. P l o e tz.

Gerichtliche rmd Vrivat Bekanntmachungen.

Ediciailadung.

477) In dem Lingelheim'schen Debit­wesen sind ungefähr 1400 fl. als Maffe- erlös deponirt, ohne dass, da die haupt­sächlichsten Arten verloren gegangen sind, die Bezugsberechtigten ermittelt werden konnten. Es werden darum alle Diejenigen, welche Ansprüche daran bilden zu können glauben, aufgefordert, solche sogewiß binnen 3 Mo­naten, vom ersten Erscheinen dieser Bekannt­machung an, bei'm unterzeichneten Landge­richte an- und auszuführen, als sonst der vorhandene Masseerlös als herrenloses Gut dem Grossherzoglichen Fiscus überwiesen werden soll. Hungen, den 19. Febr. 1857.

Grossherzogliches Landgericht Hungen.

Heusler, Langsdorfs, _________Landrichter. Landger. - Assessor.

Besondere Bekanntmachungen.

743) Der Pfandschein Nr. 31965 ist an­geblich verloren. Es werden daher Die­jenigen, welche Ansprüche an denselben bilden

wollen, aufgefordert, solche binnen 14 Tage dahier zur Anzeige zu bringen, als sonst das Pfand ohne Weiteres an den Verpfänder verabfolgt werden wird.

Giessen, den 30. März 1857.

Die Pfandhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

Feldstrafftt-Erhebuiig bei dem Rentamt Giessen.

759) Die Feldstrafen von der 1. Periode l. I. können vom 1. bis 15. k. Mts. an den Zahltagen: Dienstags und Sam­stags, ohne Kosten bezahlt werden.

Giessen, den 27. März 1857.

Grossherzoglichcs Rentamt Gießen. Melchior.

744) Der Pfandschein Nr. 29740 über zwei Fraucnröcke ist angeblich verloren wor­den. Es werden daher Diejenigen, welche etwa Ansprüche an denselben bilden könnten, aufgefordert, dieselben innerhalb 14 Tage dahier zur Anzeige zu bringen, als sonst

das Pfand an den Verpfänder verabfolgt werden wird.

Gießen, den 30. März 1857.

Die Pfanvhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

673) Auf Ansuchen der Bürger Georg Andreas Müchel von Rodheim und Chri­stian Dcnges von da, welche auf längere Zeit eine Reise unternehmen wollen, werden alle Diejenigen, welche noch Forderungen an dieselben zu machen haben, aufgesordert, solche binnen 14 Tage auf hiesiger Bürger­meisterei geltend zu machen, widrigenfalls denselben die Reise-Erlaubniss ertheilt wer­den wird.

Rodheim, den 21. März 1857. Grossherzogliche Bürgermeisterei Rodheim.

______ Wagner.

Versteigerungen.

698) Samstag den 4. April c., des Morgens 8 Uhr beginnend,

soll zu Krofdorf in dem Gasthause zur Krone