Auf das Polizeibureau sind abgeliefert worden :

eine schwarze Kinderschürze, eine Peitsche, ein Kinderhandschuh, eine Runge, eine Mistgabel und ein Geldbeutel mit einigen Kreuzern. Die Eigenthümer haben sich baldigst zu melden.

Gießen den 29. März 1855. Der Großherzogliche Polizei-Commissär der Provinzial-Hauptstadt Gießen :

£. Rover.

Ausfchreiben.

Am 26-. Januar 1855 wurde zu Frankfurt a. M. wegen Landstreicherei, Bettelns (Hochstappelei) und Mangels an Unter« Haltsmitteln und Reisepapieren ein Mann verhaftet, welcher sich für den aus Egypten kommenden, aus Rheinpreußen gebürtigen Sprachlehrer August Won der Way ausgegeben hatte, bei seiner Verhaftung aber sofort angab : dieser Name Won der Way sei sein richtiger Name nicht; er könne seinen Namen und seine Heimath nicht nennen, denn seine Eltern, welche sehr vermögend feien, verfolgten ihn und strebten sogar nach seinem Leben, weil er den protestantischen Glauben, in welchem er erzogen worden sei, ge- ändert habe und katholisch geworden sei; es werde ihn Nichts zwingen, feinen Namen und feine Heimath anzugeben; er schäme sich jetzt, in seinem gegenwärtigen Zustand zu seinen Eltern zurückzukchren.

Es ist uns bis jetzt nicht gelungen, etwas Näheres über den Verhafteten zu ermitteln.

Derselbe ist nach seiner äußeren Erscheinung ungefähr 30 Jahre alt; er gibt in dieser Hinsicht an, daß er den 5. Januar 1824 geboren sei; er ist (baarfuß gemessen) 5' 2" rhein. --- 162J/3 (Sentimctre« groß, mithin etwas Unter der mittleren Mannes- große; hat dunkelblonde (bräunliche Kopfhaare, die er, indem sie ziemlich lang sind, hinter die Ohren streicht; eine hohe, gewölbte, breite Stirne mit vorragenden Stirnhöckern; blonde Augenbraunen; graublaue Augen; eine spitz, zulaufende Nase mit breiter Grund- Inge, breiten Nasenflügeln und geradem Rucken; einen gewöhnlichen Mund; gute, jevoch ungereinigte Zähne; von welchen der rechte und der linke dritte untere Backenzahn fehle»; einen starken, braunen Bart, welcher sowohl rund ums Gesicht und Kinn, als auch über die Lippen sieh erstreckt. Dieser Bart ist etwas borstenartig, an den Backen dunkelbraun und an den anderen Theilen röth- lichbraun und dürfte seit ungefähr 6 Monaten nicht abgeschoren worden sein. Der Verhaftete gibt an, diesen Bart trage er nur zur Winterszeit, zu anderer Zeit scheere er ihn glatt ab; dieser Bart wachse ihm sehr schnell. Der Verhaftete hat ein rundes, volles, breites, hübsches Gesicht mit einem gewißen ruhigen (trägen) Ausoruck. Als er verhaftet wurde, hatte er eine blühende, frische Gesichtsfarbe. Er hat eine untersetzte, kräftige, breitschulterige, wohlgenährte Gestalt und kann eine gewisse anscheinend würdevolle Haltung und ein ebensolches Benehmen annehmen und zeigen.

Als besondere Kennzeichen sind an ihm zu bemerken : auf der linken Seite der Stirne über der Schläfe, sowie auf dem linken Daumen je eine Narbe; auf dem rechten Schienbein zwei flache Narben; links auf der Scheivelhöhe des Kopfes eine strich- förmige Narbe, über welcher die Kopfhaare auf einer rundlich.n Stelle von der Größe eines Groschensiückes ausgefallen sind; in der linken Ellenbogenbeuge eine Averlaßnarbe; auf dem Rücken Narben von Schröpfköpfen.; an dem rechten äußeren Augenwinkel, sowie an der linken Seite der Brust und aus der rechten Seite des Nackens je einen Pfefferflecken. Er trägt eine Stahlbrille für einen Kurzsichtigen und schnupft.

Seine Kleidung besteht gegenwärtig in einem schwarzen Seidenhut, blauen Rock mit einer Reihe Knöpfe; schwarzem Ca- misol; einer schwarzen wollenen Halsbinde; dunkelblauen Hose; schwarzen Lastinghose; schwarzen Weste; weißen, baumwollenen, gewebten Unterhose; einem Vorhemdchen; baumwollenen Hemd; groben, leinenen Hemd, K.T. gez.; feinen leinenen Hemd, A. R. gez., einem Paar rindsledernen Bendelschuhen. Er schreibt eine fließende deutliche deutsche, lateinische, griechische und hebräische Hand- schrist; spricht eine Mundart, wie sie in den, um das Harzgebirge Herumliegenden, Gegenden von Thüringen, Hannover und Braun- schwieg üblich ist; seine Sprache hat einen weichen, sausten Ausdruck. Er behauptete anfänglich, daß er außer der deutschen noch neun andere Sprachen, nämlich die französische, englische, italienische, spanische, portugiesische, holländische, lateinische, griechische und hebräische Sprache sprechen, lesen und schreiben könne. Als wir ihn jedoch in dieser Hinsicht prüfen wollten, verweigerte er, sich dieser Prüfung zu unterwerfen. Er führte bei sich einige englische katholische Gebetbüchelchen; mehrere Heiligenbilder; einen Rosenkranz; mehrere kleine zu Ehren der Jungfrau Maria geschlagene Denkmünzen; eine Art von Amulei mit den Namen verschiedener Heiligen in einer kleinen runden Blechbüchse, ferner ein Spiel Karten, sowie ein Stück mit schwarzer und ein Stück mit blauer Farbe be­strichenes und geöltes Papier, wie solches zum Durchzeichnen von Stempeln, Schriften u. dgl. benutzt w rd. Diese Stücke Papier tragen Spuren, daß mit ihrer Hülfe die Wappen, sowie aiich die Schriften von italienischen Münzen durchgezeichnet worden sind.

Wir muthmaßen, daß der Verhaftete, welcher nicht ohne einige Bildung und Kenntnisse ist, seither unter dem Gewand der Scheinheiligkeit hochstappelnd urnhergezogen ist, und hierbei insbesondere Geistliche geprellt hat.

Unter dem Erbieten zu gleicher Willfährigkeit ersuchen wir dringend, gefälligst geeignete Nachforschungen über den Namen, bie Heimath und die sonstigen Verhältnisse des fragt. Verhafteten anzustellen, insbesondere dieses Ausschreiben den Aufsehern und Wärtern in den Gefängnissen, den Gensd'armen, Polizewieuern u. dgl. bekannt zu machen, dasselbe in die etwa bestehenden Polizei- blätter einrücken zu lassen und uns alles dasjenige mitzutheilen, was von dem fragt. Verhafteten bekannt fein oder bekannt werden sollte.

Frankfurt a. M., den 17. März 1855. P 0 lizki - ÄMt

Bekanntmachn u g,

die gesetzlichen Forderungen an Stndirende aus dem Wintersemester 1851/55 betreffend.

Die in diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Stndirende müssen bis den 31. V Mts. mittelst specificir- ter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 12. Mai d. I. geltend gemacht werden, widrigensalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Diseiplinarstatuten zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen den 1-5. - März 1855. Großherzogliches Universitäts-Gericht.