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il. Busch V. häftsl. Jung
Anzeigedlatt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Mittwoch den 28. November 1853.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Samstaz. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlags 1 ff. 5.3 kr. — Auswärts abonnirl man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erredition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückuugsgebühr für die gespaltene Zeile ober deren Raum 2 kr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Zeile S kr. — Annoncen in Tabellenform werden doppelt berechnet.
Amtlicher Theil.
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Zu Nr. K. G. 10239. Gießen am 20. November 1855.
Betreffend: Die Rechenschaftsberichte der Wiesenvorstände.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Sie werden aufgefordert, die von den Wiesenvorstänven jährlich zu erstattenden Rechenschaftsberichte baldigst einzufenden. K ii ch l e r.
Bekanntmachung.
Betreffend : Die Gemeinderaths - Ersatzwahl in der Stadt Gießen.
Nachdem der in III. Abtheilung zum Gemeinderath gewählte Karl Ebel von hier durch Entschließung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. l. Mts. auf fein Nachsuchen von der Verpflichtung zur Uebernahme dieses Amtes befreit und eine sofortige Neuwahl angevrdnet worden ist, so hält es der unterzeichnete RegierungS-Eommissär für angemessen, hiermit nochmals zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die hiernach in 111. Abtheilung vorzunehmende Neuwahl Montag den 3. und Dienstag den 4 f. Mts., Vormittags von S—12 und Nachmittags von 2—3 Uhr, stattfinven soll.
Zu den Wählern der 111. Abtheilung gehören sümmtlichc Stimmberechtigte, deren monatlicher Steuerbeitrag nicht über 2 ff. 14% kr. beträgt.
Gießen den 26. November 1855. Der Regierungs - Commiffär:
Göbel, Regierungs - Accessist.
Gießen den 19. November 1855.
Betreffend: Die allgemeinen Vorschriften über die Formalien und die Conrtoiste, welche die den (Hivilmiuisterien untergeordneten Behörden bei Berichls- erstaltungen anzuwenoen und zu beobachten haben.
DaS
Großherzogliche Landgericht Gießen
an
die Großherzoglichen Ortsgerichle des Bezirks.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen wird den Großherzoglichen Bürgermeistern diejenigen Vorschriften mitgetheilt haben, welche in obigem Betreff erlassen worden sind. Indem ich Sie hiermit anweise, dieselben pünktlich zu befolgen, bemerke ich Ihnen weiter:
1) die Vorsteher der Großherzoglichen Ortegerichte haben Abschrift von diesen Vorschriften zu nehmen und sie zu den Ortsgerichts - Acten zu legen.
2) Zu 1 und 3 der Vorschriften: So lange Ihr Vorrath gedruckter oder lithographirter Etiquette noch nicht verbraucht ist, können Sie sich der bisherigen Eliquetten noch ferner bedienen; bei Anschaffung eines neuen Vorraths sind die Eitiquetten aber genau nach dem Muster Anlage B. der Vorschriften einzurichten.
. 3) Zu 10. Diese Vorschrift ist bisher nicht immer befolgt worden, so daß häufig durch das Ver- resp. Entsiegeln der Berichte diese selbst Schaden erlitten haben.
Es wird Ihnen gestattet, mehrere Berichte unter einer Couverte zu verpacken, alsdann müssen die Anlagen zu jedem einzelnen Berichte gelegt werden.
P l o ch.


