Ausgabe 
24.1.1855
 
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Anzeigeblatt

für die

Stadt und den Kreis Gießen.

J^o. 7. Mittwoch den 244. Januar !&<$£>

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mlttwoch und Samstag. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige incl. Poftaufschlags 1 ff. 39 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungs gebühr für die gespaltene Corpuszeile oder deren Raum 2 fr. Anzeigen aus verschiedenen Schriften die gespaltene Corpuszeile 3 fr.

Amtlicher T h e i l.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein kleiner Geldbeutel mit mehreren Kreuzern, ein kleines Halstuch, ein seidener Arbeitsbeutel, ein gestrickter Handschuh von grüner Wolle, ein lederner Knabengürtel und mehrere einzelne kleine Schlüsseln. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern bei mir in Empfang genommen werden.

Gießen am 23. Januar 1855. Der Großherzogliche Polizei-Commissär für die Provinzialhauptstadt Gießen.

L. N o v e r.

Gießen am 18. Januar 1855.

Das G r o ß h e r z o g l i ch e L a n d g e r i ch t Gießen

an

die Großherzoglichen Ortsgerichte des Bezirks.

Betreffend: Das Mitbiete» der Taratoren bei gerichtlichen Versteigerungen von Mobilien.

Großherzogliches Ministerium der Justiz hat sich veranlaßt gefunden, folgende Vorschriften zu ertheilen, deren genaue Befol­gung zu überwachen Sie hiermit angewiesen werden:

1) Den Taratoren ist es untersagt, bei gerichtlichen oder im Auftrage der Gerichte vorgenommenen Versteigerungen von Mobilien, wenn fie dieselben vorher abgeschätzt haben, oder wenn sie alö Ausrufer zugezogen werden, für eigne Rechnung oder im Auftrage Anderermit alleiniger Ausnahme der Eigenthnmer mitzubieten, oder für sich durch Dritte bieten zu lassen, bei Vermeidung von Disciplinarstrafen und in Wiederholungsfällen bei Vermeidung der Entfernung des Tarators von seinen Functionen.

2) Der Tarator kann, wenn er als Ausrufer in einem Falle der unter 1 erwähnten Art thätig ist, tu Auftrag des Eigen- thümers eines zum Aufstrich gebrachten Gegenstandes auf diesen mitbieten, in einem solchen Falle ist jedoch, wenn dem Tarator der Zuschlag eriheilt wird, der Gegenstand nicht als vom Tarator erworben, sondern als von dem Eigenthümer zurückerstanden, mithin auf des Letzteren Namen, in daS Vcrsteigerungsprotokoll einzutragcn.

3) Bei allen derartigen Versteigerungen hat nicht der Ausrufer, sondern der die Versteigerung leitende Commissär den Zuschlag zu ertheilen.

4) Die Erhebung des Erlöses aus den versteigerten Mobilien darf der Tarator und Ausrufer nur vornehmen, wenn er von sämmtlichen Interessenten ausdrücklich und schriftlich zum Erheber bestellt worden ist.

P l o ch.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Einladung zur General-Versammlung des Armen-Vereins.

Tie General-Versammlung des Armen-Vereins vahier ist auf

Mittwoch den 31. d Mts., Machmittags halb 3 Uhr,

auf dem Rathhause dahier bestimmt worden.

Es wirv darin Rechenschaft über die seitherige Wirksamkeit des Vereins abgestattet und zugleich die von dem Ausschuß bereits revidirte Rechnung de 1853 zur definitiven Anerkennung vorgelegt werden.

Ebenso der Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1855.

Zugleich soll dabei die Ergänzungswahl des Ausschusses stattfinden.

Die Mitglieder des Vereins werden dazu ergebenft eingeladen.

Gießen am 18. Januar 1855, Der Vorstand des Armen-Vereins:

K n ch l e r.